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   BGH, 10.03.2003 - NotSt (Brfg) 3/02   

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https://dejure.org/2003,8476
BGH, 10.03.2003 - NotSt (Brfg) 3/02 (https://dejure.org/2003,8476)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2003 - NotSt (Brfg) 3/02 (https://dejure.org/2003,8476)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2003 - NotSt (Brfg) 3/02 (https://dejure.org/2003,8476)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung; Verfahrenshindernis zur Einstellung des Disziplinarverfahrens; Anforderungen an eine Disziplinarklage; Disziplinarischer Überhang; Bindungswirkung eines freisprechenden Strafurteils; Nichtgenehmigung der Reinschriften von den ...

  • Judicialis

    StGB § 133; ; StGB § ... 267; ; StGB § 274; ; StGB § 348; ; LDG § 61 Abs. 2; ; DONot § 30 Abs. 3 a.F.; ; BDO § 17 Abs. 5; ; BDO § 18 Abs. 1 Satz 1; ; BDO § 65; ; BDO §§ 80 ff.; ; BeurkG § 44; ; BeurkG § 44 Satz 1; ; BNotO § 25 Abs. 1; ; BNotO § 97 Abs. 1 Satz 1 3. Variante; ; BNotO § 105; ; BNotO § 109

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 44 § 45 Abs. 1; DONot § 30 Abs. 3
    Nachträgliche Änderungen der Urkunde durch den Notar

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2764
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 15.11.2021 - NotSt (Brfg) 2/21

    Entfernung eines Notars aus dem Amt i.R.e. Disziplinarverfahrens wegen

    Das stellt indes keinen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 BeurkG dar, sondern ist als fahrlässige Nichtbeachtung des § 44a Abs. 1 BeurkG anzusehen, der das Gebot, die Erklärung klar und unzweideutig wiederzugeben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) konkretisiert (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 2003 - NotSt(Brfg) 3/02, NJW 2003, 2764 [juris Rn. 14]).
  • AG Hamburg, 24.06.2008 - 36A C 28/08

    Keine Haftung für Meinungsäußerungen Dritter in Blog

    Das ist erst der Fall, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die bloße Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW 2003, 2764; 1991, 95; 1993.1462; 1995, 3304).

    Auch eine überzogene ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur unzulässigen Schmähung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG NJW 2003, 2764; w.N. bei LeW WRP 2005, 1045, 1068 f.; Grimm NJW 1995, 1697, 1703).

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