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   BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89   

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https://dejure.org/1990,1407
BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89 (https://dejure.org/1990,1407)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1990 - III ZR 84/89 (https://dejure.org/1990,1407)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1990 - III ZR 84/89 (https://dejure.org/1990,1407)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kleingewerbegebiet - Zugänglichkeit - Zulässige Nutzung - Siebenjahresfrist - Entschädigungspflicht - Bauliche Anlage - Bestandsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 42
    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen eines Eingriffs in eine ausgeübte Nutzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1958 (Ls.)
  • MDR 1991, 129
  • NVwZ 1991, 403
  • WM 1990, 1889
  • DVBl 1991, 139
  • BauR 1990, 715
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.01.1980 - 3 C 116.79

    Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ausländer - Fehlende Asylberechtigung des

    Auszug aus BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89
    Zwar ist anerkannt, daß routinemäßige Verlängerungen befristeter behördlicher Erlaubnisse über lange Zeiträume hinweg in besonderen Fällen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bindungswirkungen für die Behörde auslösen können (BVerfGE 49, 168, 186; Stelkens/Bonk/Leonhardt VwVfG 2. Aufl. § 36 Rn. 10; vgl. auch BVerwG NJW 1980, 2763, 2764).

    Hiernach kann auch nicht angenommen werden, diese wiederholten Verlängerungen hätten sich in dem Sinne "abgenutzt", daß sie ihren Zweck, den Aufbau einer Vertrauensgrundlage zu verhindern, nicht mehr erfüllten (vgl. BVerwG NJW 1980, 2763, 2764).

  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 126/83

    Berücksichtigung einer hinreichend verfestigten vorbereitenden Planung einer

    Auszug aus BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89
    Der legal geschaffene Bestand kann sich mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG - innerhalb bestimmter Grenzen - behaupten und gegen neues entgegenstehendes Gesetzesrecht durchsetzen (BVerwG 25, 161, 162 f; 27, 341, 343 f; 36, 296, 300 f; 49, 365, 368 ff; 50, 49, 55 ff; Senatsurteil BGHZ 94, 77, 82 [BGH 07.03.1985 - III ZR 126/83]; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung Rn. 47 ff).

    Auch bei nur formeller Legalität genießt die Anlage Bestandsschutz in dem hier maßgeblichen Sinne, wenn die dem materiellen Recht widersprechende Baugenehmigung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht mehr zurückgenommen werden kann (vgl. Friauf DVBl 1971, 713, 722; s. auch Senatsurteil BGHZ 94, 77, 82 [BGH 07.03.1985 - III ZR 126/83] sowie Finkelnburg/Ortloff Öffentliches Baurecht 2. Aufl. S. 129 f).

  • BGH, 01.10.1981 - III ZR 109/80

    Ausschluß der Entschädigung

    Auszug aus BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89
    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist die Anderung der bisherigen Nutzung (aaO. S. 379), hier also das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 5576/74. Entscheidend ist, ob in diesem Zeitpunkt die kleingewerbliche Nutzung des Grundstücks K. Straße 6 bei Würdigung der örtlichen Verhältnisse und der sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten die nicht allzu weit unterhalb der Grenze der Polizeigefahr anzusetzende (Senatsurteil BGHZ 81, 374, 381) - Schwelle überschritten hatte, bis zu der Beeinträchtigungen der Wohn- und Arbeitsverhältnisse der auf dem Grundstück selbst oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen noch hingenommen werden konnten.
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 158/72

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen aufgehobener oder geänderter Nutzung

    Auszug aus BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89
    Bei der Prüfung, ob die bisher zulässige Nutzung diesen Anforderungen entsprach, sind die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, wie sie sich nach den planungsrechtlichen Vorschriften zulässigerweise entwickelt haben (Senatsurteil BGHZ 64, 366, 378).
  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 16.66

    Begriff der Splittersiedlung; Umfang des Bestandsschutzes

    Auszug aus BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89
    Der legal geschaffene Bestand kann sich mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG - innerhalb bestimmter Grenzen - behaupten und gegen neues entgegenstehendes Gesetzesrecht durchsetzen (BVerwG 25, 161, 162 f; 27, 341, 343 f; 36, 296, 300 f; 49, 365, 368 ff; 50, 49, 55 ff; Senatsurteil BGHZ 94, 77, 82 [BGH 07.03.1985 - III ZR 126/83]; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung Rn. 47 ff).
  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89
    Zwar ist anerkannt, daß routinemäßige Verlängerungen befristeter behördlicher Erlaubnisse über lange Zeiträume hinweg in besonderen Fällen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bindungswirkungen für die Behörde auslösen können (BVerfGE 49, 168, 186; Stelkens/Bonk/Leonhardt VwVfG 2. Aufl. § 36 Rn. 10; vgl. auch BVerwG NJW 1980, 2763, 2764).
  • BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.77

    Bestandschutz; Begründung von Bebauungsplänen; Heilung von Begründungsmängeln;

    Auszug aus BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89
    Hierfür genügt es, daß der Bestand der baulichen Anlage seit ihrem Entstehen in irgendeinem - namhaften - Zeitraum dem maßgebenden materiellen Baurecht entsprochen hat (BVerwG NJW 1981, 473 [BVerwG 13.06.1980 - 4 C 98/77]; vgl. auch BVewG DÖV 1971, 640, 642).
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66

    Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei

    Auszug aus BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89
    Hierfür genügt es, daß der Bestand der baulichen Anlage seit ihrem Entstehen in irgendeinem - namhaften - Zeitraum dem maßgebenden materiellen Baurecht entsprochen hat (BVerwG NJW 1981, 473 [BVerwG 13.06.1980 - 4 C 98/77]; vgl. auch BVewG DÖV 1971, 640, 642).
  • BGH, 24.06.1982 - III ZR 169/80

    Keine Amtshaftung wegen nichtigen Bebauungsplans

    Auszug aus BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89
    In diesem Fall würde es schon an einem planungsrechtlichen Eingriff in die zulässige Nutzung des Grundstücks fehlen, so daß dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch die Grundlage entzogen wäre (vgl. BGHZ 84, 292).
  • BGH, 15.01.1971 - V ZR 110/68

    Anspruch auf Schadloshaltung mangels einer gewerberechtlichen Genehmigung -

    Auszug aus BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89
    Auch bei nur formeller Legalität genießt die Anlage Bestandsschutz in dem hier maßgeblichen Sinne, wenn die dem materiellen Recht widersprechende Baugenehmigung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht mehr zurückgenommen werden kann (vgl. Friauf DVBl 1971, 713, 722; s. auch Senatsurteil BGHZ 94, 77, 82 [BGH 07.03.1985 - III ZR 126/83] sowie Finkelnburg/Ortloff Öffentliches Baurecht 2. Aufl. S. 129 f).
  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97

    Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz

    Soweit es um Nutzungen geht, die - allein - durch die Existenz einer baulichen Anlage ermöglicht werden, gehören sie dann zur eigentumsrechtlichen Rechtsposition des Grundstückseigentümers, wenn das Bauwerk selbst nach Maßgabe der baurechtlichen Vorschriften Bestandsschutz im Sinne einer endgültigen Substanzsicherung gegenüber einem etwaigen behördlichen Abbruchverlangen genießt (Senatsurteil vom 10. Mai 1990 - III ZR 84/89 - NVwZ 1991, 403).

    Auch bei nur formeller Legalität genießt die Anlage Bestandsschutz, wenn die dem materiellen Recht widersprechende Baugenehmigung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht mehr zurückgenommen werden kann (Senatsurteil vom 10. Mai 1990 aaO).

    Im letzteren Falle hätte sich hieraus, wie das Berufungsgericht richtig sieht, noch keine eigentumsrechtliche Rechtsposition - im Sinne einer "endgültigen Substanzsicherung" (Senatsurteil vom 10. Mai 1990 aaO) - des Eigentümers ergeben.

  • OLG Dresden, 25.10.2016 - 4 U 453/16

    Rechte des Käufers eines ungenehmigten Hotelbetriebes

    Der Bestandsschutz setzt voraus, dass die jeweils betroffene bauliche Anlage entweder formell legal errichtet wurde, oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem geltenden Baurecht insgesamt übereingestimmt hat (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 11.11.2013 - 7 E 1036/13 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1990 - III ZR 84/89).
  • BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02

    Rechtsstellung des Enteignungsbegünstigten nach Festsetzung der

    Ob der einmal begründete Bestandsschutz (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1990 - III ZR 84/89 - NVwZ 1991, 403) bereits dadurch Anfang der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts erlosch, daß die Nutzung des Gebäudes bereits über mehrere Jahre aufgegeben worden war - wie das Berufungsgericht wohl meint -, ist zweifelhaft.
  • KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 1990 - III ZR 84/89 - (juris Tz. 13 = BauR 1990, 715), auf das sich die Beteiligte zu 1. bezieht, ist für ihr Begehren ebenfalls unergiebig.
  • BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans

    Hierbei ist es auch nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs geblieben (Senatsurteil vom 10. Mai 1990 - III ZR 84/89 - WM 1990, 1889, 1891) [BGH 10.05.1990 - III ZR 84/89].
  • BGH, 25.11.1991 - III ZR 7/91

    Entschädigung wegen der von einem Militärflugplatz ausgehenden

    Die nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen entgegen dem Bauverbot des § 5 Abs. 2 des Fluglärmschutzgesetzes erteilte Baugenehmigung gewährt der Klägerin zwar (im Verhältnis zur Baugenehmigungsbehörde) Bestandsschutz für das von ihr errichtete Wohnhaus (Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, 2. Aufl. Bd. 2 S. 96; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Mai 1990 - III ZR 84/89 - GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 - Bestandsschutz 1 = NVwZ 1991, 403); sie begründet aber keine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition, deren Beeinträchtigung (im Verhältnis zur Beklagten) einen Entschädigungsanspruch wegen des Fluglärms auslösen könnte.
  • BGH, 17.01.1991 - III ZR 94/90

    Zulässigkeit der Nutzung eines Grundstücks als Bauland - Maßgeblichkeit der

    Die zulässige Nutzung i. S. des § 42 BauGB/§ 44 BBauG 1976/79 wird mithin durch den Bestandsschutz gekennzeichnet, den die von den Beteiligten zu 1 auf dem Grundstück errichteten baulichen Anlagen genießen (dazu Senatsurteil vom 10. Mai 1990 - III ZR 84/89 - WM 1990, 1889, 1890) [BGH 10.05.1990 - III ZR 84/89] .
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