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   BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99   

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BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99 (https://dejure.org/2001,401)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2001 - XII ZR 60/99 (https://dejure.org/2001,401)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - XII ZR 60/99 (https://dejure.org/2001,401)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nomos.de PDF, S. 37 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 151 BGB
    Abfindungsvereinbarung/Missverhältnis zwischen Abfindungsangebot und Forderung/sog. Erlassfalle

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 151
    Keine Annahme eines Abfindungsangebots durch Scheckeinlösung bei krassem Missverhältnis des Betrags zur Forderung ("Erlassfalle")

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Erlassfalle, Annahme eines Abfindungsangebots, Einlösung eines Schecks nicht als unzweideutige Bestätigung eines Annahmewillens des Angebotsempfängers, Krasses Missverhältniss der angebotenen Abfindung zur unbestrittenen Forderung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Erlassfalle schnappt nicht zu

Besprechungen u.ä. (6)

  • nomos.de PDF, S. 37 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 151 BGB
    Abfindungsvereinbarung/Missverhältnis zwischen Abfindungsangebot und Forderung/sog. Erlassfalle

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Erlass- oder Vergleichsfalle; stillschweigende Annahme durch Einlösung eines Schecks; interessengerechte Auslegung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    BGB AT, Annahme eines Abfindungsangebots durch Scheckeinlösung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erlassfalle

  • maas-anwaelte.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Funktioniert die Erlassfalle?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Funktioniert die Erlassfalle? (IBR 2001, 474)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2324
  • ZIP 2001, 1329
  • MDR 2001, 1044
  • NJ 2001, 592
  • WM 2001, 1526
  • BB 2001, 1762
  • DB 2001, 1985
  • BauR 2001, 1439
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 297/84

    Annahme eines Abfindungsgebots durch widerspruchslose Einlösung eines übersandten

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die Annahme eines Angebots auf Abschluß eines Abfindungsvertrages, auf deren Zugang der Anbietende gemäß § 151 BGB verzichtet hat, ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers ausreichend ist, sofern sich dessen Annahmewille daraus unzweideutig ergibt (vgl. BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 297/84 - WM 1986, 322, 324 und vom 6. Februar 1990 - X ZR 39/89 - NJW 1990, 1656, 1657).

    Richtig ist ferner, daß auch ein Mißverhältnis zwischen der Höhe der angebotenen Abfindung und der Höhe der Forderung, die durch sie abgegolten werden soll, lediglich ein Indiz gegen eine bewußte Betätigung des Annahmewillens durch die Einreichung des Schecks darstellt, das bei der Bewertung der Umstände durch einen unbeteiligten Dritten regelmäßig hinter dem tatsächlichen äußeren Verhalten des Angebotsempfängers zurücktritt, weil von dessen Redlichkeit auszugehen ist und dies ein ausschlaggebendes Kriterium für die Beurteilung seines Verhaltens ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 aaO S. 324).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, daß das im Mißverhältnis zwischen Gesamtforderung und Abfindungsangebot zu sehende Indiz gegen eine bewußte Betätigung des Annahmewillens (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 aaO S. 324) um so stärkeres Gewicht hat, je krasser dieses Mißverhältnis ist, und daß in gleichem Maße die Anforderungen an die Redlichkeit, die der Rechtsverkehr vom Angebotsempfänger im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Schecks erwarten darf, bis hin zur Unbeachtlichkeit dieser Verwendungsbestimmung relativiert werden können, insbesondere vor dem Hintergrund, daß es zunächst der säumige Schuldner selbst ist, der sich nicht vertragstreu verhält.

  • BGH, 06.02.1990 - X ZR 39/89

    Vertragsannahme durch widerspruchslose Scheckeinlösung

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99
    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die Annahme eines Angebots auf Abschluß eines Abfindungsvertrages, auf deren Zugang der Anbietende gemäß § 151 BGB verzichtet hat, ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers ausreichend ist, sofern sich dessen Annahmewille daraus unzweideutig ergibt (vgl. BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 297/84 - WM 1986, 322, 324 und vom 6. Februar 1990 - X ZR 39/89 - NJW 1990, 1656, 1657).

    b) Bei der Würdigung des Verhaltens des Angebotsempfängers aus der im Falle des § 151 BGB maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1990 aaO) sind indes sämtliche äußeren Indizien und sonstigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen aus der Sicht des Erklärungsgegners zu berücksichtigen sind.

