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   BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08   

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BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08 (https://dejure.org/2009,1871)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2009 - 5 StR 460/08 (https://dejure.org/2009,1871)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2009 - 5 StR 460/08 (https://dejure.org/2009,1871)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 247 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 132 Abs. 2 und 3 GVG; § 238 Abs. 2 StPO; § 171a GVG; § 172 GVG; Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen; Präklusion (Beanstandung; Zwischenrechtsbehelf); Begriff der Vernehmung; Konfrontationsrecht

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortdauernde Abwesenheit eines Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung eines vernommenen geschädigten Zeugen; Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer einer Vernehmung durch Einbeziehung aller Verfahrensvorgänge; Abwägung der ...

  • Judicialis

    GVG § 171a; ; GVG § ... 172; ; GVG § 174; ; StPO § 58a Abs. 1; ; StPO § 59 Abs. 2; ; StPO § 68b Abs. 1; ; StPO § 79 Abs. 2; ; StPO § 168c; ; StPO § 238 Abs. 2; ; StPO § 240 Abs. 2; ; StPO § 247; ; StPO § 251 Abs. 4; ; StPO § 338; ; StPO § 338; ; StPO § 344 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortdauernde Abwesenheit eines Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung eines vernommenen geschädigten Zeugen; Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer einer Vernehmung durch Einbeziehung aller Verfahrensvorgänge; Abwägung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2009, 342
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (51)

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 234/02

    Aufhebungsumfang bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes (das gesamte

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08
    Der Senat verkennt nicht, dass die diesbezügliche Aussage in BGHSt 26, 218 darauf zielt, die zentralen Rechte des Angeklagten abzusichern (vgl. auch BGH NJW 2003, 597).

    Die bisherige Rechtsprechung gestattet solche Beweiserhebungen ohne weiteres unter fortdauerndem Ausschluss der von der Vernehmung ausgeschlossenen Öffentlichkeit (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1), nicht indes in Abwesenheit des während der Vernehmung entfernten Angeklagten (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4, 5, 25; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3; BGH StV 1981, 57; 1984, 102; 1986, 418; 2002, 8; NStZ 2001, 262; NJW 2003, 597).

    Damit hat sie insoweit zugleich anerkannt, dass an die Angeklagtenabwesenheit und den Öffentlichkeitsausschluss in Fällen der hier in Frage stehenden Art ungeachtet der hinter den jeweiligen Regelungen stehenden unterschiedlichen Schutzgüter (Verteidigungsrechte des Angeklagten einerseits, Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes andererseits; hierzu BGH NJW 2003, 597) im Interesse des Zeugen- und Opferschutzes dieselben Maßstäbe angelegt werden müssen.

    Der Senat fragt daher bei den anderen Strafsenaten im Blick auf deren abweichende Entscheidungen (u. a.: BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 2003, 597 (1. Strafsenat); BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 23 (2. Strafsenat); BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3, 15, 19 (3. Strafsenat); BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352 (4. Strafsenat)), an, ob an ihrer der beabsichtigten Entscheidung des Senats widersprechenden Rechtsprechung festgehalten wird.

  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 678/86

    Zugehörigkeit der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen, der Vereidigung

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08
    Während die Beanstandung bezogen auf die Verhandlung über die Vereidigung der kindlichen Zeugin offensichtlich unbegründet ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 460; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGHSt 51, 81), gilt dies nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bezogen auf die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin.

    Der Senat möchte dem Begriff der Vernehmung im Sinne des § 247 StPO bei entsprechenden Rügen nach § 338 Nr. 5 StPO in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352) den Inhalt geben, den er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Rügen nach § 338 Nr. 6 StPO hat, mit denen ein zu weit gehender Ausschluss der Öffentlichkeit beanstandet wird, wenn dieser gemäß § 171a bis § 172 GVG für die Dauer einer Vernehmung erfolgt ist.

    Für die vorangehende Verhandlung über die Entlassung hält der Bundesgerichtshof hingegen daran fest, dass der Angeklagte zugegen sein muss (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. auch BGH NStZ 2000, 440; BGH, Beschlüsse vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95 -und vom 15. Dezember 1999 - 1 StR 614/99).

