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   BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01   

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BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01 (https://dejure.org/2002,649)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2002 - 5 StR 485/01 (https://dejure.org/2002,649)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01 (https://dejure.org/2002,649)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 130 Abs. 3 und 5 StGB; § 86 Abs. 3 StGB; § 15 StGB; § 16 StGB; § 244 StPO; § 245 StPO
    Strafverteidiger (verteidigungsfremdes Verhalten; indizielle Wirkung bei revisionistischen Thesen; einschlägige Vorverurteilung; Vorleben; Benennung eines einschlägig verurteilten Sachverständigen); Volksverhetzung (Leugnen des Völkermordes); Beweisantrag ...

  • lexetius.com

    StGB §§ 130 Abs. 3, 5; 86 Abs. 3

  • DFR

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln II

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Volksverhetzung durch Leugnen des Holocaust - Freispruch eines Hamburger Strafverteidigers aufgehoben -

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Volksverhetzung durch Leugnen des Holocaust - Freispruch eines Hamburger Strafverteidigers aufgehoben

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Volksverhetzung durch Leugnen des Holocaust - Freispruch eines Hamburger Strafverteidigers aufgehoben

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 278
  • NJW 2002, 2115
  • NStZ 2002, 538
  • StV 2002, 485 (Ls.)
  • JR 2003, 72
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln

    Auszug aus BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01
    Darin wird der (insbesondere) an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; 46, 36, 46 f.; 46, 212, 216; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32), tatbestandlich vorausgesetzt.

    Das zur Störung des öffentlichen Friedens geeignete öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen einer dieser Völkermordhandlungen ist unter Strafe gestellt; dadurch soll rechtsextremistische Propaganda, die zur Vergiftung des politischen Klimas geeignet ist, verfolgt und verhindert werden (vgl. BGHSt 46, 36, 40; ferner BGHSt 46, 212, 218; von Bubnoff aaO Rdn. 43).

    b) Zwischen den einzelnen Handlungsvarianten der Strafnorm besteht ein gewisses Gefälle (vgl. BGH NJW 2000, 2217, 2220, insoweit in BGHSt 46, 36 nicht abgedruckt; dazu Stegbauer JR 2001, 37, 38).

    Dabei fehlt es an einer klaren Trennschärfe zwischen den Varianten des Billigens und des "qualitativen" Verharmlosens einerseits, des (etwa nur partiellen) Leugnens und des "quantitativen" Verharmlosens andererseits (dazu BGHSt 46, 36, 41 f.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 130 Rdn. 19, 21).

    Eine weitergehende Verbreitungsgefahr, wie sie in dem vom 1. Strafsenat entschiedenen Fall der Volksverhetzung im Rahmen einer Strafverteidigung festgestellt war (vgl. BGHSt 46, 36, 39, 42 f.), ist insoweit nicht gefordert.

    a) Allerdings gilt nach diesen Vorschriften eine Äußerung, die sonst die Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt, dann nicht als tatbestandlich, wenn sie der Strafverteidigung dient; diese steht den in § 86 Abs. 3 StGB ausdrücklich benannten Zwecken (u.a. Wissenschaft, Forschung, (zeit)geschichtliche Berichterstattung) gleich (BGHSt 46, 36, 43).

    Bei der Bestimmung der Reichweite dieser Norm gebietet die Achtung der rechtsstaatlich geforderten Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung - auch im Blick auf Art. 12 GG - erhebliche Zurückhaltung bei gerichtlicher Inhaltskontrolle von Verteidigerhandeln; dies muß auch für die Abgrenzung von erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl. BGHSt 46, 36, 43 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

    Der Tatbestandsausschluß kommt indes nicht zum Tragen, wenn die Prozeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag (BGHSt 46, 36, 45 m. w. N.).

    Die Anknüpfungstatsachen und Erwägungen, welche die Aussichtslosigkeit der in Frage stehenden Beweisanträge kennzeichneten, lagen für den Angeklagten als erfahrenen Strafverteidiger in diesem Bereich auf der Hand (vgl. BGHSt 46, 36, 46).

