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   BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20   

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BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20 (https://dejure.org/2021,13292)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2021 - 1 StR 272/20 (https://dejure.org/2021,13292)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 (https://dejure.org/2021,13292)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 370 Abs. 1 AO; § 37 Abs. 1 AO; § 38 Abs. 1 Satz 1 EstG; § 266a Abs. 1 StGB; § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Einziehung (Einziehung von ersparten Aufwendungen: erforderlicher messbarer Vermögensvorteil beim Einziehungsadressaten, mögliche Einziehungsadressaten bei Steuerhinterziehung, Einziehung wegen nicht entrichteter Lohnsteuer und Arbeitnehmerbeiträgen zur ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, § ... 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 168 Satz 1 AO, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, § 353 Abs. 2 StPO, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 Variante 3, § 18 Abs. 3 UStG, § 25 Abs. 2, § 53 Abs. 1 StGB, § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 14 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 266a Abs. 1 StGB, § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV, §§ 370 ff. AO, § 37 Abs. 1 AO, § 2 Abs. 1 UStG, § 35 AO, § 18 Abs. 4 UStG, §§ 35, 34 Abs. 1 Satz 2 AO, § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 39b EStG, §§ 40 ff. EStG, § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 42d Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG, § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO, § 71 AO

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Nichtzahlung von Sozialleistungen sowie Steuerhinterziehung; Durchgreifende Bedenken gegen die Strafzumessung in den Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt wegen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Nichtzahlung von Sozialleistungen sowie Steuerhinterziehung; Durchgreifende Bedenken gegen die Strafzumessung in den Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt wegen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 308
  • StV 2021, 708 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Auszug aus BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20
    Nicht anders als bei der Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögensgegenständen und Rechten setzt das Abschöpfen ersparter Aufwendungen voraus, dass der Tatbeteiligte über diese Ersparnisse tatsächlich verfügen kann; diese Vermögensvorteile müssen sich messbar in seinem Vermögen niederschlagen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20 Rn. 18 und vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 11-13; je mwN).

    Damit ist die Einziehung regelmäßig, aber nicht zwingend gegen den Steuerschuldner (§ 37 Abs. 1 AO) zu richten, dem schon begrifflich die Steuerersparnisse zugutekommen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 10).

    Für die Abschöpfung im Vermögen des Angeklagten Bu. kommt es nicht darauf an, ob im Außenverhältnis zum Fiskus allein der Angeklagte He. aufgrund seiner ?offiziellen? Inhaberschaft der Einzelfirma Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 6/20 Rn. 17 und vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 16; je mwN) und Umsatzsteuerschuldner war.

  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (subjektiver Tatbestand;

    Auszug aus BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20
    Die monatlich ausgezahlten Arbeitslöhne, die als Bemessungsgrundlage anzugeben sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 13 und vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 25; Beschlüsse vom 11. Juli 2019 - 1 StR 456/18 Rn. 29 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 6), hat das Landgericht nicht festgestellt.

    aa) Sowohl den Angeklagten He. als Inhaber des Einzelunternehmens (dazu BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 352/16; Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 7) als auch den Angeklagten Bu. als deren faktischer (Mit-)Geschäftsinhaber (§ 14 Abs. 2 Satz 1 StGB; dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 19) traf die monatliche Pflicht zum Abführen der Arbeitnehmeranteile (§ 266a Abs. 1 StGB).

  • BFH, 30.10.2008 - VI R 10/05

    Änderung der Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO nach Übermittlung oder

    Auszug aus BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20
    (a) § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG normiert für den Arbeitgeber in Bezug auf die pauschale Lohnsteuer, die er auf Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1, § 39b EStG) und in diesem Sinne zu übernehmen hat, eine ?Entrichtungssteuerschuld? (BFH, Urteile vom 13. November 2012 - VI R 38/11 Rn. 16, BFHE 239, 403 und vom 30. Oktober 2008 - VI R 10/05 Rn. 9, BFHE 223, 202); damit wird nach §§ 40 ff. EStG eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers begründet (BFH, Urteil vom 15. Mai 1992 - VI R 106/88 Rn. 22, BFHE 168, 532; vgl. dort aber auch Rn. 25).
  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 479/18

    Einziehung (Erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von Tabaksteuer: erforderliches

    Auszug aus BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20
    Die Steuerschuldnerschaft ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und in diesem Sinne über diese tatsächlich zu verfügen, genügt indes nicht zur Einziehung (vgl. etwa zur Hinterziehung von Verbrauchsteuern: BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f. und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f.; vgl. zu den Einfuhrabgaben: BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10 und vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 14).
  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20
    Denn den Angeklagten Bu. traf als verfügungsberechtigten ?Hintermann? eine eigene Rechtspflicht nach § 35 AO zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 76 ff., 83; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14-18) und nachfolgend zur Erfüllung der Umsatzsteuerschulden (vgl. § 18 Abs. 4 UStG), und zwar aus dem von ihm verwalteten, tatsächlich auch ihm zustehenden Vermögen der Einzelfirma (vgl. §§ 35, 34 Abs. 1 Satz 2 AO).
  • BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Verkürzung von Verbrauchssteuern); gewerbsmäßiger

    Auszug aus BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20
    Die Steuerschuldnerschaft ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und in diesem Sinne über diese tatsächlich zu verfügen, genügt indes nicht zur Einziehung (vgl. etwa zur Hinterziehung von Verbrauchsteuern: BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f. und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f.; vgl. zu den Einfuhrabgaben: BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10 und vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 14).
  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 679/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Auszug aus BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20
    Die Steuerschuldnerschaft ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und in diesem Sinne über diese tatsächlich zu verfügen, genügt indes nicht zur Einziehung (vgl. etwa zur Hinterziehung von Verbrauchsteuern: BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f. und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f.; vgl. zu den Einfuhrabgaben: BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10 und vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 14).
  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 478/19

