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   BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12   

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https://dejure.org/2014,7043
BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12 (https://dejure.org/2014,7043)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12 (https://dejure.org/2014,7043)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12 (https://dejure.org/2014,7043)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Buchst c FAO, § 10 Nr 1 Buchst e FAO
    Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht": Anforderungen an wertungsfähige Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht" durch Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht

  • Anwaltsblatt

    FAO § 5 Abs. 1 c
    FAO: Nicht jeder SGB II-Fall vermittelt arbeitsrechtliche Expertise

  • Anwaltsblatt

    FAO § 5 Abs. 1c
    FAO: Nicht jeder SGB II-Fall vermittelt arbeitsrechtliche Expertise

  • rewis.io

    Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht": Anforderungen an wertungsfähige Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    FAO § 5
    Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des angestrebten Fachanwalts

  • BRAK-Mitteilungen

    Besondere praktische Erfahrungen im Arbeitsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FAO § 5 Abs. 1 Buchst. c)
    Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht" durch Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht

  • rechtsportal.de

    FAO § 5 Abs. 1 Buchst. c)
    Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht" durch Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fachanwalt für Arbeitsrecht: Genügen Fälle aus dem Sozialversicherungsrecht?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fachanwaltsausbildung: Anforderungen an Fallbearbeitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der angehende Fachanwalt für Arbeitsrecht - und die Fälle aus dem Sozialversicherungsrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachweis arbeitsrechtlicher Erfahrungen nicht ohne weiteres durch Fallbearbeitungen aus dem Arbeitsförderungsrecht möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erwerb der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht": Kein zwingender arbeitsrechtlicher Bezug bei Fällen aus dem Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht - Voraussetzung ist Vorliegen einer relevanten und problematischen arbeitsrechtlichen Frage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 752
  • MDR 2014, 687
  • NZA 2014, 626
  • VersR 2014, 1521
  • DB 2014, 1078
  • AnwBl 2014, 560
  • AnwBl Online 2014, 190
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08

    Voraussetzungen der Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht

    Auszug aus BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12
    Der Kläger übersieht hierbei, dass nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung, ob eine Fallbearbeitung ausreichende praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Fachgebiet - hier dem Arbeitsrecht - vermittelt, danach zu unterscheiden ist, ob der Fall originär diesem Gebiet zuzurechnen ist oder ob er thematisch einem anderen Rechtsbereich unterfällt und lediglich Berührungspunkte zum relevanten Fachgebiet aufweist (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 ff.).

    (1) Ein thematisch dem Gebiet des Arbeitsrechts zuzuordnender Fall ist schon dann als arbeitsrechtlicher Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO anzuerkennen, wenn eine Frage aus den in § 10 FAO bestimmten Bereichen des Arbeitsrechts zumindest erheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, teilweise nicht abgedruckt in BGHZ 166, 292, Rn. 22, 29 [für Steuerrecht]; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 8 [für Erbrecht]).

    (2) Einen ausreichenden inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht weist ein Fall, der auf dem Gebiet des Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrechts liegt, entgegen der Auffassung des Klägers nur dann auf, wenn bei ihm arbeitsrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung (tatsächlich) eine Rolle spielen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12 [für Arbeitsrecht]; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9 [für Erbrecht]).

    Es muss aber im Rahmen eines arbeitsförderungs- oder sozialrechtlichen Falles im maßgeblichen Referenzzeitraum eine für die juristische Bearbeitung relevante arbeitsrechtliche Frage aufgeworfen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08 aaO).

    Solche Fälle werden also nicht schon dadurch zu arbeitsrechtlichen Fällen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO, dass bei der Prüfung eines sozialversicherungs- oder arbeitsförderungsrechtlichen Anspruchs nebenbei arbeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind, die keiner näheren Befassung bedürfen, weil sie sich als unproblematisch darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO [für eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge bei einem nicht originär dem Erbrecht zuzuordnenden Fall]).

    bb) Ob bei Nebengebieten zum Arbeitsrecht ausreichende arbeitsrechtliche Bezüge vorliegen, ist letztlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 10 [zum Erbrecht]).