    Ein grundsätzlicher Ausschluß des Tatbestandes des § 130 Abs. 3 StGB für Verteidigerhandeln in einem Strafverfahren wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 5, § 86 Abs. 3 StGB, wie ihn der 1. Strafsenat im Rahmen der Begründung und im Leitsatz seines Urteils vom 6. April 2000 bezogen auf die Handlungsvariante des Verharmlosens angenommen hat (BGHSt 46, 36), kommt daher in einem Fall, in dem der Verteidiger einen wesentlichen Bestandteil des Holocaust leugnet, nicht in Betracht.

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01
    Darin wird der (insbesondere) an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; 46, 36, 46 f.; 46, 212, 216; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32), tatbestandlich vorausgesetzt.

    Derartige Anträge sind in jeglichem Strafverfahren wegen Offenkundigkeit (des geschichtlich unbezweifelbaren Gegenteils) als überflüssig gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen (BGHSt 40, 97, 99; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1; jeweils m. w. N.; st. Rspr.).

  • BGH, 16.11.1993 - 1 StR 193/93

    Volksverhetzung - Aufstachelung zum Rassenhaß - Qualifizierte Auschwitzlüge -

    Auszug aus BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01
    Darin wird der (insbesondere) an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; 46, 36, 46 f.; 46, 212, 216; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32), tatbestandlich vorausgesetzt.

    Derartige Anträge sind in jeglichem Strafverfahren wegen Offenkundigkeit (des geschichtlich unbezweifelbaren Gegenteils) als überflüssig gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen (BGHSt 40, 97, 99; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1; jeweils m. w. N.; st. Rspr.).

  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    Auszug aus BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01
    Darin wird der (insbesondere) an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; 46, 36, 46 f.; 46, 212, 216; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32), tatbestandlich vorausgesetzt.

    Das zur Störung des öffentlichen Friedens geeignete öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen einer dieser Völkermordhandlungen ist unter Strafe gestellt; dadurch soll rechtsextremistische Propaganda, die zur Vergiftung des politischen Klimas geeignet ist, verfolgt und verhindert werden (vgl. BGHSt 46, 36, 40; ferner BGHSt 46, 212, 218; von Bubnoff aaO Rdn. 43).

  • BGH, 15.12.1994 - 1 StR 656/94

    Deckert - § 46 StGB, Strafzumessung bei Überzeugungstätern, § 56 StGB,

    Auszug aus BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01
    Darin wird der (insbesondere) an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; 46, 36, 46 f.; 46, 212, 216; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32), tatbestandlich vorausgesetzt.

    Deren Fehlen ist selbst für die Strafzumessung ohne Bedeutung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32).

  • BGH, 18.08.1999 - 1 StR 186/99

    Totschlag; Schuldunfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01
    Ein etwaiger Grenzfall für die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Offenkundigkeit des Gegenteils der Beweistatsache, den der Angeklagte in seiner Antragsbegründung (unter Berufung auf Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 567 ff.) darzutun bemüht war, lag schon angesichts der ersichtlich mangelnden Eignung des benannten rechtskräftig einschlägig bestraften Sachverständigen (vgl. BGHR StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 4) gänzlich fern.
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01
    Darin wird der (insbesondere) an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; 46, 36, 46 f.; 46, 212, 216; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32), tatbestandlich vorausgesetzt.
  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 28/82

    Hans-Christian Ströbele

    Auszug aus BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01
    Im Rahmen einer solchen vom Tatrichter (ersichtlich im Anschluß an BGH aaO S. 46) als "Gradwanderung" bezeichneten Abgrenzung sind daher auch der Verwertung des Indizes der objektiven Aussichtslosigkeit einer Prozeßhandlung, deren Strafbarkeit oder Rechtfertigung durch Verfolgung erlaubter Verteidigungsziele in Frage steht, gewisse Grenzen gesetzt (vgl. nur - insoweit überaus weitgehend - BGHSt 31, 16, 20 ff.).
  • LG Stuttgart, 23.06.1995 - 17 KLs 83/94

    Germar Rudolf

    Auszug aus BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01
    Als Sachverständigen benannte der Angeklagte den Chemiker G Ru; dieser war, wie der Angeklagte wußte, im Zusammenhang mit der Vorlage eines entsprechenden Gutachtens rechtskräftig wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1995 - 17 KLs 83/94; rechtskräftig durch Revisionsverwerfungsbeschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. März 1996 - 1 StR 18/96).
  • BGH, 18.09.1979 - VI ZR 140/78

