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   BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98   

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https://dejure.org/1999,2258
BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98 (https://dejure.org/1999,2258)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1999 - 2 StR 613/98 (https://dejure.org/1999,2258)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1999 - 2 StR 613/98 (https://dejure.org/1999,2258)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 168 c Abs. 5 StPO; § 239 a Abs. 1 StGB
    Unterlassene Benachrichtigung der Verteidiger der Beschuldigten (Vernehmung durch Ermittlungsrichter); Gefährdung des Untersuchungszweckes; Widerspruch; Gewicht der Anwesenheitsrechten der Verfahrensbeteiligten (Verhältnismässigkeit; Zuwarten); Erpresserischer ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftlicher schwerer Raub / Versuch der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung und gemeinschaftlicher erpresserischer Menschenraub

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StPO § ... 168 c Abs. 5 Satz 2; ; StPO § 168 c Abs. 5; ; StPO § 168 c Abs. 5 Satz 1; ; StPO § 251 Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 2; ; StPO § 265; ; StGB § 239a Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 2; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 250; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ; StGB § 2 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239 a; StPO § 168 c Abs. 5, § 251

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3133 (Ls.)
  • NStZ 1999, 417
  • StV 1999, 357
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 02.05.1979 - 2 StR 99/79

    Rückgriff auf eine frühere richterliche Vernehmung aufgrund nachträglicher

    Auszug aus BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98
    Ist ein Beweisergebnis unter Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht gewonnen worden, so darf es gegen den Widerspruch des Betroffenen nicht verwertet werden; wird es gleichwohl, sei es durch Verlesen der Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO oder durch Vernehmung des Ermittlungsrichters, in die Hauptverhandlung eingeführt, so stellt dies einen im Falle des Beruhens die Revision begründenden Verfahrensverstoß dar (BGHSt 26, 332, 335; 29, 1, 2 f; 31, 140, 144).

    Untersuchungserfolg im Sinne dieser Vorschrift ist die Gewinnung einer wahrheitsgemäßen Aussage, die in einem späteren Verfahrensabschnitt verwertet werden kann (BGHSt 29, 1, 3).

    Ob eine Gefährdung dieses Erfolgs, die bei der Benachrichtigung eines Verteidigers nicht allein aus Gründen in der Person des Beschuldigten abgeleitet werden darf (BGHSt 29, 1, 4), in der konkreten Situation existiert, ist nach den Umständen des Falles zunächst vom vernehmenden Ermittlungsrichter, sodann vom erkennenden Gericht im Rahmen der Prüfung der Verwertbarkeit des Beweisergebnisses zu beurteilen.

    Hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände die Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die Benachrichtigung des Verteidigers bejaht, so ist das Revisionsgericht seinerseits auf die Prüfung beschränkt, ob dabei Rechtsfehler, insbesondere eine Überschreitung der dem tatrichterlichen Ermessen gesetzten Schranken, erkennbar sind (BGHSt 29, 1, 3; 31, 140, 143; 42, 86, 9 1 f).

  • BGH, 03.11.1982 - 2 StR 434/82

    Verwertbarkeit der Aussage einer Zeugin, die sie im vorbereitenden Verfahren vor

    Auszug aus BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98
    Ist ein Beweisergebnis unter Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht gewonnen worden, so darf es gegen den Widerspruch des Betroffenen nicht verwertet werden; wird es gleichwohl, sei es durch Verlesen der Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO oder durch Vernehmung des Ermittlungsrichters, in die Hauptverhandlung eingeführt, so stellt dies einen im Falle des Beruhens die Revision begründenden Verfahrensverstoß dar (BGHSt 26, 332, 335; 29, 1, 2 f; 31, 140, 144).

    Hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände die Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die Benachrichtigung des Verteidigers bejaht, so ist das Revisionsgericht seinerseits auf die Prüfung beschränkt, ob dabei Rechtsfehler, insbesondere eine Überschreitung der dem tatrichterlichen Ermessen gesetzten Schranken, erkennbar sind (BGHSt 29, 1, 3; 31, 140, 143; 42, 86, 9 1 f).

