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   BGH, 10.02.2022 - 1 StR 437/21   

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https://dejure.org/2022,6238
BGH, 10.02.2022 - 1 StR 437/21 (https://dejure.org/2022,6238)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2022 - 1 StR 437/21 (https://dejure.org/2022,6238)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - 1 StR 437/21 (https://dejure.org/2022,6238)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
    Strafaussetzung zur Bewährung (Kriminalprognose: kein allgemeines Wohlverhalten erforderlich, Bedeutung einer automatischen neuen Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts nach Haftentlassung mangels Aufenthaltstitels; revisionsrechtliche Überprüfbarkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 1 S 1 StGB, § 95 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 95 Abs 1 Nr 3 AufenthG, Art 6 Abs 2 S 1 EGRL 115/2008, § 267 StPO
    Strafaussetzung zur Bewährung: Kriminalprognose bei einem Angeklagten ohne Aufenthaltstitel; europarechtskonforme Auslegung der Strafnormen des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Einreise

  • IWW

    § 56 StGB, § ... 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 3 Abs. 1 ProstSchG, § 32 Abs. 1 ProstSchG, § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG, § 60 StGB, § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, § 154b Abs. 3, 4 StPO, § 456a StPO, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung; Erfordernis einer "ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben" umfassenden günstigen Sozialprognose

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56 ; AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2
    Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung; Erfordernis einer "ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben" umfassenden günstigen Sozialprognose

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 642
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19

    Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten

    Auszug aus BGH, 10.02.2022 - 1 StR 437/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Rückführungsverfahrens jedenfalls die Strafnormen des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG) europarechtskonform auszulegen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2020 - 5 StR 671/19 Rn. 27 mwN und vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17 Rn. 20 f.).

    Offenbleiben kann im vorliegenden Zusammenhang, ob der Senat insoweit der Auffassung des 5. Strafsenats folgen könnte, dass ein laufendes Rückführungsverfahren zur Folge hätte, dass der unerlaubte Aufenthalt oder die unerlaubte Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG lediglich nach § 60 StGB mit einem Absehen von Strafe bei gleichzeitigem Schuldspruch "sanktioniert" werden dürfte (BGH, Urteil vom 24. Juni 2020 - 5 StR 671/19 Rn. 31) oder darin - wie der 3. Strafsenat annimmt - ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, ein Prozesshindernis oder auch nur ein Vollstreckungshindernis in europarechtskonformer Handhabung von § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, § 154b Abs. 3 und 4 StPO oder § 456a StPO zu sehen wäre (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17 Rn. 21).

  • BGH, 10.05.2016 - 4 StR 25/16

    Strafaussetzung zur Bewährung (tatrichterlicher Beurteilungsspielraum:

    Auszug aus BGH, 10.02.2022 - 1 StR 437/21
    Hat das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände gesehen und gewürdigt und ist es - namentlich aufgrund seines in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks - zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens nicht größer ist als diejenige neuer Straftaten, so ist dessen Entscheidung grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Bewertung denkbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 4 StR 25/16 Rn. 3).

    Erforderlich ist aber, dass das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände vollständig erfasst und würdigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 4 StR 25/16 Rn. 3; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 542/06 Rn. 2 und vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00 Rn. 10).

  • BGH, 13.02.2001 - 1 StR 519/00

    Minder schwerer Fall der Vergewaltigung in der Ehe (Widerlegung des atypischen

    Auszug aus BGH, 10.02.2022 - 1 StR 437/21
    a) Grundsätzlich gilt, dass dem Tatgericht bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11 Rn. 20 und vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00 Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2019 - 1 StR 203/19 Rn. 4; Claus in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 56 Rn. 49 ff. mwN).

    Erforderlich ist aber, dass das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände vollständig erfasst und würdigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 4 StR 25/16 Rn. 3; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 542/06 Rn. 2 und vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00 Rn. 10).

  • BGH, 04.05.2017 - 3 StR 69/17

    Strafbare Teilnahme an der unerlaubten Einreise trotz etwaiger Straflosigkeit des

    Auszug aus BGH, 10.02.2022 - 1 StR 437/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Rückführungsverfahrens jedenfalls die Strafnormen des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG) europarechtskonform auszulegen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2020 - 5 StR 671/19 Rn. 27 mwN und vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17 Rn. 20 f.).

    Offenbleiben kann im vorliegenden Zusammenhang, ob der Senat insoweit der Auffassung des 5. Strafsenats folgen könnte, dass ein laufendes Rückführungsverfahren zur Folge hätte, dass der unerlaubte Aufenthalt oder die unerlaubte Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG lediglich nach § 60 StGB mit einem Absehen von Strafe bei gleichzeitigem Schuldspruch "sanktioniert" werden dürfte (BGH, Urteil vom 24. Juni 2020 - 5 StR 671/19 Rn. 31) oder darin - wie der 3. Strafsenat annimmt - ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, ein Prozesshindernis oder auch nur ein Vollstreckungshindernis in europarechtskonformer Handhabung von § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, § 154b Abs. 3 und 4 StPO oder § 456a StPO zu sehen wäre (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17 Rn. 21).

  • BGH, 04.11.2021 - 6 StR 12/20

    Urteile in der Regensburger Korruptions-Affäre teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 10.02.2022 - 1 StR 437/21
    Mit dem - allein vergangenheitsbezogenen - Abheben auf die Verletzung von Erkundigungspflichten hat das Landgericht nicht bedacht, dass es für die Krimimalprognose (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB) einzig darauf ankommt, ob ohne Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zu erwarten ist, dass der Täter sich in Zukunft und nicht nur während der Bewährungszeit nicht mehr strafbar machen wird; allgemeines Wohlverhalten wird hierfür nicht verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2021 - 6 StR 12/20 Rn. 119; Beschluss vom 15. April 2003 - 3 StR 91/03 Rn. 5; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 198; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 56 Rn. 6).

