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   BGH, 10.03.2011 - IX ZB 212/09   

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https://dejure.org/2011,4514
BGH, 10.03.2011 - IX ZB 212/09 (https://dejure.org/2011,4514)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2011 - IX ZB 212/09 (https://dejure.org/2011,4514)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2011 - IX ZB 212/09 (https://dejure.org/2011,4514)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 1 Nr 3 InsO, § 75 Abs 1 Nr 4 InsO, § 75 Abs 3 InsO
    Insolvenzverfahren: Beschwerdebefugnis nach insolvenzgerichtliche Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerdebefugnis für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung einer Einberufung einer Gläubigerversammlung durch ein Insolvenzgericht; Erfüllung des Einberufungsquorums als Voraussetzung einer Beschwerdebefugnis

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Beschwerdebefugnis nach insolvenzgerichtliche Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Beschwerdebefugnis nach insolvenzgerichtliche Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 75 Abs. 1 Nr. 3, 4; InsO § 75 Abs. 3
    Beschwerdebefugnis für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung einer Einberufung einer Gläubigerversammlung durch ein Insolvenzgericht; Erfüllung des Einberufungsquorums als Voraussetzung einer Beschwerdebefugnis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschwerdebefugnis bei Ablehnung einer Gläubigerversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einberufung einer Gläubigerversammlung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Beschwerdebefugnis nach Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechtsmittel gegen Nicht-Einberufung der Gläubigerversammlung steht nicht jedem Gläubiger zu

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 690
  • ZIP 2011, 673
  • MDR 2011, 633
  • NZI 2011, 284
  • WM 2011, 662
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 19.05.1998 - 1 W 5678/97

    Erforderliches Quorum zur Einberufung einer Vertreterversammlung einer

    Auszug aus BGH, 10.03.2011 - IX ZB 212/09
    Damit ist jedoch nur gesagt, dass eine Partei, die ihr Antrags- oder Beschwerderecht behauptet, in dem Verfahren über diese Fragen als beschwerdebefugt behandelt wird (vgl. zur Partei- und Prozessunfähigkeit Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rn. 6; vgl. KG, NJW-RR 1999, 1488, 1489 zu § 45 GenG; BVerwGE 65, 33, 35 zu § 25 LPVG).
  • BVerwG, 08.02.1982 - 6 P 43.80

    Quorum bei Wahlanfechtungen - Rechtsmittel - Beschwerdeberechtigung -

    Auszug aus BGH, 10.03.2011 - IX ZB 212/09
    Damit ist jedoch nur gesagt, dass eine Partei, die ihr Antrags- oder Beschwerderecht behauptet, in dem Verfahren über diese Fragen als beschwerdebefugt behandelt wird (vgl. zur Partei- und Prozessunfähigkeit Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rn. 6; vgl. KG, NJW-RR 1999, 1488, 1489 zu § 45 GenG; BVerwGE 65, 33, 35 zu § 25 LPVG).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 213/07

    Ermittlung des für die Einberufung einer Gläubigerversammlung erforderlichen

    Auszug aus BGH, 10.03.2011 - IX ZB 212/09
    Entschieden hat er bislang allein, dass jedenfalls ein Antragsteller, der ein Antragsrecht nach § 75 Abs. 1 InsO behauptet, die sein Antragsrecht verneinende Entscheidung mit der Beschwerde nach § 75 Abs. 3 InsO überprüfen lassen kann (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723 Rn. 7 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 213/07, NZI 2009, 604 Rn. 3).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 138/06

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf

    Auszug aus BGH, 10.03.2011 - IX ZB 212/09
    Entschieden hat er bislang allein, dass jedenfalls ein Antragsteller, der ein Antragsrecht nach § 75 Abs. 1 InsO behauptet, die sein Antragsrecht verneinende Entscheidung mit der Beschwerde nach § 75 Abs. 3 InsO überprüfen lassen kann (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723 Rn. 7 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 213/07, NZI 2009, 604 Rn. 3).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11

    Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen

    Sofern man das Begehren des weiteren Beteiligten zu 1 einem Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 InsO zu dem Tagesordnungspunkt einer Abstimmung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO gleichstellt, setzt bereits die Beschwerdebefugnis nach § 75 Abs. 3 InsO voraus, dass das Einberufungsquorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO erfüllt ist (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 212/09, WM 2011, 662 Rn. 8).
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