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   BGH, 10.04.1990 - VI ZR 175/89   

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https://dejure.org/1990,9744
BGH, 10.04.1990 - VI ZR 175/89 (https://dejure.org/1990,9744)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1990 - VI ZR 175/89 (https://dejure.org/1990,9744)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1990 - VI ZR 175/89 (https://dejure.org/1990,9744)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung bei Kenntniserlangung durch polizeiliche Vernehmung - Verluste bei Warenterminoptionsgeschäften - Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.02.1990 - VI ZR 75/89

    Beginn der Verjährung im Hinblick auf anhängigen Strafprozeß

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - VI ZR 175/89
    Erforderlich ist, daß der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - m.w.N.).

    Der Senat hat stets (zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 -) mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß diese Rechtsprechung nicht in dem Sinne mißverstanden werden darf, daß bereits eine - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleichstehe; vielmehr betrifft diese Rechtsprechung nur die Fälle, in denen es der Geschädigte versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914, 915 m.w.N.), und letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte.

    Die Verfolgung eines Strafverfahrens, das sich über mehrere Jahre erstreckt, geht deutlich über die Aufklärungsinitiative hinaus, die nach den genannten Rechtsprechungsgrundsätzen von einem Geschädigten erwartet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 -).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - VI ZR 175/89
    Da diese Beklagten trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren, mußte auf Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil entschieden werden (BGHZ 37, 79, 81).

    Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

  • BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88

    Unterlassen der Prüfung von Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - VI ZR 175/89
    Der Senat hat stets (zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 -) mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß diese Rechtsprechung nicht in dem Sinne mißverstanden werden darf, daß bereits eine - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleichstehe; vielmehr betrifft diese Rechtsprechung nur die Fälle, in denen es der Geschädigte versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914, 915 m.w.N.), und letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte.

    Hier kann nichts anderes gelten als für die Auswertung und Überprüfung von Krankenhausunterlagen, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht verlangt werden kann, um die Nichtkenntnis der Kenntnis gleichzustellen (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - a.a.O. S. 915).

  • BGH, 05.02.1985 - VI ZR 61/83

    Verjährungsbeginn bei fehlender Kenntnis von der Person des Schädigers

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - VI ZR 175/89
    Nach den Grundsätzen, die der Senat entwickelt hat, kann es bei den Aufklärungsaktivitäten, die von dem Geschädigten erwartet werden können, allenfalls um eine Antrage oder ein Telefongespräch zur Vervollständigung des Wissens um ein bestimmtes Detail, insbesondere die Anschrift des Schädigers, gehen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368).
  • BGH, 17.11.1986 - II ZR 79/86

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - VI ZR 175/89
    Dies ist auch der Grund dafür, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Vermittler von Warenterminoptionsgeschäften weitreichende Aufklärungspflichten auferlegt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. November 1986 - II ZR 79/86 - NJW 1987, 641 und vom 1. Dezember 1986 - II ZR 57/86 - NJW 1987, 641 ff.).
  • BGH, 01.12.1986 - II ZR 57/86

    Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer vorvertraglichen

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - VI ZR 175/89
    Dies ist auch der Grund dafür, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Vermittler von Warenterminoptionsgeschäften weitreichende Aufklärungspflichten auferlegt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. November 1986 - II ZR 79/86 - NJW 1987, 641 und vom 1. Dezember 1986 - II ZR 57/86 - NJW 1987, 641 ff.).
  • BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86

    Verjährungsbeginn bei anderweitiger Ersatzmöglichkeit

    Auszug aus BGH, 10.04.1990 - VI ZR 175/89
    Zwar verlangt § 852 Abs. 1 BGB nicht die Kenntnis des Schadenshergangs in allen Einzelheiten, vielmehr reicht für den Verjährungsbeginn im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 246, 248 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 21.08.2003 - 7 U 23/03

    Zur Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

    Im übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits mehrfach anerkannt worden, dass noch nicht allein deshalb von einer Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852 BGB a. F. ausgegangen werden kann, weil er einen Fragebogen der Kriminalpolizei beantwortet oder etwa als Zeuge in einem gegen den vermeintlichen Schädiger gerichteten Strafverfahren ausgesagt hat; dies gilt jedenfalls dann, wenn der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sich auf komplexere wirtschaftliche Zusammenhänge stützt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1995, Az: VI ZR 305/94, VersR 1995, 551 - 553; BGH, Urteil vom 10. April 1990, Az: VI ZR 175/89, zit. nach JURIS-Nr: KORE602859016; BGH 6. Zivilsenat Urteil vom 6. Februar 1990, Az: VI ZR 75/89, NJW-RR 1990, 606 - 607).

    Anerkannt ist nämlich, dass aufgrund der Beteiligung des Geschädigten an einem Strafverfahren gegen den vermeintlichen Schädiger eine hinreichende Kenntnis des Geschädigten allenfalls dann angenommen werden kann, wenn für ihn als juristischen Laien die Sachverhaltselemente klar herausgestellt worden wären, aus denen sich der Schadenshergang und die Verantwortlichkeit des vermeintlichen Schädigers ergeben (BGH, Urteil vom 31. Januar 1995, Az: VI ZR 305/94, VersR 1995, 551 - 553, Urteil vom 10. April 1990, Az: VI ZR 175/89, zit. nach JURIS-Nr: KORE602859016).

    Den Geschädigten trifft nämlich keine Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Unterrichtung über den Schadenshergang zu entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990, Az: VI ZR 175/89, zit. nach JURIS Nr: KORE565609300).

  • BGH, 31.01.1995 - VI ZR 305/94

    Auslösung des Verjährungsbeginns durch grob fahrlässig verschuldete Unkenntnis

    Der Senat hat deshalb zunächst über die Revision gegen die Beklagten zu 3) und 5) entschieden, und zwar dahin, daß er unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Berufungen dieser Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat (Urteil vom 10. April 1990 - VI ZR 175/89).
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