  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 258/89

    Annahme eines Abfindungsangebots durch Einreichung eines Schecks

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99
    Zu den Voraussetzungen der stillschweigenden Annahme eines Abfindungsangebots durch Einlösung eines mit diesem übersandten Schecks, dessen Betrag in krassem Mißverhältnis zur unbestrittenen Forderung steht ("Erlaßfalle"; im Anschluß an BGHZ 111, 97, 101 ff.).

    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die Annahme eines Angebots auf Abschluß eines Abfindungsvertrages, auf deren Zugang der Anbietende gemäß § 151 BGB verzichtet hat, ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers ausreichend ist, sofern sich dessen Annahmewille daraus unzweideutig ergibt (vgl. BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 297/84 - WM 1986, 322, 324 und vom 6. Februar 1990 - X ZR 39/89 - NJW 1990, 1656, 1657).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99
    Aufgrund der Säumnis des Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich auch insoweit, als die Revision Erfolg hat, nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
  • OLG Dresden, 14.10.1998 - 8 U 2209/98

    Anforderungen an die Annahme eines Erlass- bzw. Vergleichsangebots durch den

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99
    Insoweit hat bereits die Rechtsprechung der Instanzgerichte bei einem krassen Mißverhältnis der angebotenen Abfindung zur Höhe der nicht bestrittenen Schuld das Zustandekommen eines Vergleichs oder eines Abfindungs- oder Erlaßvertrages in zahlreichen Fällen verneint (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 256 f.; LG Bremen NJW-RR 1999, 636 f.; OLG München OLG-Report 1998, 376 - die Revision gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 19. Januar 1999 - XI ZR 158/98 - nach Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mangels Begründung verworfen - OLG München MDR 1998, 1236 f; OLG Karlsruhe WM 1999, 490 f.; OLG Dresden WM 1999, 487; OLG Dresden WM 1999, 488 ff.; OLG Karlsruhe ZIP 2000, 534 ff. m. zust. Anm. Lange WuB IV A § 151 BGB 2.00).
  • OLG München, 03.04.1998 - 21 U 1793/98

    Die Erlaßfalle schnappt nicht immer zu

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99
    Insoweit hat bereits die Rechtsprechung der Instanzgerichte bei einem krassen Mißverhältnis der angebotenen Abfindung zur Höhe der nicht bestrittenen Schuld das Zustandekommen eines Vergleichs oder eines Abfindungs- oder Erlaßvertrages in zahlreichen Fällen verneint (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 256 f.; LG Bremen NJW-RR 1999, 636 f.; OLG München OLG-Report 1998, 376 - die Revision gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 19. Januar 1999 - XI ZR 158/98 - nach Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mangels Begründung verworfen - OLG München MDR 1998, 1236 f; OLG Karlsruhe WM 1999, 490 f.; OLG Dresden WM 1999, 487; OLG Dresden WM 1999, 488 ff.; OLG Karlsruhe ZIP 2000, 534 ff. m. zust. Anm. Lange WuB IV A § 151 BGB 2.00).
  • LG Bremen, 26.08.1997 - 1 O 1396/97
    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99
    Insoweit hat bereits die Rechtsprechung der Instanzgerichte bei einem krassen Mißverhältnis der angebotenen Abfindung zur Höhe der nicht bestrittenen Schuld das Zustandekommen eines Vergleichs oder eines Abfindungs- oder Erlaßvertrages in zahlreichen Fällen verneint (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 256 f.; LG Bremen NJW-RR 1999, 636 f.; OLG München OLG-Report 1998, 376 - die Revision gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 19. Januar 1999 - XI ZR 158/98 - nach Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mangels Begründung verworfen - OLG München MDR 1998, 1236 f; OLG Karlsruhe WM 1999, 490 f.; OLG Dresden WM 1999, 487; OLG Dresden WM 1999, 488 ff.; OLG Karlsruhe ZIP 2000, 534 ff. m. zust. Anm. Lange WuB IV A § 151 BGB 2.00).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99
    Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien für die Würdigung des Verhaltens der Klägerin erhebliche weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der erkennende Senat diese selbst vornehmen, und zwar auch dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen (vgl. BGHZ 65, 107, 112 m.N.).
  • OLG Karlsruhe, 16.09.1999 - 8 U 224/98

