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   BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18   

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BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18 (https://dejure.org/2021,16271)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2021 - KZR 94/18 (https://dejure.org/2021,16271)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - KZR 94/18 (https://dejure.org/2021,16271)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Schadensersatz als Anspruch eines Verkehrsunternehmens wegen Beteiligung an dem Kartell der "Schienenfreunde" i.R.d. Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Quoten- und Kundenschutzkartell: Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage; Wirksamkeit einer Schadenspauschalierung mit 15 % der Auftragssumme - Schienenkartell

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung von Schadensersatz als Anspruch eines Verkehrsunternehmens wegen Beteiligung an dem Kartell der "Schienenfreunde" i.R.d. Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

  • rechtsportal.de

    Zahlung von Schadensersatz als Anspruch eines Verkehrsunternehmens wegen Beteiligung an dem Kartell der "Schienenfreunde" i.R.d. Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18
    Das Berufungsgericht hat mit Grund- und Feststellungsurteil einheitlich für alle Beklagten über den Grund des Anspruchs entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 43 - Schienenkartell I; zu dem anders gelagerten Fall, dass nur über den Anspruchsgrund der Leistungsklage durch Grundurteil, aber nicht zugleich über die Feststellungsklage entschieden wurde, die sich auf dasselbe tatsächliche Geschehen bezieht, vgl. Urteil vom 28. Januar 2000 - V ZR 402/98, NJW 2000, 1405, 1406).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Befugnis zur Erhebung einer Feststellungsklage zwar nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass die Klägerin zur Bezifferung ihres Schadens auf sachverständige Hilfe angewiesen ist und die Bezifferung des Anspruchs daher mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 18 - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 27 - Schienenkartell I).

    Jedoch weist der Streitfall wegen der in der Vergangenheit unklaren Rechtslage in Bezug auf die zeitliche Anwendbarkeit des § 33 Abs. 5 GWB 2005 Besonderheiten auf, die - wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. BGH, WRP 2018, 941 Rn. 19 ff. - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 32 - Schienenkartell I; Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 25/17, juris Rn. 21) - eine andere Beurteilung rechtfertigen.

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die in Rede stehenden Aufträge im Jahr 2003 als Anspruchsgrundlage § 33 Satz 1 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung (GWB 1999) in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell I).

    d) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Klägerin aufgrund der Kartellabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 38 - Schienenkartell I) - überhaupt ein Schaden entstanden ist.

    Zudem steht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beweis des ersten Anscheins streite dafür, dass die von der Klägerin gezahlten Preise höher gewesen seien als sie gewesen wären, wenn die Beklagte sich nicht am vorliegenden Kartell beteiligt hätte, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang, weil es für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises - wie der Bundesgerichtshof allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell, wie es hier in Rede steht, an der dafür erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs fehlt (BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Befugnis zur Erhebung einer Feststellungsklage zwar nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass die Klägerin zur Bezifferung ihres Schadens auf sachverständige Hilfe angewiesen ist und die Bezifferung des Anspruchs daher mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 18 - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 27 - Schienenkartell I).

    Jedoch weist der Streitfall wegen der in der Vergangenheit unklaren Rechtslage in Bezug auf die zeitliche Anwendbarkeit des § 33 Abs. 5 GWB 2005 Besonderheiten auf, die - wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. BGH, WRP 2018, 941 Rn. 19 ff. - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 32 - Schienenkartell I; Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 25/17, juris Rn. 21) - eine andere Beurteilung rechtfertigen.

    Dazu hätte aber deshalb Anlass bestanden, weil die schadensbegründenden Handlungen zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits mehr als zehn Jahre zurücklagen, so dass nicht damit zu rechnen ist, dass sich aus ihnen künftig weitere Schäden ergeben (vgl. BGH, WRP 2018, 941 Rn. 16 - Grauzementkartell II).

