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   BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07   

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BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07 (https://dejure.org/2009,1259)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2009 - VIII ZB 105/07 (https://dejure.org/2009,1259)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07 (https://dejure.org/2009,1259)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland; Grundlage für die Annahme eines ausschließlichen ausländischen Verwaltungssitzes einer ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rechtsmittelzuständigkeit: Gerichtsstand einer GbR sowohl im Inland als auch im Ausland

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausländischer Wohnsitz eines BGB-Gesellschafters; Berufungszuständigkeit bei Mietstreitigkeiten; Vertretung durch inländische Hausverwaltung; Auftreten nach außen unter deutscher Adresse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 119 Abs. 1; ZPO § 17 Abs. 1
    Anwendung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland; Grundlage für die Annahme eines ausschließlichen ausländischen Verwaltungssitzes einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Allgemeiner Gerichtsstand einer BGB-Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die GbR mit ausländischem Gesellschafter im Zivilprozess

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ZPO § 17 Abs. 1
    Zur Rechtsmittelzuständigkeit bei Klage einer GbR mit Gerichtsstand im Aus- und Inland

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG aufgehoben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Allgemeiner Gerichtsstand einer BGB-Gesellschaft (IBR 2009, 1070)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1610
  • ZIP 2009, 987
  • MDR 2009, 706
  • EuZW 2009, 390
  • NZM 2009, 409
  • NZG 2009, 619
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im Berufungsverfahren bei allgemeinem

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07
    a) Die - mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobene - Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626).

    Dabei liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht vor, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626, Tz. 13 f.).

    aa) Der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nach den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO und im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nach Art. 2, 59 f. EuGVVO zu beurteilen (BGHZ 155, 46, 49; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 9 m. w. N.).

    Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist vorliegend aber nicht eröffnet, weil es im Streitfall nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO), sondern auf den der klagenden Partei ankommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 8).

  • BGH, 01.03.2006 - VIII ZB 28/05

    Zuständigkeit des Berufungsgerichts bei Wohnsitz des Beklagten im Ausland;

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07
    Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und die Beklagten dadurch in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2006 - VIII ZB 28/05, NJW 2006, 1810, Tz. 2 m. w. N.).

    b) Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische allgemeine Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschluss vom 1. März 2006, aaO, Tz. 4 m. w. N.).

  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 10/85

    Parteifähigkeit eines in der Bundesrepublik nicht rechtsfähigen ausländischen

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07
    Der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 269, 272; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 17 Rdnr. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 17 Rdnr. 10).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07
    Sie ist als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch die Teilnahme am Rechtsverkehr - wie beim Abschluss des Mietvertrags mit den Beklagten - eigene Rechte und Pflichten begründet, aktiv und passiv parteifähig (BGHZ 146, 341, 348 ff.).
  • BGH, 13.05.2003 - VI ZR 430/02

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Zurücknahme der Berufung des einzigen

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07
    aa) Der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nach den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO und im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nach Art. 2, 59 f. EuGVVO zu beurteilen (BGHZ 155, 46, 49; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 9 m. w. N.).
  • BGH, 15.03.2010 - II ZR 27/09

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen Entscheidungen der

    Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG a.F. ist nicht anwendbar, wenn ein in der Schweiz eingetragener Verein einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 10. März 2009, VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. dann nicht anwendbar ist, wenn die Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Tz. 12 ff.; v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 8).

    (1) Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische allgemeine Gerichtsstand einer Partei zu Grunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808 Tz. 11; BGH, Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 8).

    Ebenfalls unstreitig und im Übrigen durch den eingereichten Registerauszug dokumentiert sind zwei von drei Vorständen, so auch der Verfasser des Schreibens vom 18. April 2006, in Deutschland wohnhaft (vgl. zu diesen Kriterien als Indiz für den Verwaltungssitz BGH, Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 12).

    Das reicht für die Annahme eines (alleinigen) Verwaltungssitzes im Ausland angesichts der für einen inländischen Verwaltungssitz sprechenden gewichtigen Umstände nicht aus (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 12).

  • BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/15

    Prozesskostensicherheit - Verpflichtung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats

    aa) Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteil vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269, 272; Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610).
  • BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Gesellschaft mit

    a) Maßgebend dafür, wo eine juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 15; vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, ZIP 2010, 1003 Rn. 16; vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269 unter II, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZB 25/09, VersR 2010, 275 Rn. 8; vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987 Rn. 11; vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08, juris Rn. 18).
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZB 25/09

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei bestehendem inländischem Gerichtsstand

    Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 76/06, [...], Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07 - NJW 2009, 1610, jeweils m.w.N.).

    Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist vorliegend aber nicht eröffnet, weil es im Streitfall nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO), sondern auf den der klagenden Partei ankommt (BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07 - a.a.O., S. 1611; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - a.a.O.).

  • BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09

    Rüge der fehlenden Erwähnung des Bestreitens des vom Kläger behaupteten

    Das gilt in gleicher Weise, wenn das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und den Beschwerdeführer dadurch in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610, Tz. 5 m. w. N.).

    aa) Für die genannte Zuständigkeitsabgrenzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen (Senatsbeschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 294/08, juris, Tz. 5; jeweils m. w. N.).

    Zumindest hat er - was einer Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ebenfalls entgegengestanden hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2009, aaO) - behauptet, dass der Kläger neben einem Wohnsitz in England nach wie vor schwerpunktmäßig seinen Wohnsitz in H. gehabt habe (dazu Senatsbeschluss vom 28. März 2006, aaO, Tz. 15).

  • LG Dessau-Roßlau, 08.04.2011 - 2 O 760/09

    Verjährung: Hemmung der Verjährung durch Mahnantrag einer als

    Daran fehlt es, wenn ein Mahnantrag für eine Limited gestellt wird, welche zwar in England ihren satzungsmäßigen Sitz hat, während die Geschäftstätigkeit von einem inländischen Ort aus wahrgenommen ist und die Gesellschaft deshalb als Schein-Auslandsgesellschaft zu qualifizieren ist (vergleiche BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2007, XII ZB 114/06 und vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07).(Rn.20).

    Hat jedoch eine ausländische Kapitalgesellschaft lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz im Gründungsstaat, während die Geschäftsführung von einem inländischen Ort aus wahrgenommen wird, d.h. dort die zentralen unternehmerischen Entscheidungen getroffen und in Geschäftsführungsakte umgesetzt werden, begründet letzterer Ort einen allgemeinen Gerichtsstand (BGH, Beschluss vom 27.06.2007 - XII ZB 114/06-; ZIP 2007, 1626 = ZinsO 2007, 890 = GmbHR 2007, 1048 = NJW-RR 2008, 551; ferner Beschluss vom 10.03.2009 - VIII ZB 105/07-; NJW 2009, 1610).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 54/04

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für analytische Testgeräte

    Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 1610, 1611; NJW-RR 2010, 1364).
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2018 - 6 U 56/17

    Parteifähigkeit einer irischen "general partnership" vor deutschen Gerichten

    Dann wäre mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte erst Recht darauf abzustellen, dass dort ihr (über ihre Partnerin) vertretungsberechtigtes Organ, der General Counsel [...], seinen regelmäßigen Aufenthaltsort hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, Rn. 12; Urteil vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, Rn. 19; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 17; Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 53/04

    Ansprüche wegen Verletzung des Patents für analytische Testgeräte (hier:

    Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 1610, 1611; NJW-RR 2010, 1364).
  • LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4a O 73/14

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einer juristischen Person bzgl. Führung und

    Für die Anwendung des § 110 Abs. 1 ZPO auf klagende juristische Personen kommt es maßgeblich darauf an, an welchem Ort die Verwaltung tatsächlich geführt wird, wo also die geschäftsführenden Tätigkeitsorgane bei der Umsetzung grundlegender Entscheidungen in laufende Geschäftsführungsakte tätig werden (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage Rdn. 1483; zum Begriff des Verwaltungssitzes im Zusammenhang des § 17 Abs. 1 ZPO: BGH NJW 2009, 1610).
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 294/08

    Maßgeblichkeit einer unbeanstandeten ausländischen Anschrift für die Bestimmung

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 25/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 30/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 56/14

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einer juristischen Person in einem

  • BGH, 21.06.2016 - X ZR 42/15

    Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit wegen der Prozesskosten bei der

  • BayObLG, 02.09.2020 - 1 AR 76/20

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 34/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend spezifische Bindungsassays

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 87/04

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für analytische Testgeräte (hier:

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 31/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

  • BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 11/09

    Zulässigkeit der Nachprüfung eines vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen

  • BGH, 21.06.2016 - X ZR 45/15

    Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit wegen der Prozesskosten bei der

  • BGH, 21.06.2016 - X ZR 44/15

    Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit wegen der Prozesskosten bei der

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 33/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

  • BGH, 21.06.2016 - X ZR 46/15

    Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit wegen der Prozesskosten bei der

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 58/14

    Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung einer Prozesssicherheit bei Ansässigkeit

  • BGH, 21.06.2016 - X ZR 43/15

    Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit wegen der Prozesskosten bei der

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 54/14

    Verpflichtung einer im irischen Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkter

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 55/14

    Streitwert eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 57/14

    Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung einer Prozesssicherheit bei Ansässigkeit

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 59/14

    Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung einer Prozesssicherheit bei Ansässigkeit

  • LG Köln, 20.05.2010 - 1 S 20/10

    Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet bei Fristversäumung durch einen

  • LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4b O 18/15

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Rahmen der

  • LG Düsseldorf, 22.01.2014 - 4a O 127/14

    Anforderungen an das Bestehen einer Pflicht zur Erbringung einer

  • LG Düsseldorf, 22.01.2014 - 4a O 128/14

    Auferlegung der Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten auf juristische

  • LG Düsseldorf, 22.01.2014 - 4a O 129/14

    Auferlegung der Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten auf juristische

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