  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98
    Das Landgericht hat den Angeklagten S. des "gemeinschaftlichen schweren Raubes in drei Fällen, davon ein Versuch, der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung und der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem erpresserischen Menschenraub", den Angeklagten Y. des "gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen und der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in zwei Fällen, in einem Falle tateinheitlich mit gemeinschaftlichem erpresserischen Menschenraub" sowie den Angeklagten E. der "gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem erpresserischen Menschenraub" schuldig gesprochen (zur Tenorierung bei mittäterschaftlicher Tatbegehung vgl. BGHSt 27, 287, 289).
  • BGH, 22.12.1993 - 3 StR 544/93

    Sichbemächtigen: Voraussetzungen für die Annahme des Tatbestandsmerkmals;

    Auszug aus BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98
    Dies ist auch in der Weise möglich, daß das Opfer über eine größere Distanz mit einer scheinbar echten Schußwaffe bedroht und derart in Schach gehalten wird, daß es an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert ist (BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1 und 3; BGH NStZ 1986, 166).
  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 305/88

    Erpresserischer Menschenraub durch Bedrohen eines Bankkunden mit einer

    Auszug aus BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98
    Dies ist auch in der Weise möglich, daß das Opfer über eine größere Distanz mit einer scheinbar echten Schußwaffe bedroht und derart in Schach gehalten wird, daß es an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert ist (BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1 und 3; BGH NStZ 1986, 166).
  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98
    Nach der Neugestaltung des § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts erfüllt die festgestellte Tathandlung, da eine als Drohmittel eingesetzte ungeladene Gaspistole nicht als Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 StGB n.F. anzusehen ist, lediglich den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. (BGHSt 44, 103; BGH StV 1998, 487; BGH NStZ 1998, 567).
  • BGH, 19.03.1996 - 1 StR 497/95

    Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten; Anwesenheitsrechte von

    Auszug aus BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98
    Hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände die Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die Benachrichtigung des Verteidigers bejaht, so ist das Revisionsgericht seinerseits auf die Prüfung beschränkt, ob dabei Rechtsfehler, insbesondere eine Überschreitung der dem tatrichterlichen Ermessen gesetzten Schranken, erkennbar sind (BGHSt 29, 1, 3; 31, 140, 143; 42, 86, 9 1 f).
  • BGH, 11.05.1976 - 1 StR 166/76

    Bedeutung der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich einer richterlichen

    Auszug aus BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98
    Ist ein Beweisergebnis unter Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht gewonnen worden, so darf es gegen den Widerspruch des Betroffenen nicht verwertet werden; wird es gleichwohl, sei es durch Verlesen der Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO oder durch Vernehmung des Ermittlungsrichters, in die Hauptverhandlung eingeführt, so stellt dies einen im Falle des Beruhens die Revision begründenden Verfahrensverstoß dar (BGHSt 26, 332, 335; 29, 1, 2 f; 31, 140, 144).
  • BGH, 28.11.1995 - 4 StR 641/95

    Erpresserischer Menschenraub - Bemächtigungslage - Erpressung - Funktionaler und

    Auszug aus BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98
    Ein Sichbemächtigen im Sinne des § 239 a Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen er langt, wobei weder eine Ortsänderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muß (BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5).
  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

    Auszug aus BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98
    Nach der Neugestaltung des § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts erfüllt die festgestellte Tathandlung, da eine als Drohmittel eingesetzte ungeladene Gaspistole nicht als Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 StGB n.F. anzusehen ist, lediglich den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. (BGHSt 44, 103; BGH StV 1998, 487; BGH NStZ 1998, 567).
  • BGH, 26.11.1985 - 1 StR 393/85

    Tateinheit zwischen rauberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub -

  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 270/98

    Ausbeulung unter dem Hemd - Messer, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

  • BGH, 21.05.1985 - 1 StR 175/85

    Mitzuprotokollierende wesentliche Förmlichkeit - Sachverständige -

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 212/02

    Verurteilung wegen sechsfachen Mordes durch Zerstörung eines Miethauses in

    b) Diese Beurteilung obliegt zunächst dem vernehmenden Ermittlungsrichter (BGHSt 29, 1, 3; 31, 140, 142 f.; BGH NStZ 1999, 417), dem dabei wegen des Prognosecharakters seiner Entscheidung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist.

    Das erkennende Gericht hat deshalb in eigener Verantwortung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Benachrichtigung unterbleiben durfte, wenn es das Ergebnis der Vernehmung bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen will (BGHSt 29, 1, 3; BGH NStZ 1990, 136; 1999, 417).

  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    (() Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der immer wieder gebrauchten Begründung, dass die Nichtanwendung der "Ausnahmevorschrift" (BGH NJW 99, 3133) des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB "insbesondere" (etwa BGH VRS 43, 423) oder "jedenfalls" (etwa BGH StV 86, 58) dann der besonderen Begründung bedarf, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint, ist aus den vom KG a.a.O. angeführten Gründen dahin zu verstehen, dass ausschließlich in diesen Fällen eine besondere Begründung gefordert werden kann.
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