    Danach wird ein Fall, dessen Schwerpunkt in einem anderen Gebiet liegt, nicht schon dadurch zu einem erbrechtlichen Fall, dass einem Anspruch etwa eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9).

    Dies reicht für den Erwerb einer arbeitsrechtlichen Expertise nach den vom Senat aufgestellten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9) und oben (unter I 2 a aa) beschriebenen Maßstäben nicht aus.

    Auch wenn der Begriff "rechtsförmliches Verfahren" in der Fachanwaltsordnung nicht immer einheitlich gebraucht wird, gilt jedoch für alle Fachanwaltsgebiete, dass nicht jedes durch einen Antrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens fällt, sondern nur ein solches, das durch eine Verfahrensordnung, insbesondere also durch Form- und Fristvorschriften, geregelt ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 13 m.w.N.).

    Damit warf das Verfahren eine für die juristische Bearbeitung relevante arbeitsrechtliche Frage auf, was gleichzeitig bedeutet, dass ein arbeitsrechtlicher Aspekt für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielte (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9).

  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07

    Nachweis der Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht; Bearbeitung von

    Auszug aus BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12
    Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008, AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10-13).

    Diese Fallbearbeitungen genügen, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat, nur dann für den Erwerb nach § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3301 Rn. 10 - 13).

    aa) Ein solcher Bezug zum Arbeitsrecht ist, anders als dies der Kläger dem Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 (AnwZ (B) 17/07, aaO) entnehmen will, nicht schon dann gegeben, wenn sich in Fällen, die dem Sozialversicherungs- oder Arbeitsförderungsrecht zuzuordnen sind (§ 10 Nr. 1 Buchst. e FAO), eine arbeitsrechtliche Frage stellen könnte.

    Denn § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO legt nicht fest, welche Art von Fallbearbeitungen für die Fachanwaltsbezeichnung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht zu erbringen sind, sondern bestimmt nur, welchen Rechtsstoff das Fachgebiet Arbeitsrecht umfasst (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 11).

    Diese Regelung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ohne Grundkenntnisse auf den angrenzenden Rechtsgebieten des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts seiner Aufgabe in vielen Fällen nicht gerecht werden kann (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO).

    Eine Befassung mit solchen Fällen kann daher nur dann Ausweis praktischer Erfahrung auf den Kerngebieten des Arbeitsrechts sein, wenn die Fälle arbeitsrechtliche Bezüge besitzen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 10 ff.).

    (2) Einen ausreichenden inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht weist ein Fall, der auf dem Gebiet des Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrechts liegt, entgegen der Auffassung des Klägers nur dann auf, wenn bei ihm arbeitsrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung (tatsächlich) eine Rolle spielen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12 [für Arbeitsrecht]; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9 [für Erbrecht]).

    (3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist aus dem Passus im Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 (AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 14), in dem der Senat bestimmte sozialversicherungsrechtliche Widerspruchsverfahren (zum Gegenstand dieser Verfahren vgl. AGH Koblenz, Beschluss vom 10. November 2006 - 1 AGH 13/06, juris Rn. 18) mit der Begründung als arbeitsrechtliche Verfahren anerkannt hat, "diese Fallbearbeitungen werfen nicht nur sozialrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Fragen nach dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses oder nach der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers auf" nicht herzuleiten, der Senat bejahe bei Randgebieten zum Arbeitsrecht schon dann einen ausreichenden arbeitsrechtlichen Bezug, wenn Fragestellungen aus dem Arbeitsrecht eine Rolle spielen könnten.

    (a) Der Senat hat mit diesen Ausführungen die in demselben Senatsbeschluss erstmals aufgestellten allgemeinen Grundsätze zur Anerkennungsfähigkeit von sozialversicherungs- und arbeitsförderungsrechtlichen Fällen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 10 - 12) nicht relativiert, sondern sie lediglich auf die konkret zu beurteilenden Fälle übertragen.

    Dies reicht für den Erwerb einer arbeitsrechtlichen Expertise nach den vom Senat aufgestellten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9) und oben (unter I 2 a aa) beschriebenen Maßstäben nicht aus.

  • BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anwendung der Gewichtungsregelung;

    Auszug aus BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12
    Lässt sich trotz aussagekräftiger Fallbeschreibung (und gegebenenfalls eingeholter Arbeitsproben) nicht abschließend beurteilen, ob sich die Rechtssache vom Durchschnitt abhebt, ist sie als durchschnittliche Angelegenheit einzuordnen und mit dem Faktor "1,0" zu bewerten (Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 33 ff.).

    Dass es sich nach Einschätzung der Beklagten hierbei um einen rechtlich einfach gelagerten Fall handelte, rechtfertigt für sich genommen keine Herabstufung auf den Faktor "0,5" (Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 37).

    Bei der Gewichtung dieses Falles ist zu berücksichtigen, dass Bezugspunkte für die Gewichtung nicht der Umfang und die Schwierigkeit der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum entfalteten anwaltlichen Tätigkeit sind, sondern die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles insgesamt (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 39 m.w.N).

    Dies führt zwar nicht dazu, dass jedes Verfahren, das in die zweite Instanz gelangt, höher zu gewichten ist (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 34; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5).

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 85/09

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Höhergewichtung von Fällen mit mehreren

    Auszug aus BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vertretung in einer höheren Instanz nicht als ein gegenüber dem Ausgangsfall eigenständiger Fall zu werten (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, NJW-RR 2011, 279 Rn. 3), so dass vorliegend von einem einheitlichen Fall auszugehen ist.

    Davon abgesehen sind diese Fälle auch deswegen nicht als eigenständige rechtsförmliche Verfahren anzuerkennen, weil sie zusammen mit dem berücksichtigungsfähigen Widerspruchsverfahren Nr. 19 (siehe oben unter I 2 b bb) einen einheitlichen Fall bilden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO).

    Dies führt zwar nicht dazu, dass jedes Verfahren, das in die zweite Instanz gelangt, höher zu gewichten ist (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 34; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5).

  • BGH, 30.05.2012 - AnwZ (Brfg) 3/12

    Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht:

    Auszug aus BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12
    Das Fachgespräch tritt damit nicht als zusätzliche Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweise; hat ein Antragsteller ausreichende Unterlagen (§ 6 FAO) vorgelegt, ist für ein Fachgespräch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123 f., vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 32 und vom 30. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 3/12, NJW-RR 2012, 1525 Rn. 6 m.w.N.).

    Während der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 FAO nur "in der Regel" den Besuch eines fachanwaltsspezifischen Lehrgangs voraussetzt (zur Frage der Durchführung eines Fachgesprächs im Rahmen des alternativen Nachweises nach § 4 Abs. 3 FAO vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012, aaO), sind die Fallzahlen in § 5 FAO vom Satzungsgeber absolut formuliert.

  • BSG, 25.07.2001 - B 8 KN 14/00 R

    Berufsunfähigkeit - zumutbarer Verweisungsberuf - Neubergmann -

    Auszug aus BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12
    Die Beurteilung der Berufsunfähigkeit richtet sich maßgeblich nach dem bisherigen Beruf des Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das zur Erleichterung dieser Beurteilung die Berufe der Versicherten in verschiedene Gruppen eingeteilt hat, darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (zu den Einzelheiten vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R, aaO Rn. 15 ff. m.w.N.).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 9/11

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung: Verlängerung des Referenzzeitraums bei

    Auszug aus BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12
    Sie ist daher als alternative Antragstellung zu werten, woraus sich ein alternativer Referenzzeitraum von drei Jahren vor dem Eingang des Schreibens vom 23. März 2011 ergibt (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7 m.w.N.).

    Der Kläger hat allerdings die nach § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO erforderlichen praktischen Erfahrungen in dem Referenzzeitraum vom 23. März 2008 bis 22. März 2011 erworben, der für die mit Schreiben vom 23. März 2011 erfolgte Nachmeldung der Verfahren Nr. 58 bis Nr. 63 und für die damit verbundene alternative Antragstellung (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, aaO) maßgebend ist.

  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05

    Gewichtung der Fälle für die Erlangung der Fachanwalts-Qualifikation; Begriff des

    Auszug aus BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12
    (1) Ein thematisch dem Gebiet des Arbeitsrechts zuzuordnender Fall ist schon dann als arbeitsrechtlicher Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO anzuerkennen, wenn eine Frage aus den in § 10 FAO bestimmten Bereichen des Arbeitsrechts zumindest erheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, teilweise nicht abgedruckt in BGHZ 166, 292, Rn. 22, 29 [für Steuerrecht]; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 8 [für Erbrecht]).