    Da die Norm jedoch nicht nur bei Sachentziehung oder -beschädigung eingreift, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084; vgl. auch Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14 Rn. 56 f. - VBL-Gegenwert II), ist § 849 BGB in den Fällen der Haftung wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen zumindest entsprechend anwendbar (BGH, WRP 2018, 941 Rn. 45 ff. - Grauzementkartell II).

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Revision gegen ein Urteil nach einer Klage auf Ersatz kartellbedingten Schadens

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1999 als auch nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 ebenso wie nach § 823 Abs. 2 BGB, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 25 - Schienenkartell II; WuW 2020, 597 Rn. 25 - Schienenkartell IV; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 16 - Schienenkartell V).

    Es ist, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, angesichts der Intensität der im Streitfall festgestellten Verhaltenskoordinierung nicht fernliegend, dass sich diese allgemein auf das im Markt zu verzeichnende Preisniveau und damit ebenfalls auf solche Beschaffungsvorgänge von Kartellbeteiligten ausgewirkt hat, die nicht Gegenstand einer Ausschreibung (BGHZ 224, 281 Rn. 44 - Schienenkartell II; WuW 2021, 37 Rn. 21 - Schienenkartell V) oder bei denen die Kartellprodukte nur Teil des Leistungsumfangs waren.

    Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht unter Abwägung sämtlicher Umstände des Streitfalls zu der Überzeugung gelangt wäre (vgl. BGHZ 224, 281 Rn. 36 ff. - Schienenkartell II), dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist.

    Bei der erneuten Prüfung, ob und in welcher Höhe der Klägerin durch die Kartellabsprache, an der sich die Beklagten beteiligt haben, ein Schaden entstanden ist, wird das Berufungsgericht die Anforderungen an die Tatsachenfeststellung zu beachten haben, wie sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen sind (BGHZ 224, 281 Rn. 34 ff. - Schienenkartell II).

  • BGH, 21.12.1995 - VII ZR 286/94

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzpauschale im Falle des Nachweises

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18
    Soweit die im Streitfall zu beurteilende Klausel den Begriff der Auftragssumme anstelle des Begriffs der Abrechnungssumme verwendet, ergibt sich daraus nichts anderes (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 286/94, BGHZ 131, 356 ff.).

    Die Auftragssumme ist ein im Auftragswesen vielfach verwendeter Begriff (vgl. zur Schadenspauschalierung BGHZ 131, 356 ff.; zur Vertragsstrafe BGH, Urteile vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 325; vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 28/07, NJW-RR 2008, 615, 616).

  • BGH, 06.12.2007 - VII ZR 28/07

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Werkvertrag; Ausschluss

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18
    Die Auftragssumme ist ein im Auftragswesen vielfach verwendeter Begriff (vgl. zur Schadenspauschalierung BGHZ 131, 356 ff.; zur Vertragsstrafe BGH, Urteile vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 325; vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 28/07, NJW-RR 2008, 615, 616).

    Eine Intransparenz der Regelung ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass die Klägerin in einem anderen sachlichen Zusammenhang und in einem von den Zusätzlichen Vertragsbedingungen gemäß ZVB/E 215 gesonderten Klauselwerk (Besondere Vertragsbedingungen EVM (B) BVB 214), das ebenfalls Bestandteil der Verträge ist, den Begriff der Abrechnungssumme verwendet (vgl. zur Verwendung unterschiedlicher Begriffe innerhalb einer Klausel: BGH, NJW-RR 2008, 615, 616).

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18
    Die in Rede stehende Schadenspauschale von 15 Prozent wird - in Ermangelung besserer Erkenntnisse - einen noch vertretbaren und angemessenen Wert für eine Abschätzung der Abweichung des Angebotspreises vom hypothetischen Wettbewerbspreis bezeichnen, der einen angemessenen Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen der Vertragsparteien findet und von dem nicht angenommen werden kann, dass mit ihm die eigenen Interessen der Klägerin missbräuchlich auf Kosten des - im Anwendungsbereich der Klausel unredlichen - Vertragspartners ohne ausreichende Rücksicht auf dessen Interessen durchgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, Rn. 31 ff.).

    b) Die Regelung ist auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, Rn. 49 ff.).

