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BGH, 10.03.2021 - 1 StR 517/20 |
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Eigennützigkeit) - bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 353 Abs. 2 StPO
- rewis.io
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Voraussetzungen des mittäterschaftlichen Handelns
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Augsburg, 11.09.2020 - 303 Js 121401/19
- BGH, 10.03.2021 - 1 StR 517/20
Papierfundstellen
- StV 2021, 422
Wird zitiert von ...
- BGH, 06.07.2022 - 5 StR 105/22
Eigennützigkeit als Voraussetzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
a) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 10. März 2021 - 1 StR 517/20; vom 12. September 2018 - 5 StR 291/18; vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256).Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGH, Beschluss vom 10. März 2021 - 1 StR 517/20).