    Der Senat fragt daher bei den anderen Strafsenaten im Blick auf deren abweichende Entscheidungen (u. a.: BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 2003, 597 (1. Strafsenat); BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 23 (2. Strafsenat); BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3, 15, 19 (3. Strafsenat); BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352 (4. Strafsenat)), an, ob an ihrer der beabsichtigten Entscheidung des Senats widersprechenden Rechtsprechung festgehalten wird.

  • BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75

    Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Beschwerdeführers - Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08
    Der Senat möchte dem Begriff der Vernehmung im Sinne des § 247 StPO bei entsprechenden Rügen nach § 338 Nr. 5 StPO in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352) den Inhalt geben, den er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Rügen nach § 338 Nr. 6 StPO hat, mit denen ein zu weit gehender Ausschluss der Öffentlichkeit beanstandet wird, wenn dieser gemäß § 171a bis § 172 GVG für die Dauer einer Vernehmung erfolgt ist.

    Soweit die Vorschrift des § 59 Abs. 2 StPO - entsprechend § 79 Abs. 2 StPO - die Vernehmung und die Vereidigung voneinander trennt (vgl. dazu BGHSt 26, 218, 219), erklärt sich dies aus dem spezifischen Regelungsgegenstand dieser Vorschriften, welche die Abfolge vorgeben (Nacheid).

    Auch der Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften streng nach dem Wortlaut des Gesetzes auszulegen sind (BGHSt 26, 218, 220), gebietet kein anderes Ergebnis.

    Der Senat verkennt nicht, dass die diesbezügliche Aussage in BGHSt 26, 218 darauf zielt, die zentralen Rechte des Angeklagten abzusichern (vgl. auch BGH NJW 2003, 597).

  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Anfragebeschluss in dieser Sache vom 10. März 2009 (StV 2009, 342 m. Anm. Eisenberg) Bezug.
  • BGH, 17.06.2009 - 2 ARs 138/09

    Augenscheinseinnahme während einer Vernehmung unter Ausschluss des Angeklagten

    Der 2. Strafsenat sieht keine Notwendigkeit durch Änderung der Rechtsprechung erst ein Defizit der Rechte des Angeklagten herbeizuführen, um dann anschließend zu versuchen, diese selektive Unterrichtung (vgl. Anm. Eisenberg zum Anfragebeschluss - 5 StR 460/08 - in StV 2009, 342, 344 ff.) wieder auszugleichen.
  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 530/08

    Zeugenvernehmung; Augenscheinseinnahme; Abwesenheit des Angeklagten; Heilung;

    Auf entsprechende Anfrage bei den anderen Strafsenaten (Senatsbeschluss in dieser Sache vom 10. März 2009, StV 2009, 226 m. Anm. Schlothauer; vgl. ferner den Anfragebeschluss des Senats in einer Parallelsache vom selben Tage - 5 StR 460/08, StV 2009, 342 m. Anm. Eisenberg; hierzu nunmehr - betreffend die Vereinbarkeit fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen mit § 247 StPO - Vorlagebeschluss des Senats vom heutigen Tage) hat lediglich der 1. Strafsenat seine entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben.
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 530/08

    Anfrageverfahren; Ausschluss des Angeklagten; Begriff der Vernehmung;

    Die Statthaftigkeit von Rügen der hier vorliegenden Art hängt - zumal nach bislang verbindlicher Rechtsprechung - nicht davon ab, dass der Verteidiger die Anordnung der Augenscheinseinnahme in fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten durch den Strafkammervorsitzenden gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat; daher braucht hierzu auch nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen zu werden (vgl. näher den weiteren Vorlagebeschluss des Senats vom heutigen Tag - 5 StR 460/08, sub 3 a).

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen weiteren Vorlagebeschluss vom heutigen Tage - 5 StR 460/08 sub 4 a bis c. Die bisher für den Senat verbindliche Rechtsprechung ist insbesondere auch für den Fall anderer Beweiserhebungen, namentlich Urkundenverlesungen oder Augenscheinseinnahmen, in Abwesenheit des während der Vernehmung entfernten Angeklagten anderer Auffassung (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 4, 5, 25; § 338 Nr. 5 Angeklagter 3; BGH StV 1981, 57; 1984, 102; 1986, 418; 2002, 8; NStZ 2001, 262; NJW 2003, 597).

  • BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09
    hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009 - 5 StR 460/08 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen:.
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