    Annahme von Erlaßangeboten bei Scheckeinlösung durch Banken als Kreditgläubiger

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99
    Insoweit hat bereits die Rechtsprechung der Instanzgerichte bei einem krassen Mißverhältnis der angebotenen Abfindung zur Höhe der nicht bestrittenen Schuld das Zustandekommen eines Vergleichs oder eines Abfindungs- oder Erlaßvertrages in zahlreichen Fällen verneint (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 256 f.; LG Bremen NJW-RR 1999, 636 f.; OLG München OLG-Report 1998, 376 - die Revision gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 19. Januar 1999 - XI ZR 158/98 - nach Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mangels Begründung verworfen - OLG München MDR 1998, 1236 f; OLG Karlsruhe WM 1999, 490 f.; OLG Dresden WM 1999, 487; OLG Dresden WM 1999, 488 ff.; OLG Karlsruhe ZIP 2000, 534 ff. m. zust. Anm. Lange WuB IV A § 151 BGB 2.00).
  • OLG Nürnberg, 12.06.1997 - 5 W 1430/97

    Sittenwidrigkeit eines Erlassvertrags - sog. Erlaßfalle

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99
    Insoweit hat bereits die Rechtsprechung der Instanzgerichte bei einem krassen Mißverhältnis der angebotenen Abfindung zur Höhe der nicht bestrittenen Schuld das Zustandekommen eines Vergleichs oder eines Abfindungs- oder Erlaßvertrages in zahlreichen Fällen verneint (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 256 f.; LG Bremen NJW-RR 1999, 636 f.; OLG München OLG-Report 1998, 376 - die Revision gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 19. Januar 1999 - XI ZR 158/98 - nach Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mangels Begründung verworfen - OLG München MDR 1998, 1236 f; OLG Karlsruhe WM 1999, 490 f.; OLG Dresden WM 1999, 487; OLG Dresden WM 1999, 488 ff.; OLG Karlsruhe ZIP 2000, 534 ff. m. zust. Anm. Lange WuB IV A § 151 BGB 2.00).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.1998 - 9 U 127/97

    Annahme einer Abfindungsvereinbarung durch Einlösung eines Schecks

  • BGH, 24.02.2016 - XII ZR 5/15

    Mietvertrag über eine Freifläche zur Errichtung eines Mobilfunkmastes:

    Denn auch wenn der Antragende auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat, ist ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (Senatsurteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 60/99 - NJW 2001, 2324 mwN).
  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06

    Berechnung von Fristen

    aa) Nicht zu folgen ist der teilweise vertretenen Ansicht, § 193 BGB verschiebe zwar die Leistungspflicht, nicht aber die Fälligkeit (Palandt/Heinrichs aaO § 193 Rn. 5 möglicherweise in Widerspruch hierzu: Heinrichs aaO § 271 Rn. 4; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 193 Rn. 6, letzterer meint allerdings, für die Verzugszinsen gelte § 193 BGB; so wohl auch in einem obiter dictum: BGH, Versäumnisurteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 60/99 - NJW 2001, 2324, 2325).
  • AG Halle/Saale, 28.02.2013 - 93 C 3289/12

    Übermittlung von Negativdaten an die Schufa: Haftung bei SCHUFA-Meldung über

    (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995, Az. VIII ZR 297/84, zitiert nach juris.) Ein krasses Missverhältnis zwischen Forderung und angebotener Summe, das ausnahmsweise dafür spricht, in der Scheckeinlösung keine Bestätigung des Willens zur Annahme des Vergleichsangebotes zu sehen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001, Az. XII ZR 60/99), liegt hier keinesfalls vor.
  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 60/06

    Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut im Falle des Transports von

    Bereits das krasse Missverhältnis zwischen der von der Versicherungsnehmerin erhobenen Forderung und der von der Beklagten angebotenen Abfindung von nur etwa 1, 2 % dieser Forderung stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einreichung des ihr übersandten Schecks nicht zugleich erklären wollte, ein Angebot der Beklagten anzunehmen und damit auf ihre restliche Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2001 - XII ZR 60/99, NJW 2001, 2324 f.).
  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 155/04