    Ansprüche einzelner Personen bei Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

    Auszug aus BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01
    Darin wird der (insbesondere) an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; 46, 36, 46 f.; 46, 212, 216; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32), tatbestandlich vorausgesetzt.
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Darin liegt auch keine Verletzung des besonderen Gleichheitssatzes von Art. 3 Abs. 3 GG (sinngemäß ebenso zu § 130 Abs. 3 StGB BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47, 278 ; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 1992 - 1 BvR 824/90 - NJW 1993, 916 ).
  • OLG Naumburg, 22.10.2015 - 2 Rv 150/14

    Freispruch für NPD-Politiker: Der Holocaust als "böse Mär"

    Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (BGHSt 46, 36 [40]; 47, 278).
  • BGH, 03.05.2016 - 3 StR 449/15

    Volksverhetzung durch öffentliches Leugnen des Holocausts (Begriff des Leugnens;

    Dass der Vortrag inhaltlich geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören, liegt auf der Hand; dies indiziert regelmäßig bereits die Begehung einer Tathandlung im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB (MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01, BGHSt 47, 278, 282).
  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Dieser Völker- und Massenmord, begangen vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern und durch Massenerschießungen während des Zweiten Weltkrieges, ist als geschichtliche Tatsache durch ungezählte Augenzeugenberichte und Dokumente, die Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und die Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft eindeutig erwiesen und damit offenkundig (EGMR, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - Nr. 65831/01 - NJW 2004, 3691 ; BVerfG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 - BVerfGE 90, 241 und vom 9. Juni 1992 - 1 BvR 824/90 - NJW 1993, 916 ; BGH, Urteile vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93 - BGHSt 40, 97 , vom 15. Dezember 1994 - 1 StR 656/94 - NJW 1995, 340 und vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47, 278 ).

    Die Bestimmung schützt danach zunächst das Rechtsgut des öffentlichen Friedens (BTDrucks 12/8588 S. 8; BGH, Urteile vom 6. April 2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36 , vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 und vom 10. April 2002 a.a.O. S. 280).

    Die unter Strafe gestellten Äußerungen tangieren zudem die Würde und das Ansehen der Überlebenden sowie der Ermordeten und ihrer Angehörigen in einem für das ganze Gemeinwesen unerträglichen Maße (BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 280 f.).

    Zwischen den nach § 130 Abs. 3 StGB tatbestandlichen Handlungsvarianten des Billigens, Leugnens und Verharmlosens des Völkermords besteht ein gewisses Gefälle (BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 281).

    Dabei fehlt es an einer klaren Trennung zwischen den beiden Varianten des Billigens und qualitativen Verharmlosens sowie zwischen denjenigen des partiellen Leugnens und quantitativen Verharmlosens (BTDrucks 12/8588 S. 8 i.V.m. BTDrucks 9/2090 S. 7 und 10/1286 S. 9; BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 281).

    Ein partielles Leugnen oder quantitatives Verharmlosen ist ungeachtet der persönlichen Überzeugung des sich Äußernden bei einem bewussten Abstreiten des bekanntermaßen historisch anerkannten Holocaust gegeben (BGH, Urteile vom 10. April 2002 a.a.O. S. 282 und vom 22. Dezember 2004 a.a.O. S. 691).

    Von einer entsprechenden Friedensgefährdung ist bei Äußerungen der hier in Rede stehenden Art in der Regel - und so auch hier - auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 280 f.).

    Eine "bewusste Lüge" oder ein entsprechendes Verharmlosen wird nicht verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 281 f.).

  • OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19

    Positive Feststellung der Eignung von Handlungen zur Störung des öffentlichen

    Ein Verharmlosen liegt hingegen vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (BGHSt 46, 36 (40); BGHSt 47, 278 = NJW 2002).

    Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die einzelnen Tathandlungen des § 130 Abs. 3 StGB nicht völlig isoliert nebeneinander stehen, sondern sich regelmäßig überschneiden können (BGH, Urteil vom 06. April 2000 - 1 StR 502/99 -, BGHSt 46, 36-48; BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01 -, BGHSt 47, 278-285; OLG Hamm, Beschluss vom 01. Oktober 2015 - III-1 RVs 66/15 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 1 Ss 080/06 I 42/06 -, juris).

