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   BGH, 10.04.1997 - I ZR 242/94   

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https://dejure.org/1997,975
BGH, 10.04.1997 - I ZR 242/94 (https://dejure.org/1997,975)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1997 - I ZR 242/94 (https://dejure.org/1997,975)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1997 - I ZR 242/94 (https://dejure.org/1997,975)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Ware als Regelmaßnahme - Markenverletzung durch widerrechtlich gekennzeichnete Leinenschuhe - Vorliegen einer anderen Beseitigungsmöglichkeit - Unverhältnismäßigkeit der Beseitigung - Gewährung eines Herausgabeanspruches ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Vernichtungsanspruch

    Art. 14 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 18 Abs. 1
    Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 135, 183
  • NJW 1997, 3443
  • MDR 1998, 116
  • GRUR 1997, 899
  • BB 1997, 2126
  • DB 1997, 2271
  • SpuRt 1999, 107
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 191/87

    "AjS-Schriftenreihe"; Schutzfähigkeit eines Firmenschlagwortes; Verkehrsgeltung

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - I ZR 242/94
    Einen Anhaltspunkt bieten dabei die in der Gesetzesbegründung (aaO) beispielhaft genannten Kriterien: Schuldlosigkeit oder der Grad der Schuld des Verletzers, die Schwere des Eingriffs - unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich - und der Umfang des bei Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (näher Fezer, Markenrecht, § 18 Rdn. 39 f. m.w.N.; auch Cremer, Mitt. 1992, 153, 162 f.; Ensthaler, GRUR 1992, 273, 277) [BGH 30.11.1989 - I ZR 191/87] .
  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

    Ein Anspruch auf Herausgabe der Verletzungsgegenstände zum Zwecke der Vernichtung ist jedenfalls dann gegeben, wenn unter Würdigung aller Umstände, insbesondere bei Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, für den Verletzten nicht zumutbar ist, das Risiko zu tragen, dass die Ware in den Marktkreislauf gelangt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1997 - I ZR 242/94, BGHZ 135, 183, 191 f. - Vernichtungsanspruch).
  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10495/17

    Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I

    § 140a Abs. 4 PatG erfordert eine Einzelfallprüfung und ist als Ausnahmetatbestand restriktiv zu handhaben (Benkard PatG/Grabinski/Zülch, PatG § 140a Rn. 8, 8a mwN; BGH GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch).
  • BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15

    Sanktionscharakter der Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter

    Die Frage der Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 MarkenG ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (BGH, Urteil vom 10. April 1997 - I ZR 242/94, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] = WRP 1997, 1189 - Vernichtungsanspruch; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 46 - Hard Rock Cafe).

    So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Inhabers der Marke und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen (BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch).

    In die Abwägung einzubeziehen ist ferner die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers (BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] - Vernichtungsanspruch).

    Im Rahmen der Abwägung ist außerdem die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht (unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich), der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] - Vernichtungsanspruch; BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe) und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 18 Rn. 35) einzubeziehen.

    Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung, etwa die sichere und dauerhafte Entfernung der widerrechtlichen Kennzeichnung, zur Verfügung steht (BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 36] - Vernichtungsanspruch).

    Da die Bestimmung des § 18 Abs. 3 MarkenG auf die Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall abstellt, können die genannten Umstände ein mehr oder weniger starkes Gewicht haben, eine schematische Prüfung verbietet sich (BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] - Vernichtungsanspruch).

    Den Maßnahmen soll vielmehr auch eine Art Sanktionscharakter sowie ein generalpräventiver Abschreckungseffekt zukommen (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 18 Rn. 4).

    Vielmehr ist der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens mit dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] - Vernichtungsanspruch; BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe).

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