    Zustandekommen einer Abfindungsvereinbarung zwischen dem Frachtführer und dem

    Bereits das besonders krasse Missverhältnis zwischen der von der Versicherungsnehmerin erhobenen Forderung und der von der Beklagten angebotenen Abfindung von kaum mehr als 0, 2 % dieser Forderung ist ein starkes Indiz dagegen, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einreichung des ihr übersandten Schecks zugleich erklären wollte, ein Angebot der Beklagten anzunehmen und damit auf ihre restliche Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Vers.-Urt. v. 10.5.2001 - XII ZR 60/99, NJW 2001, 2324 f.).
  • LG Hof, 25.02.2011 - 22 S 67/10

    Zustandekommen eines Abfindungsvergleichs durch Scheckeinreichung und Einlösung

    Nach der zu folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Annahme danach erforderlich, dass ein als Willensbetätigung zu wertendes nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt, gegeben ist (vgl. BGHZ 111, 97-103; BGH NJW 2001, 2324-2325 jew. m.w.N.).

    Zwar kann grundsätzlich in der widerspruchslos erfolgten Einreichung eines Schecks nach Angebot auf Abschluss eines Abfindungsvertrages eine Vertragsannahme auch gesehen werden; nach der entscheidenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind aber auch bei einer Scheckeinreichung für die aus der maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten Dritten vorzunehmende Wertung indes sämtliche äußere Indizien und sonstigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärung aus der Sicht des Erklärungsgegners zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2001, 2324-2325).

    Weiterhin fanden vor Angebot zum Abschlusses eines Abgeltungsvergleiches mit Übersendung des Schecks keinerlei Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien statt, was ebenfalls bei der Wertung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH-NJW 2001, 2324-2325).

  • OLG Frankfurt, 24.10.2023 - 2 U 5/23

    Änderung des Spielhallengesetzes als Mietmangel

    v. 10.05.2001, Az. XII ZR 60/99, NJW 2001, S. 2325 f. BGH, Urt. v. 15.01.2002, Az.: X ZR 91/00, NJW 2002, S. 1044).
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2006 - 15 U 5/04

    Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 bei Transport zum

    Es ist hierbei auf die Sicht eines unbeteiligten Dritten abzustellen (vgl. BGH, NJW 2001, 2324).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2005 - 7 U 178/04

    Leistungspflicht der Unfallversicherung: Nichtberücksichtigung zukünftiger

    In der Übersendung der Schecks lag nach beiden Begleitschreiben nicht das Angebot eines Erlasses bezüglich der restlichen geltend gemachten Summe, so dass der Kläger nicht Gefahr lief, bei Präsentierung der Schecks in die von ihm befürchtete Erlassfalle zu geraten (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 2324).
  • OLG Koblenz, 21.11.2002 - 5 U 1035/02

    Erlassfalle: Scheck-Teilzahlung auf eine titulierte Forderung mit einem

    Nach der auf die Entscheidung vom 18. Dezember 1985 (NJW-RR 1986, 415) zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1990, 1655; NJW 2001, 2324 und 2325; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Kleinschmidt NJW 2002, 346 ff) ist in der widerspruchslos erfolgten Einlösung des Schecks regelmäßig die Annahme des Vertragsantrages zu sehen, wenn die den Abschluss eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben hat, dass er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf und sie zugleich auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet hat (vgl. Leitsatz BGH NJW-RR 1986, 415).
  • OLG München, 23.09.2004 - 23 U 2157/04

    Annahme eines Angebots auf Abfindung für einen Transportschaden durch Einlösung

  • OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02

    Internationaler Luftfrachtbrief: Geltung des Warschauer Abkommens; Bedeutung von

  • OLG Stuttgart, 27.11.2019 - 3 U 239/18

    Internationaler Straßengüterverkehr: Konkludente Abtretung der Ansprüche an den

  • LG Duisburg, 21.01.2009 - 12 S 125/08

    Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts i.R.e. Einreichung eines Schecks

  • OLG Celle, 13.01.2021 - 14 U 116/20

    Kein Vertrag, kein Honorar!

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2005 - 12 U 98/05

    Konkludente Annahme eines Angebots auf Entschädigung durch Scheckeinlösung

  • AG Hamburg, 09.01.2003 - 22A C 334/02

    Streitbeilegung / Vergleich / Scheckeinlösung / Erlassvertrag

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