  • OLG Brandenburg, 12.04.2017 - 53 Ss 17/17

    Volksverhetzung: Billigung von Völkermord durch öffentliches Zeigen eines

    Mit den verschiedenen Handlungsmodalitäten, die mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 in die Vorschrift des § 130 StGB eingefügt wurden, wollte der Gesetzgeber alle insoweit denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung erfassen und zu erwartenden Bemühungen um eine Nuancierung, Verfeinerung und Anpassung der Äußerungen an die neue Gesetzeslage vorbeugen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000, 1 StR 502/99, in: BGHSt 46, 36, 40; BGH Urteil vom 10. April 2002, 5 StR 481/01; in: BGHSt 47, 278, 280; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juli 2007, 1 Ss 80/06 I 42/06, StraFo 2007, 426 unter Hinweis auf: Leutheusser-Schnarrenberger, BT-Verhandlungen 12/227, S. 19671 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Oktober 2015, 1 RVs 66/15, zit. n. juris; LK-von Bubnoff, StGB, 11. Aufl. § 130, Rdn. 46, 51; König/Seitz NStZ 1995, 1, 3).

    Wenn auch allein in der bildlichen Darstellung möglicherweise noch keine Billigung im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB liegen könnte (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 140 Rdn. 7), ist die bildliche Darstellung des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau mit dem sich darunter befindlichen, in Frakturschrift gesetzten Kommentar "Jedem das Seine", der sich ebenfalls über die gesamte Breite des Rückens erstreckt (Bl. 9 UA), für jeden verständigen Betrachter nicht anders zu verstehen als eine Billigung des an den Juden begangenen Völkermordes unter der nationalsozialistischen Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st. Rspr., statt vieler: BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; BGHSt 46, 36, 46 f.; BGHSt 46, 212, 216; BGHSt 47, 278, 280).

  • BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23

    Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung

    Dass es sich bei diesen Massenmorden um rassistisch motivierten Völkermord im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB handelt, auf den § 130 Abs. 3 StGB Bezug nimmt, liegt auf der Hand (zur Offenkundigkeit des Völkermordes an insbesondere jüdischen Menschen, namentlich im KZ Auschwitz-Birkenau, vgl. BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 29; BGH, Urteil vom 10. April 2002, 5 StR 485/01, BGHSt 47, 278, 280 = NJW 2002, 2115; st. Rspr.).

    (1) Ein Verharmlosen im Sinne des § 136 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn eine unter der NSHerrschaft begangene Tat in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt, beschönigt oder ihr wahres Gewicht verschleiert wird (BGH, Urteil vom 6. April 2000, 1 StR 502/99, BGHSt 46, 36, 40 = NJW 2000, 2217, 2218; BGHSt 47, 278, 280 = NJW 2002, 2115).

  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    Soweit das Landgericht (UA S. 16) eine Anwendung dieser Begehungsalternative abgelehnt hat, weil zu dem Verbandstag neben den Delegierten nur Pressevertreter zugelassen waren, nicht aber sonstige Öffentlichkeit und der Bericht nur auf Anforderung und nur an einen ganz bestimmten, eng begrenzten Personenkreis persönlich ausgegeben wurde, hat es nicht bedacht, daß die Pressevertreter ein Teil der Öffentlichkeit sind (vgl. BGHSt 34, 329, 332; 47, 278, 282) und dadurch eine unbestimmte Zahl von Personen von den Manuskripten Kenntnis nehmen konnten.

    Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (BGHSt 46, 36, 40; 47, 278): Nicht erforderlich ist das Bestreiten des Völkermordes als historisches Gesamtgeschehen, es genügen ein "Herunterrechnen der Opferzahlen" und sonstige Formen des Relativierens oder Bagatellisierens seines Unrechtsgehalts (vgl. BT-Drucks. 9/2090 S. 7, 8; 10/1286 S. 9; BGHSt 46, 36, 40; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 31; Bubnoff aaO Rdn. 44; Lenckner in Schönke/Schröder, aaO Rdn. 21 jeweils zu § 130; vgl. auch Wandres; Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens 2000 S. 230 ff.; 245 ff.; König/Seitz NStZ 1995, 1, 3; Stegbauer NStZ 2000, 281, 285), wobei es sich dann um eine abgeschwächte Form des Leugnens handelt ("teilweises Leugnen" vgl. Wandres aaO S. 230; Stegbauer NStZ 2000, 284).