    Das Fachgespräch tritt damit nicht als zusätzliche Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweise; hat ein Antragsteller ausreichende Unterlagen (§ 6 FAO) vorgelegt, ist für ein Fachgespräch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123 f., vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 32 und vom 30. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 3/12, NJW-RR 2012, 1525 Rn. 6 m.w.N.).

  • BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04

    Zulässigkeit der Erstreckung des Fachgesprächs auf das gesamte Fachgebiet;

    Auszug aus BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12
    Das Fachgespräch tritt damit nicht als zusätzliche Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweise; hat ein Antragsteller ausreichende Unterlagen (§ 6 FAO) vorgelegt, ist für ein Fachgespräch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123 f., vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 32 und vom 30. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 3/12, NJW-RR 2012, 1525 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 11.06.2012 - AnwZ (Brfg) 17/12

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht: Nachweis der besonderen

    Auszug aus BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12
    An den Kollektivbezug dürfen dabei keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 17/12, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

  • BGH, 16.12.2013 - AnwZ (Brfg) 29/12

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht: Verfassungsmäßigkeit des

  • BAG, 29.02.1984 - 5 AZR 455/81

    Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlung bei Arztbesuch

  • AGH Rheinland-Pfalz, 10.11.2006 - 1 AGH 13/06

    Fachanwalt - Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 54/13

    Verleihungsvoraussetzungen für die Fachanwaltsbezeichnung für "Urheber- und

    Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Urheber- und Medienrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden urheber- oder medienrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsurteil vom 10. März 2014, AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 ff. und Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008, AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.).

    Sie ist daher als alternative Antragstellung zu werten, woraus sich ein alternativer Referenzzeitraum vom 16. März 2006 bis zum 2. Juni 2010 ergibt (vgl. Senat, Urteile vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 9, 44 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7).

    Die Grundsätze der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO (Arbeitsrecht) und § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO (Grundzüge des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts; Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.; Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 ff.; vgl. zu § 5 Abs. 1 Buchst. k FAO (Verkehrsrecht) und § 14d Nr. 2 FAO (Versicherungsrecht) Senatsurteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 85/13, juris Rn. 11 f.) sind auf die - hier zu beantwortende - Frage übertragbar, ob Fälle aus den in § 14j Nr. 6 FAO genannten Bereichen nur dann ausreichende Erfahrungen im Urheber- und Medienrecht ausweisen, wenn sie urheber- oder medienrechtliche Bezüge besitzen.

    Maßgebend ist mithin ausschließlich, ob der konkret vom Antragsteller bearbeitete Fall einem der genannten Bereiche zuzuordnen ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 f.; Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8).

    Dementsprechend ist es nicht ausreichend, wenn im Rahmen einer solchen Fallbearbeitung zwar Fragen aus dem Fachgebiet eine Rolle spielen können, tatsächlich aber nicht relevant werden (vgl. für Fallbearbeitungen aus den in § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO aufgeführten Nebengebieten Senat, Urteil vom 10. März 2014, aaO Rn. 14 f.).

    Entscheidend ist vielmehr die konkrete von der Bearbeitung betroffene Fragestellung (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2014, aaO Rn. 15 ff.; Beschluss vom 20. April 2009, aaO Rn. 7 ff.; Hartung/Scharmer, aaO § 5 FAO Rn. 54, 67), die im Rahmen der Geltendmachung der Vergütungsforderung durch die Klägerin eine Rolle gespielt hat.

    Denn ein gerichtliches Verfahren liegt nur vor, wenn - wie vorliegend nicht - ein Klageverfahren eingeleitet worden ist (vgl. für den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens in § 5 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 FAO: Senat, Urteil vom 10. März 2014, aaO Rn. 33; vgl. zur notwendigen Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., Rn. 519 mit Hinweis auf Ziffer II 6 der "Berliner Empfehlungen 2009"; Hartung/Scharmer, aaO § 5 FAO Rn. 261).

