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   BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13   

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https://dejure.org/2013,9419
BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13 (https://dejure.org/2013,9419)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2013 - 2 StR 1/13 (https://dejure.org/2013,9419)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2013 - 2 StR 1/13 (https://dejure.org/2013,9419)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 64 StGB; § 72 StGB
    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Verbindung mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Gefährlichkeitsprognose: Gefahr schwerer Sexual- oder Gewaltstraftaten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 344 Abs 1 StPO, § 64 StGB, § 66 StGB, § 72 StGB, Art 1 GG
    Revision in Strafsachen: Folgen der Revisionsbeschränkung der Staatsanwaltschaft auf die Nichtordnung von Sicherungsverwahrung für einen alkoholabhängigen Täter; revisionsgerichtliche Nachprüfung der Nichtanordnung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung vor dem Hintergrund einer möglichen unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Folgen der Revisionsbeschränkung der Staatsanwaltschaft auf die Nichtordnung von Sicherungsverwahrung für einen alkoholabhängigen Täter; revisionsgerichtliche Nachprüfung der Nichtanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung vor dem Hintergrund einer möglichen unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 88
  • StV 2014, 134
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 284/06

    Sicherungsverwahrung (Verwirkung einer Strafe; Auswirkung auf die Anordnung der

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13
    Eine solche Beschränkung ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. BGH NStZ 1994, 280; 2007, 212).
  • BGH, 20.02.2008 - 2 StR 37/08

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erörterungsmangel; sich-Aufdrängen

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13
    Insofern liegt nahe, dass die vorliegende Tat, was ausreicht, zumindest auch als Beschaffungskriminalität zu werten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 StR 37/08).
  • BGH, 21.05.2008 - 5 StR 97/08

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung (Darlegung der

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13
    Sind in diesem Sinne die Voraussetzungen sowohl von § 64 StGB als auch von § 66 StGB in Betracht zu ziehen, so liegt, wenn die Symptomtaten letztlich der Befriedigung des Alkoholbedarfs des Täters dienen, die Annahme nahe, dass der von ihm ausgehenden Gefahr schon durch die Anordnung nach § 64 StGB begegnet werden kann (BGH StV 2008, 517); in diesem Fall ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kein Raum (BGH StV 2007, 633; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 72 Rn. 5a).
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 235/11

    Sicherungsverwahrung (regelmäßig keine Anordnung gegen sehr jungen Angeklagten);

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13
    Insofern wirkt sie sich nicht nur auf die Beurteilung der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung im Rahmen der Prüfung des Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB aus (siehe dazu Senat aaO; BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673 mwN), sondern fließt auch in die Ermessensentscheidung ein, die durch das Vorliegen der formellen und materiellen Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung eröffnet wird.
  • BGH, 19.10.2011 - 2 StR 305/11

    Zur Anwendbarkeit der Sicherungsverwahrung in der Übergangszeit bis zur

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13
    Dabei kommt es prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbestandes an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht letztentscheidend auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten Schuldumfang, sondern - neben dem Grad der Wahrscheinlichkeit der künftigen Rechtsgutsverletzung - vor allem auf die mögliche Verletzungsintensität (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, StV 2012, 213; BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205).
  • BGH, 28.03.2012 - 5 StR 525/11

    Sicherungsverwahrung (Anordnungsvoraussetzungen, schwere Sexual- oder

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13
    Dabei kommt es prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbestandes an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht letztentscheidend auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten Schuldumfang, sondern - neben dem Grad der Wahrscheinlichkeit der künftigen Rechtsgutsverletzung - vor allem auf die mögliche Verletzungsintensität (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, StV 2012, 213; BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205).
  • BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13
    Durch den Verweis auf die spezifischen Besonderheiten in der jeweiligen Person des Angeklagten und seinen Taten bleibt die geforderte besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung im Grundsatz ein Akt der tatgerichtlichen Wertung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12, NJW 2013, 707).
  • BGH, 19.02.2013 - 1 StR 275/12

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung in zwei Verfahren aufgehoben

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13
    Auch die Ausübung des nach § 66 Abs. 3 Satz 1 eingeräumten Ermessens hält eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 StR 275/12 mwN) sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13
    Danach dürfen die an sich verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen der Sicherungsverwahrung während einer bis zum 31. Mai 2013 befristeten Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewendet werden (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326 ff.).
  • BGH, 26.09.2007 - 5 StR 208/07

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (erforderliche

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13
    Sind in diesem Sinne die Voraussetzungen sowohl von § 64 StGB als auch von § 66 StGB in Betracht zu ziehen, so liegt, wenn die Symptomtaten letztlich der Befriedigung des Alkoholbedarfs des Täters dienen, die Annahme nahe, dass der von ihm ausgehenden Gefahr schon durch die Anordnung nach § 64 StGB begegnet werden kann (BGH StV 2008, 517); in diesem Fall ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kein Raum (BGH StV 2007, 633; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 72 Rn. 5a).
  • BGH, 23.02.1994 - 3 StR 679/93

    Hangtäter - Verschiedenartige Delikte

  • BGH, 04.04.2019 - 3 StR 31/19

    Umfang des Anfechtungswillen bei von der Staatsanwaltschaft eingelegtem

    Mit Rücksicht auf diese rechtliche Verbindung und Wechselwirkung der beiden Maßregeln ist die Maßregelentscheidung als einheitliches Ganzes anzusehen, weshalb der von der Revision der Staatsanwaltschaft angegriffene Teil des Urteils - die Nichtanordnung der Unterbringung der Sicherungsverwahrung - hier nicht losgelöst von der Frage der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 13 selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2013 - 2 StR 1/13, NStZ-RR 2014, 88, Rn. 6 f., vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 5).
  • BGH, 14.05.2013 - 1 StR 573/12

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Voraussetzungen;

    Der Senat weist darauf hin, dass Unsicherheiten über das Ausreichen allein der milderen Maßregel des § 64 StGB zur kumulativen Anwendung der Maßregeln führen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 5 StR 97/08, NStZ 2009, 87; BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 - 4 StR 152/08, NStZ-RR 2008, 336, 337; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106, 107; BGH, Urteil vom 10. April 2013 - 2 StR 1/13).
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