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18
    Da die Norm jedoch nicht nur bei Sachentziehung oder -beschädigung eingreift, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084; vgl. auch Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14 Rn. 56 f. - VBL-Gegenwert II), ist § 849 BGB in den Fällen der Haftung wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen zumindest entsprechend anwendbar (BGH, WRP 2018, 941 Rn. 45 ff. - Grauzementkartell II).
  • BGH, 24.01.2017 - KZR 47/14

    VBL-Gegenwert II - Kartellrechtsverstoß: Beschränkung von Verhaltensspielräumen

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18
    Da die Norm jedoch nicht nur bei Sachentziehung oder -beschädigung eingreift, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084; vgl. auch Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14 Rn. 56 f. - VBL-Gegenwert II), ist § 849 BGB in den Fällen der Haftung wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen zumindest entsprechend anwendbar (BGH, WRP 2018, 941 Rn. 45 ff. - Grauzementkartell II).
  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 210/01

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18
    Die Auftragssumme ist ein im Auftragswesen vielfach verwendeter Begriff (vgl. zur Schadenspauschalierung BGHZ 131, 356 ff.; zur Vertragsstrafe BGH, Urteile vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 325; vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 28/07, NJW-RR 2008, 615, 616).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Schienenkartell III

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt, dass für die Schäden, die durch ein Kartell oder ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Verhalten verursacht wurden, die Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung haften, die an diesem Kartell oder diesem Verhalten teilgenommen haben (Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, juris Rn. 31 ff. - Skanska).
  • BGH, 19.05.2020 - KZR 70/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19

    Schienenkartell V

  • BGH, 28.01.2000 - V ZR 402/98

    Zurechnung der Kenntnis des Abschlußvertreters

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 25/17

    Schienenkartell IV

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18
  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

    Da dem Schädiger bei Vereinbarung einer Pauschalierungsklausel der Nachweis offensteht, dass kein Schaden entstanden ist, reicht zur Erfüllung dieser - prozessualen - Voraussetzung für ein Grundurteil ein bloßer Verweis auf die Schadenspauschalierungsklausel nicht aus (zu dieser Fallgestaltung BGHZ 224, 281 Rn. 52 f. - Schienenkartell II; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 94/18, z. Veröffent. best.).
  • OLG Celle, 12.08.2021 - 13 U 120/16

    Zulässigkeit eines Grundurteils im Schadensersatzprozess wegen unzulässiger

    a) Der Schadensersatzanspruch wegen der vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle zum 1. Juli 2005 erfolgten Lieferungen ist in entsprechender Anwendung von § 849 BGB i. V. m. § 246 BGB für die Zeit ab Schadensentstehung mit 4 % jährlich zu verzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 94/18, juris Rn. 33; Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, juris Rn. 46).

    Daher erstreckt sich die gesamtschuldnerische Haftung - da der Zinsschaden ein wesentlicher Teil des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist - auch auf die Zinspflicht (BGH, Urteil vom 10. Februar 2021, aaO, juris Rn. 34).

  • BGH, 28.06.2022 - KZR 46/20

    Vorliegen eines kartellbedingten Schadens bei Bezug der Waren durch

    a) Zwar ist die Feststellungsklage in der Regel nicht bereits deshalb zulässig, weil die für die Leistungsklage notwendige Bezifferung des Schadens die Einholung sachverständigen Rats erforderte (BGH, Urteile vom 21. September 1987 - II ZR 20/87, NJW-RR 1988, 445; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, NZKart 2018, 315 Rn. 18 - Grauzementkartell II; vom 10. Februar 2021 - KZR 94/18, WuW 2021, 465 Rn. 16 mwN).
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