    Das Erfordernis einer "ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben" umfassenden günstigen Sozialprognose hat das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645, 647) bereits mit Wirkung zum 1. April 1970 aufgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2021 - 6 StR 12/20 Rn. 119; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 198).

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus BGH, 10.02.2022 - 1 StR 437/21
    Diese Bestimmung der Rückführungsrichtlinie, die Deutschland nicht innerhalb der Frist zur Umsetzung am 24. Dezember 2010 (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie) umgesetzt hat, gilt seit Ablauf der Frist unmittelbar (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2011 - C-61/11 (El Dridi) Rn. 46 mwN, NJOZ 2012, 837, 839).
  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 203/19

    Strafaussetzung zur Bewährung (Berücksichtigung weiterer Straftaten;

    Auszug aus BGH, 10.02.2022 - 1 StR 437/21
    a) Grundsätzlich gilt, dass dem Tatgericht bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11 Rn. 20 und vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00 Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2019 - 1 StR 203/19 Rn. 4; Claus in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 56 Rn. 49 ff. mwN).
  • BGH, 11.01.2022 - 6 StR 493/21

    Strafaussetzung (Kriminalprognose: Erörterungsmangel, Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BGH, 10.02.2022 - 1 StR 437/21
    Das neue Tatgericht wird sich bei der neuerlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auch mit möglichen spezialpräventiven Wirkungen der im Zeitpunkt des Urteils bereits mehr als fünf Monate andauernden Untersuchungshaft auf die in Deutschland nicht vorbestrafte Angeklagte zu befassen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 6 StR 493/21 Rn. 3).
  • BGH, 15.04.2003 - 3 StR 91/03

    Strafaussetzung zur Bewährung (Sozialprognose; zulässiges Verteidigungsverhalten;

    Auszug aus BGH, 10.02.2022 - 1 StR 437/21
    Mit dem - allein vergangenheitsbezogenen - Abheben auf die Verletzung von Erkundigungspflichten hat das Landgericht nicht bedacht, dass es für die Krimimalprognose (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB) einzig darauf ankommt, ob ohne Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zu erwarten ist, dass der Täter sich in Zukunft und nicht nur während der Bewährungszeit nicht mehr strafbar machen wird; allgemeines Wohlverhalten wird hierfür nicht verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2021 - 6 StR 12/20 Rn. 119; Beschluss vom 15. April 2003 - 3 StR 91/03 Rn. 5; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 198; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 56 Rn. 6).
  • BGH, 10.01.2007 - 5 StR 542/06

    Rechtsfehlerhafte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (Sozialprognose:

    Auszug aus BGH, 10.02.2022 - 1 StR 437/21
    Erforderlich ist aber, dass das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände vollständig erfasst und würdigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 4 StR 25/16 Rn. 3; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 542/06 Rn. 2 und vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00 Rn. 10).
  • BGH, 14.05.1954 - 2 StR 517/53
  • BGH, 14.03.2012 - 2 StR 547/11

    Voraussetzungen eines beachtlichen Tatbestandsirrtums bei der (besonders schweren

  • BGH, 22.03.2023 - 6 StR 98/23

    Strafaussetzung (revisionsgerichtliche Kontrolle, Mitteilung der maßgebenden

    Diese ist aufgrund aller Umstände zu treffen, aus denen zur Zeit des Urteils auf das weitere Verhalten des Täters geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - 1 StR 437/21, StV 2022, 642, 643; Beschlüsse vom 16. August 1989 - 3 StR 225/89, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 12; vom 17. Dezember 1991 - 5 StR 598/91, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 23).
  • BayObLG, 07.10.2022 - 202 StRR 81/22

    Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts außerhalb eines laufenden

    Wenn aber, wie hier, im Zeitpunkt der strafgerichtlichen Entscheidung der Aufenthalt des Ausländers gar nicht mehr unerlaubt ist, gibt es schon kein Rückführungsverfahren (mehr), das durch die mögliche Vollstreckung von Freiheits- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verzögert werden könnte (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.02.2022 - 1 StR 437/21 = StV 2022, 642, wo ausdrücklich hervorgehoben wird, dass es auf ein laufendes Rückführungsverfahren ankommt).
  • BayObLG, 15.09.2023 - 202 StRR 47/23

    Günstige Legalprognose bei vielfach vorbestraftem Angeklagten

    bb) Nichts anderes gilt, soweit die Berufungskammer für die Annahme einer günstigen "Sozialprognose", auf die es im Rahmen des § 56 Abs. 1 StGB von vornherein nicht ankommt, sondern auf eine Legalprognose (vgl. nur zuletzt nur BGH, Urt. v. 10.02.2022 - 1 StR 437/21 = StV 2022, 642; BayObLG, Beschluss vom 05.07.2023 - 202 StRR 49/23 a.a.O.), zusätzlich auf die Arbeitsstelle, die der Angeklagte derzeit innehat, verweist.
  • BGH, 12.04.2022 - 2 StR 9/22

    Strafaussetzung (Versagung: widersprüchliche Erwägungen)

    Rechtlich zu beanstanden ist aber, unbeschadet des hierbei bestehenden Beurteilungsspielraums des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - 1 StR 437/21), die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung für den nicht vorbestraften Angeklagten.
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