  • BGH, 27.04.2016 - AnwZ (Brfg) 3/16

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Bank- und Kapitalmarktrecht: Nachweis

    Der für den Antragsteller günstigste Zeitraum ist dann zu berücksichtigen (vgl. nur Senat, Urteile vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7 und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 9).

    Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aber allein daraus, dass ein Fall in eine höhere Instanz gelangt, nicht zwingend eine höhere Gewichtung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010, aaO Rn. 5 f.; Urteile vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 34 und vom 10. März 2014, aaO Rn. 38).

  • AGH Hamburg, 26.07.2016 - II ZU 2/14

    Voraussetzungen der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Sozialrecht:

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem in § 11 FAO näher umschriebenen Fachgebiet Sozialrecht liegt; dafür genügt es, wenn eine Frage aus diesem Fachgebiet erheblich ist (s. nur BGH, Beschluss v. 06.03.2006, AnwZ (B) 36/05; Beschluss v. 20.04.2009, AnwZ (B) 48/08; Beschluss v. 08.04.2013, AnwZ (Brfg) 54/11; BGH, Urt. v. 10.03.2014, AnwZ (Brfg) 58/12 oder BGH, Urt. v. 09.02.2015, AnwZ (Brfg) 54/13).

    Erheblich ist eine Frage aus dem Fachgebiet des Sozialrechtes, wenn sie für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielt (BGH, Urt. v. 10.03.2014, AnwZ (Brfg) 58/12 oder BGH, Urt. v. 09.02.2015, AnwZ (Brfg) 54/13).

    Das schließt aber nicht aus, dass auch bei Fällen, die gerichtlich anderen Gerichtsbarkeiten als der nach der Vorstellung des Gesetzgebers zuständigen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, ein ausreichender sozialrechtlicher Bezug im Sinne der obigen Voraussetzungen vorliegt, der dieses gerichtliche Verfahren zu einem gerichtsförmigen Fall auch auf dem Gebiet des Sozialrechts macht (BGH, Urt. v. 10.03.2014, AnwZ (Brfg) 58/12 für den umgekehrten Fall eines vor einem Sozialgericht stattfindenden Verfahrens mit arbeitsrechtlichem Bezug).

    An solchen Bezügen fehlt es, wenn sozialrechtliche Fragestellungen für die gerichtliche Fallbearbeitung letztlich nicht relevant sind (s. nur BGH, Urt. v. 10.03.2014, AnwZ (Brfg) 58/12, Rz. 20), etwa weil sie nur im Rahmen einer Vorprüfung erwogen wurden (so die Beispiele aus BGH, Urt. v. 09.02.2015, AnwZ (Brfg) 54/13) oder unstreitig sind (s. das Beispiel aus dem einen Fachanwalt für Erbrecht betreffenden Fall des BGH, Beschluss v. 20.04.2009, AnwZ (B) 48/08 über eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge).

  • BGH, 28.11.2016 - AnwZ (Brfg) 53/15

    Verleihungsvoraussetzungen für eine Fachanwaltsbezeichnung: Gewichtung der

    Dies gilt sowohl für den ursprünglichen Referenzzeitraum gemäß § 5 Abs. 1 FAO vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2011 als auch für einen alternativen Referenzzeitraum vom 16. Januar 2009 bis zum 15. Januar 2012, der möglicherweise nach dem Schreiben des Klägers vom 16. Januar 2012 zu bestimmen ist, mit dem er die vorliegend zu beurteilende Fallliste bei der Beklagten eingereicht hat (vgl. zur Nachmeldung von Fällen und sich daraus ergebenden alternativen Referenzzeiträumen Senat, Urteile vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, NJW-RR 2015, 745 Rn. 8; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 9 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7; Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 5 FAO Rn. 370 f.).
  • BGH, 11.06.2019 - AnwZ (Brfg) 74/18

