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   BGH, 10.04.1978 - II ZR 3/77   

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https://dejure.org/1978,4945
BGH, 10.04.1978 - II ZR 3/77 (https://dejure.org/1978,4945)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1978 - II ZR 3/77 (https://dejure.org/1978,4945)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1978 - II ZR 3/77 (https://dejure.org/1978,4945)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wechselmäßige Haftung eines Vertreters an Stelle des Ausstellers oder des Annehmers - Begründung der wechselmäßigen Ausstellerhaftung - Begründung der wechselmäßigen Annehmerverpflichtung - Voraussetzungen eines verbotenen Insichgeschäfts - Die wechselmäßige ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 19.03.1924 - V 427/22

    Kann der Käufer eines Grundstücks auf die Gültigkeit der Vollmacht auch dann

    Auszug aus BGH, 10.04.1978 - II ZR 3/77
    Forderte die Klägerin ihn in Kenntnis der Tatsache, daß er nur Gesamtvertreter war, dazu auf, den Wechsel zu unterzeichnen, so trug nicht er, sondern sie das Risiko, ob auf diesem Weg der von ihr gewünschte Rechtserfolg einer Verpflichtung der GmbH eintreten konnte; falsche rechtliche Schlüsse, die eine Geschäftspartei, ohne dazu vom anderen Teil veranlaßt worden zu sein, aus einem ihr bekannten Sachverhalt zieht, gehen grundsätzlich zu ihren eigenen Lasten (vgl. auch RGZ 108, 125, 128).
  • BGH, 29.01.1963 - VI ZR 119/62

    Haftung des wegen der Nichtigkeit eines Gesetzes vollmachtlosen Vertreters

    Auszug aus BGH, 10.04.1978 - II ZR 3/77
    Grund für diese Haftung ist die in seinem Auftreten liegende, mindestens stillschweigende Behauptung, aufgrund seiner Beziehungen zu dem Vertretenen von diesem bevollmächtigt zu sein (so für die Haftung nach § 179 BGB BGHZ 39, 45, 51 ff).
  • BGH, 25.03.1968 - II ZR 208/64

    Berufung des Dritten auf die Unbeschränkbarkeit des Umfangs der Prokura;

    Auszug aus BGH, 10.04.1978 - II ZR 3/77
    Demgemäß hängt auch die Antwort darauf, ob ein nach § 181 BGB verbotenes Insichgeschäft vorliegt mit der Folge, daß der Vertreter nach Art. 8 WG selbst wechselmäßig haftet, davon ab, wer jeweils die Partner des einzelnen Begebungsvertrages sind (vgl. das Senatsurt. v. 25.3.1968 - II ZR 208/64 = WM 1968, 651 Abschn. IX; Dittmann NJW 1959, 1957).
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