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   BGH, 10.03.1998 - 1 StR 745/97   

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https://dejure.org/1998,4302
BGH, 10.03.1998 - 1 StR 745/97 (https://dejure.org/1998,4302)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1998 - 1 StR 745/97 (https://dejure.org/1998,4302)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1998 - 1 StR 745/97 (https://dejure.org/1998,4302)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 299
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.04.1992 - 4 StR 93/92

    Anforderungen an das Merkmal des "Anwerbens" in § 181 Nr. 2 StGB - Vermittlung

    Auszug aus BGH, 10.03.1998 - 1 StR 745/97
    Das im vorliegenden Fall naheliegende bloße Ausnutzen der durch einen anderen bereits erfolgten Anwerbung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus (BGHR StGB § 181 Abs. 1 Nr. 2 Anwerben 3).
  • BGH, 08.01.1985 - 1 StR 686/84

    Begriff des "Bestimmens"; Begriff des "Einwirkens"

    Auszug aus BGH, 10.03.1998 - 1 StR 745/97
    Bestimmen ist also Verursachen (Mitverursachen) eines vom Gesetz umschriebenen Verhaltens, gleich auf welche Weise dies geschieht (BGH NJW 1985, 924).
  • BGH, 23.04.1996 - 4 StR 156/96

    Minder schwerer Fall - Schuldspruch begründende Merkmale - Zu Lasten des

    Auszug aus BGH, 10.03.1998 - 1 StR 745/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein minder schwerer Fall dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH StV 1997, 520).
  • BGH, 04.11.2010 - 4 StR 374/10

    Konkurrenzen bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

    Die Strafkammer hat das nach § 180 Abs. 2 2. Alt. StGB tatbestandsmäßige Vorschubleisten durch Vermittlung (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1998 - 1 StR 745/97, BGHR StGB § 180 Abs. 2 Bestimmen 1; KG, NJW 1977, 2223, 2225; Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 180 Rn. 8; Hörnle in LK, StGB, 12. Aufl., § 180 Rn. 16 f.; MünchKommStGB/Renzikowski § 180 Rn. 29) zutreffend darin gesehen, dass der Angeklagte dem 17jährigen Tatopfer auf Betreiben des gesondert Verfolgten P. die Ausübung einer Prostitutionstätigkeit in seinem als Tagesbordell organisierten Bordellbetrieb gestattete, wodurch die zu entgeltlichen sexuellen Handlungen führenden Kontakte zwischen dem Tatopfer und den das Bordell aufsuchenden Freiern hergestellt wurden.
  • BGH, 21.10.1999 - 4 StR 376/99

    (Schwerer) Menschenhandel; Beweiswürdigung; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz;

    b) Ist schon deshalb das Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagten E. und G. freigesprochen worden sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob wie die Beschwerdeführerin meint -das Landgericht die Angeklagten wegen vollendeten schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB hätte verurteilen müssen, was zweifelhaft sein könnte, weil das bloße spätere Ausnutzen der durch einen anderen (K.) bereits erfolgten Anwerbung oder der von diesem angewandten List zur Erfüllung des Tatbestandes nicht genügt (BGH NStZ 1992, 434; BGH, Urteil vom 10. März 1998 -1 StR 745/97).
  • BGH, 01.10.2009 - 4 StR 384/09

    Konkurrenz zwischen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und

    Die vom Angeklagten in den genannten Fällen jeweils verwirklichte Tatbestandsvariante des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB geht der Tatbestandsvariante des § 180 Abs. 2 StGB vor (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299; Fischer StGB 56. Aufl. § 232 Rdn. 35).
  • OLG Rostock, 08.02.2005 - 1 Ss 397/04

    Unzureichende Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen Menschenhandel und

    Das neue Tatgericht wird sich gegebenenfalls näher mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob durch das Vermitteln der Zeugin K. an die "Bonbon-Bar" (Fall 1) der Tatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 2. Alt. StGB) erfüllt sein könnte, obwohl keine unmittelbare Beziehung zwischen der Zeugin und den in Betracht kommenden Freiern hergestellt wurde (vgl. dazu: BGH NStZ-RR 1998, 299).
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