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   BGH, 10.03.2020 - 4 ARs 10/19   

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https://dejure.org/2020,15633
BGH, 10.03.2020 - 4 ARs 10/19 (https://dejure.org/2020,15633)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2020 - 4 ARs 10/19 (https://dejure.org/2020,15633)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 (https://dejure.org/2020,15633)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 73c StGB, § 8 Abs. 3 JGG, §§ 73 ff. StGB, § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Stehen der Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im Jugendverfahren im Ermessen des Tatgerichts (hier: Festhalten des Senats an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1 StGB im Jugendstrafrecht)

  • rewis.io

    Beantwortung der Anfrage des 4. Strafsenats vom 11. Juli 2019, 1 StR 467/18: Zwingende oder im Ermessen des Tatgerichts liegende Anwendung der Regelungen über die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stehen der Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im Jugendverfahren im Ermessen des Tatgerichts (hier: Festhalten des Senats an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1 StGB im Jugendstrafrecht)

  • datenbank.nwb.de

    Beantwortung der Anfrage des 4. Strafsenats vom 11. Juli 2019, 1 StR 467/18: Zwingende oder im Ermessen des Tatgerichts liegende Anwendung der Regelungen über die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 261
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.06.2019 - 4 StR 62/19

    Anwendung des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht (keine

    Auszug aus BGH, 10.03.2020 - 4 ARs 10/19
    Darüber hinaus hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 6 ff. im Rahmen eines obiter dictums zu dieser Rechtsfrage umfassend geäußert.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 9 ff. ausgeführt hat, spricht der Wortlaut des § 8 Abs. 3 JGG - entgegen der Auffassung des anfragenden Senats - nicht dafür, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Ermessen des Jugendgerichts steht. Der 5. Strafsenat hat sich dieser Argumentation ausdrücklich angeschlossen (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16).

    Dabei hält der Senat auch insoweit an seinen Erwägungen fest, die er hierzu im Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 16 angestellt hat.

  • BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19

    Anfrageverfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

    Auszug aus BGH, 10.03.2020 - 4 ARs 10/19
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 9 ff. ausgeführt hat, spricht der Wortlaut des § 8 Abs. 3 JGG - entgegen der Auffassung des anfragenden Senats - nicht dafür, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Ermessen des Jugendgerichts steht. Der 5. Strafsenat hat sich dieser Argumentation ausdrücklich angeschlossen (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16).

    Diese werden durch die Ausführungen des 5. Strafsenats in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 18 bis 20 zur Gesetzgebungshistorie und dem vom Gesetzgeber bewusst belassenen Nebeneinander der verschiedenen Rechtsinstitute sowie Rn. 23 bis 25 zu § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ergänzt, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt.

  • BGH, 15.01.2019 - 4 StR 513/18

    Abgrenzung einer Mittäterschaft des Angeklagten von einer Beihilfe bei einer

    Auszug aus BGH, 10.03.2020 - 4 ARs 10/19
    So hat der Senat in einem Beschluss vom 15. Januar 2019 (4 StR 513/18) eine ohne Ermessensausübung gegen einen Heranwachsenden ergangene Einziehungsentscheidung nach § 73c StGB nF bestätigt und lediglich die Urteilsformel berichtigt.
  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18

    Vorlageverfahren; Einziehung des Werts von Taterträgen (Ermessen des Tatgerichts

    Die in den Antworten des 2., 4. und 5. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19) aufgeführten Argumente vermögen den Senat nicht zu überzeugen.

    a) Die maßgebliche Argumentation des 2., 4. und 5. Strafsenats besteht darin, auf einen vermeintlichen Willen des Gesetzgebers zur zwingenden Anwendung der §§ 73 ff. StGB auch im Jugendstrafrecht zu verweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19 Rn. 1; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 6 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 7 ff.; ebenso BGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 13, 17; Urteil vom 8. Mai 2019 ? 5 StR 95/19 Rn. 7).

    (2) Soweit der 4. und der 5. Strafsenat unter Hinweis auf die Gesetzgebungshistorie geltend machen, dass die Einziehung und die Anwendungsfälle des § 15 JGG - als zwei Rechtsinstitute - nebeneinander stünden (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 18 ff. und 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 6), trifft dies nicht zu.

    b) Der 4. und der 5. Strafsenat haben zudem geltend gemacht, der Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG lasse eine Auslegung dahingehend, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen im Ermessen des Jugendgerichts stehe, nicht zu (vgl. Beschlüsse vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 4; vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 11 f. und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16; so auch Schumann, StraFo 2019, 431; Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 8 Rn. 4, die jedoch eine Einschränkung über § 2 Abs. 1 JGG generell bei der Wertersatzeinziehung befürworten, vgl. aaO § 6 Rn. 11 ff.; dem Senat in seiner 34 35 Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG als möglichem Lösungsweg zustimmend allerdings Eisenberg ZJJ 2020, 203, 204).

    Dass die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG vor der Neuregelung in einem anderen Sinn verstanden wurde (so der 4. und 5. Strafsenat, vgl. Beschlüsse vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19 Rn. 4; vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 11 ff. und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16), steht der - vom Wortlaut der Norm gedeckten - Auslegung durch den Senat nicht entgegen.

  • BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20

    Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch

    Der 4. Strafsenat hat mit Beschluss vom 10. März 2020 (4 ARs 10/19, NStZ-RR 2020, 261) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 15. Januar 2019 (4 StR 513/18) geantwortet, dass seine Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehe und er bei dieser bleibe.
  • BGH, 01.12.2020 - 6 ARs 15/20

    Ermessen des Tatgerichts bzgl. der Entscheidung über die Einziehung von

    Vielmehr sieht er diese in Einklang mit den Antwortbeschlüssen des 2., 4. und 5. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19; vom 10. März 2020 - 4 ARs 10/19, NStZ-RR 2020, 261 ; vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19, NStZ-RR 2020, 124 ) als obligatorisch an und hat mit Beschluss vom 17. November 2020 - 6 StR 369/20 entsprechend entschieden.
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    c) Die Kammer kann auch dahinstehen lassen, ob im Jugendstrafverfahren die Einziehung des Werts von Taterträgen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend anzuordnen oder von einer Ermessenausübung des Gerichts abhängig ist (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 1 StR 467/19; und andererseits BGH, Beschlüsse vom 16.10.2019 - 3 ARs 11/19; vom 06.02.2020 - 5 ARs 20/19; vom 10.03.2020 - 4 ARs 10/19; und vom 06.05.2020 - 2 ARs 203/19).
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