    Inhalt der Anklageschrift (Umgrenzungsfunktion der Anklage; Vorenthalten und

    Auszug aus BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20
    auf der anderen Seite stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03 Rn. 21, BGHSt 48, 307, 314; Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 478/19 Rn. 19).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Auszug aus BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20
    Die Steuerschuldnerschaft ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und in diesem Sinne über diese tatsächlich zu verfügen, genügt indes nicht zur Einziehung (vgl. etwa zur Hinterziehung von Verbrauchsteuern: BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f. und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f.; vgl. zu den Einfuhrabgaben: BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10 und vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 14).
  • BGH, 30.07.2003 - 5 StR 221/03

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Zahlungsunfähigkeit; Lauf der

    Auszug aus BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20
    auf der anderen Seite stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03 Rn. 21, BGHSt 48, 307, 314; Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 478/19 Rn. 19).
  • BGH, 13.10.2016 - 3 StR 352/16

    Fortbestehende Verantwortlichkeit des formellen (Strohmann-)Geschäftsführers

  • BFH, 13.11.2012 - VI R 38/11

    Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn; Änderung von Steueranmeldungen nach

  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20

    Einkommensteuerhinterziehung (Begriff des

  • BGH, 20.04.2016 - 1 StR 1/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der vorenthaltenen

  • BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzung: Erfolgseintritt bei Steueranmeldungen,

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 213/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der

  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (mögliche Täterstellung und Begriff

  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19

    Steuerhinterziehung (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 33/19

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

  • BGH, 13.05.2020 - 1 StR 632/19

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Strafzumessung: strafschärfende

  • BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88

    Ersatz von Vereinsbeträge ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 444/18

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (Beginn der Verjährung: Erlöschen

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 456/18

    Insolvenzverschleppung (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Feststellung durch das

  • BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung,

    Die (offene) Steuerschuldnerschaft ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und in diesem Sinne über diese tatsächlich zu verfügen, genügt nicht zur Einziehung; denn die Einziehung knüpft an einen durch die Tat beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 Rn. 26 f. und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f.; Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 5 Rn. 18 und vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10).
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21

    Steuerhinterziehung (Suspendierung der Strafbewehrung steuerlicher

    Den Angeklagten traf als verfügungsberechtigten ?Hintermann? eine eigene Rechtspflicht nach § 35 AO zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 76 ff., 83 und vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 Rn. 28; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14-18).

    (1) Der Angeklagte konnte auf das Firmenkonto nach Belieben zugreifen; damit hatte er die Umsatzsteuerschulden der Einzelfirma aus diesem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichen (vgl. §§ 35, 34 Abs. 1 Satz 2 AO; BGH, Urteil vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 Rn. 28).

  • OLG Celle, 10.04.2024 - 2 ORs 39/24
    Damit ist die Einziehung regelmäßig gegen den Steuerschuldner ( § 37 Abs. 1 AO ) zu richten, dem schon begrifflich die Steuerersparnisse zugutekommen ( BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 1 StR 529/19 ; BGH, Beschluss vom 10.03.2021, Az. 1 StR 272/20 ).

    Denn nicht anders als bei der Einziehung von durch anderen Straftaten erlangten Vermögensgegenständen und Rechten setzt das Abschöpfen ersparter Steueraufwendungen zudem voraus, dass der Tatbeteiligte über diese Ersparnisse tatsächlich verfügen kann und diese Vermögensvorteile sich messbar in seinem Vermögen niederschlagen; denn die Einziehung knüpft an einen durch die Tat beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil an (st. Rspr.; vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 8. März 2022, Az. 1 StR 360/21 ; BGH, Urteil vom 10.03.2021, Az. 1 StR 272/20 ).

  • BGH, 10.03.2022 - 1 StR 515/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvollendung bei Veranlagungsteuern:

    Im letzten Fall käme eine Einziehung nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2022 - 1 StR 360/21 Rn. 22 ff.; vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 Rn. 26 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f.; je mwN).
  • BGH, 21.04.2021 - 1 StR 514/20

    Umsatzsteuerhinterziehung (Tatvollendung bei Umsatzsteuervoranmeldungen);

    Dem Angeklagten, der als faktischer Geschäftsführer des Bordellbetriebs V. selbst Steuerschuldner war (vgl. hierzu st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 Rn. 28 mwN), hat durch die jeweiligen Taten der Steuerhinterziehung Steuervorteile in Höhe der vom Landgericht festgestellten Verkürzungsbeträge erlangt, weil sich diese wegen der aus § 34 Abs. 1 AO resultierenden Pflicht des Angeklagten zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Unternehmens - auch der Begleichung von Umsatzsteuerschulden - in seinem Vermögen wirtschaftlich niedergeschlagen haben (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 Rn. 28; Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20 Rn. 18 und vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 11-13; jeweils mwN).
  • LG Hildesheim, 01.09.2022 - 22 KLs 5433 Js 56202/20
    Die (offene) Steuerschuldnerschaft ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und in diesem Sinne über diese tatsächlich zu verfügen, genügt nicht zur Einziehung; denn die Einziehung knüpft an einen durch die Tat beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil an ( ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur BGH, Urt. v. 10.3.2021 - 1 StR 272/20 Rn. 26 f. und v. 11.7.2019 - 1 StR 620/18 , BGHSt 64, 146 Rn. 19 f.; Beschl. v. 6.8.2020 - 1 StR 198/20 ).
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