    Daß die Äußerungen des Angeklagten vor der Vertreterversammlung diese Wirkung hatten, zeigen schon die scharfen Angriffe des anwesenden Journalisten in seinem Bericht in der Thüringer Allgemeinen Zeitung über die Rede des Angeklagten (vgl. zur Beobachtung durch die Presse: BGHSt 47, 278, 282; vgl. auch BGHSt 34, 329, 332) und die Reaktion einiger Versammlungsteilnehmer (UA S. 21).

  • OLG Hamm, 01.10.2015 - 1 RVs 66/15

    Das Singen des sog. U-Bahn-Liedes kann den Tatbestand der Volksverhetzung

    Mit den verschiedenen Handlungsmodalitäten, die mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 in die Vorschrift des § 130 StGB eingefügt wurden, wollte der Gesetzgeber alle insoweit denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung erfassen und zu erwartenden Bemühungen um eine Nuancierung, Verfeinerung und Anpassung der Äußerungen an die neue Gesetzeslage vorbeugen (OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 1 Ss 80/06 I 42/06 -, juris, unter Hinweis auf: Leutheuser-Schnarrenberger, BT-Verh. 12/227, S. 19671 f.; BGHSt 46, 36, 40; 47, 278, 280).
  • BayObLG, 25.06.2020 - 205 StRR 240/20

    Strafbarkeit wegen Volksverhetzung

    Eine entsprechende Gefährdung des öffentlichen Friedens haftet derartigen in die Öffentlichkeit gebrachten Äußerungen regelmäßig an (BGH, 5 StR 485/01 Rdn. 9 in juris).
  • BGH, 24.05.2006 - 2 ARs 199/06

    Volksverhetzung im Rahmen von Verteidigerhandeln

  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 190/19

    Urteil des Landgerichts München II wegen Volksverhetzung rechtskräftig

  • OLG München, 07.08.2006 - 4St RR 142/06

    Abbildungen Adolf Hitlers auf Postkarten als verfassungsfeindliche Kennzeichen

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2006 - 3 Ausschl 1/06

    Strafverfahren: Ausschließung des Verteidigers wegen versuchter Strafvereitelung

  • LG München II, 25.02.2009 - 2 KLs 11 Js 42142/07

    Sechs Jahre Haft für Ex-NPD-Anwalt Mahler wegen Volksverhetzung

  • OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16

    Vier Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland u. a. wegen

  • LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04
  • VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 B 06.1894

    Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß"

  • OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 Ss 80/06

    Volksverhetzung durch Schlachtrufe von Fußballfans

  • OLG Nürnberg, 10.05.2006 - 2 St Olg Ss 13/06

    Verteidigerhandeln als Volksverhetzung

  • BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22

    Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

  • EGMR, 05.07.2022 - 1854/22

    LANZERATH v. GERMANY

  • LG Mannheim, 14.01.2008 - 4 KLs 503 Js 2306/06

    Sylvia Stolz

  • BayObLG, 17.02.2023 - 207 StRR 32/23

    Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB in der Tatbestandsvariante des

  • BGH, 31.03.2004 - 5 StR 498/03

    Volksverhetzung durch Leugnen des Holocaust - Verurteilung eines Hamburger

  • BGH, 16.12.2011 - AnwSt (R) 11/11

    Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil des 3. Senats des Bayerischen

  • BayObLG, 02.08.2023 - 203 StRR 287/23

    Volksverhetzung - Verharmlosen des Holocaust

  • VG Bayreuth, 24.07.2003 - B 1 S 03.845
  • AGH Bayern, 21.03.2011 - BayAGH II - 27/09

    Sylvia Stolz

  • LG Landshut, 11.02.2009 - 2 Ns 2 Js 36110/07

    Mahler muss ins Gefängnis

  • OLG Brandenburg, 09.11.2010 - 53 Ss 67/10

    Mindestanforderungen an ein freisprechendes Urteil

  • AG Berlin-Tiergarten, 08.04.2004 - 351 Gs 745/04

    Berufsverbot für Horst Mahler

  • OLG München, 10.01.2007 - 4St RR 244/06
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