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   BGH, 10.02.2021 - XII ZB 376/20   

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BGH, 10.02.2021 - XII ZB 376/20 (https://dejure.org/2021,5701)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2021 - XII ZB 376/20 (https://dejure.org/2021,5701)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 (https://dejure.org/2021,5701)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung güterrechtlicher Ausgleichsansprüche nach türkischem Recht aus Errungenschaftsbeteiligung im Wege eines Stufenantrags; Konkrete Bezeichnung der vorzulegenden Belege eines Auskunftspflichtigen sowohl im Titel als auch in der Begründung; Berechnung der Höhe ...

  • rewis.io

    Auskunftsverpflichtung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Ehegatten ohne vollstreckbaren Inhalt: Anforderungen an die Bezeichnung der vorzulegenden Belege im Titel; Wert der Beschwer des Rechtsmittels des Auskunftspflichtigen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 61 Abs. 1
    Geltendmachung güterrechtlicher Ausgleichsansprüche nach türkischem Recht aus Errungenschaftsbeteiligung im Wege eines Stufenantrags; Konkrete Bezeichnung der vorzulegenden Belege eines Auskunftspflichtigen sowohl im Titel als auch in der Begründung; Berechnung der Höhe ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verurteilung zur Auskunft - und die Vorlage nicht näher bezeichneter Belege

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Güterrechtliche Ausgleichsansprüche und der Auskunftsanspruch

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung von Unterlagen und Zeiträumen zur Belegvorlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 451
  • MDR 2021, 833
  • FamRZ 2021, 770
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 116/19

    Bestimmung des Werts der Beschwer bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung in

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - XII ZB 376/20
    Hierzu ist es erforderlich, dass in dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, genannt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19, FamRZ 2019, 1442).

    Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19, FamRZ 2019, 1442).

    Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 5 mwN).

    Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, das vom Antragsteller im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird, ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 9 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).

    Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 13 mwN).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 10 mwN).

    Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 11 und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN).

    Diese Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN).

    Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0, 6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG iVm VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN).

    Dabei ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den die Antragsgegnerin sich auf der Leistungsstufe ihres Antrags erhofft (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN).

    Nachdem jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der von der Antragsgegnerin erhoffte Zahlbetrag bestimmen lässt, ist zudem denkbar, zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 EUR zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN), wodurch sich Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 302, 26 EUR ergeben würden.

  • BGH, 08.07.2020 - XII ZB 334/19

    Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerde gegen einen zur

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - XII ZB 376/20
    Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 9 mwN).

    Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 11 und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN).

    Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 11).

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - XII ZB 376/20
    Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, das vom Antragsteller im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird, ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 9 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
  • BGH, 12.01.2022 - XII ZB 418/21

    Verpflichtung eines Ehegatten zur Auskunftserteilung und Belegvorlage in einem

    Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).

    Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).

    Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 11 mwN).

    Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Auskunftsverpflichtete gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 12 und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 13 mwN).

    (2) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 15 mwN und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN).

    Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 15 mwN).

    Diese Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 15 und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 25.01.2024 - III ZB 41/23

    Beurteilung des Werts der durch eine erstinstanzliche Verurteilung zur

    Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich - wie vom Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen - auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden (st. Rspr., zB Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2023 aaO; vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 7 und vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20, NJW-RR 2021, 451 Rn. 11; jew. mwN).
  • BGH, 21.12.2023 - III ZB 9/23

    Bemessung des Werts der durch eine erstinstanzliche Verurteilung zur

    Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich - wie vom Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen - auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückgegriffen werden (st. Rspr., zB Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2023 aaO; vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 7 und vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20, NJW-RR 2021, 451 Rn. 11).
  • BGH, 01.02.2023 - XII ZB 472/22

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung nebst Belegvorlage in einem

    Die Bemessung der Beschwer durch das Beschwerdegericht kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).

    Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 11 mwN).

    Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Verpflichtete gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 12 mwN und vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 - FamRZ 2022, 649 Rn. 13 ff. mwN).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 25.05.2023 - III ZB 57/22

    Bestimmung des Werts der durch eine erstinstanzliche Verurteilung zur

    Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich - wie vom Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen - auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückgegriffen werden (st. Rspr., zB Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 7 und vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20, NJW-RR 2021, 451 Rn. 11).

    Vielmehr sind Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Belegvorlage nach der (zumindest) vertretbaren Auslegung des Teilurteils des Landgerichts - unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl. zB Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 aaO Rn. 15 und vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19, NJW-RR 2020, 1137 Rn. 11) - durch das Berufungsgericht für die Zeit vor August 2016 nicht geschuldet.

  • BayObLG, 22.04.2021 - 1Z BR 74/20

    Vollstreckung aus einem Vergleich über Auskunftserteilung nach § 51a GmbHG

    Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021, XII ZB 376/20 Rn. 15; Beschluss vom 8. Juli 2020, XII ZB 334/19, NJW-RR 2020, 1137 Rn. 11; Beschluss vom 3. Juli 2019, XII ZB 116/19, NJW-RR 2019, 961 Rn. 14 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2021 - 7 U 13/20

    Ansprüche auf ergänzende Auskünfte über einen Nachlass und Vorlage von im

    Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt (BGH NJW-RR 2019, 961; BGH NJW-RR 2021, 451).
  • OLG München, 26.11.2021 - 26 UF 526/21

    Beschwerde, Unterhaltsanspruch, Auskunft, Unterhalt, Antragsgegner,

    Der persönliche Aufwand des Beschwerdeführers an Zeit und Kosten ist nach dem Stundensatz zu bewerten, den der Beschwerdeführer als Zeuge in einem Zivilprozess nach § 20 JVEG erhalten würde (BGH FamRZ 2021, 701; BGH NJW-RR 2021, 451; BGH NJW 2020, 1370; BGH FamRZ 2019, 1078; BGH NJW-RR 2016, 9; BGH FamRZ 2014, 1100).
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 20 UF 73/23

    Bemessung des Beschwerdewerts bei Verpflichtung zur Auskunft in einem

    Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22 -, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 -, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 -, juris, Rn. 12).
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