    Nachweis des erforderlichen Mindestquorums an gerichtlichen Verfahren als

    Der Senat hat bereits für andere Fachanwaltsbezeichnungen entschieden, bei denen die Fachanwaltsordnung den Nachweis besonderer Kenntnisse bestimmter Rechtsgebiete "in Grundzügen" verlangt, dass eine Berücksichtigung von Fällen aus diesen Rechtsgebieten im Rahmen des praktischen Fallquorums gemäß § 5 FAO voraussetzt, dass ein spezifischer Bezug zur eigentlichen Spezialmaterie des jeweiligen Fachanwaltsgebiets gegeben ist (für die Grundzüge des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts beim Fachanwalt für Arbeitsrecht, § 10 Nr. 1 Buchst. e) FAO: Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.; Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 12; für die Grundzüge des Telekommunikationsrechts beim Fachanwalt für Urheber und Medienrecht, § 14j Nr. 6 FAO: Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, NJW-RR 2015, 745 Rn. 10 ff.; ähnlich für den Begriff des Versicherungsrechts in § 14d Nr. 2 FAO beim Fachanwalt für Verkehrsrecht: Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 85/13, NJW-RR 2015, 253 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 18.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/15

    Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung "Fachbeistand für

    Vielmehr reicht es aus, dass eine Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich werden kann und einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat; es hindert die Berücksichtigung nicht, wenn das kollektive Arbeitsrecht nur Anspruchs- oder Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder Maßnahmen ist (BGH, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 75/99, BRAK-Mitt. 2001, 87, 88; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 17/12, juris Rn. 4; Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, juris Rn. 52, insoweit in AnwBl. 2014, 560 nicht abgedruckt).
  • AGH Bayern, 22.01.2018 - BayAGH III - 4 - 9/17

    Fachanwalt für Medizinrecht: Fälle aus dem Arzneimittel- oder

    Ob ein Fall, der dem relevanten Fachgebiet nicht originär zuzuordnen ist, einen ausreichenden Bezug hierzu hat, ist jeweils für den konkreten Einzelfall zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2014, AnwZ (Brfg) 58/12, Juris Rn. 18, 20 m.w.N.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2015, AnwZ (Brfg) 54/13, juris Rn. 10).

    Ein solcher Bezug liegt nicht vor, wenn die dem nicht den Schwerpunkt des Falles bildenden Fachbereich zuzuordnenden Fragen letztlich nicht relevant werden (BGH, Urteil vom 10. März 2014, AnwZ (Brfg) 58/12, juris Rn. 20 m.w.N.) oder wenn diese Aspekte nur am Rande oder bei einer routinemäßigen Vorprüfung berücksichtigt werden und sie keiner näheren Befassung bedürfen, weil sie sich als unproblematisch darstellen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015, AnwZ (Brfg) 54/13, juris Rn. 37).

  • BGH, 06.07.2015 - AnwZ (Brfg) 40/14

    Befugnis eines Rechtsanwalts zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Medizinrecht"

    Auch eine Nachmeldung von Fällen wäre bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich gewesen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, VersR 2014, 1521 Rn. 9; vom 9. Februr 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13).
  • AGH Bayern, 16.07.2018 - BayAGH III - 4 - 12/17

    Fachanwaltschaften: Besondere praktische Erfahrungen im Erbrecht

    Ein Fall, der im Schuld-, Familien-, Stiftungs-, Gesellschafts- oder Sozialrecht angelegt ist, kann nur dann zu einem Erbrechtsfall werden, wenn der Fall einen konkret darzulegenden Bezug zu einer erbrechtlichen Frage aufweist, also Fragen des Erbrechts für die argumentative Auseinandersetzung tatsächlich eine Rolle gespielt haben (BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - AnwZ (B) 48/08 Rn. 8,9: zum Nachweis praktischer Erfahrungen im Erbrecht; BGH, Urt. v. 5.5.2014 - AnwZ (Brfg) 51/12 Rn. 6: zur Nichtanerkennung eines Falles aus dem Erbrecht, bei dem eine Leibrente aus einem Erbvertrag geltend gemacht wurde, wenn es nur um die Berechnung und Zahlung der Leibrente ging; BGH, Urt. v. 10.3.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12 Rn. 13-15: zur Bedeutung von Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht für die Fachanwaltschaft Arbeitsrecht; BGH, Urt. v. 9.2.2015 - AnwZ (Brfg) 54/13 Rn.14-17: zur Bedeutung von Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht für die Fachanwaltschaft Urheber- und Medienrecht).
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