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   BGH, 10.05.2006 - 2 ARs 176/06, 2 AR 101/06   

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https://dejure.org/2006,7480
BGH, 10.05.2006 - 2 ARs 176/06, 2 AR 101/06 (https://dejure.org/2006,7480)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2006 - 2 ARs 176/06, 2 AR 101/06 (https://dejure.org/2006,7480)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06, 2 AR 101/06 (https://dejure.org/2006,7480)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Durchbrechung des Grundsatzes, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht strafrechtlich verantworten sollen

  • Judicialis

    JGG § 42 Abs. 3; ; JGG § 108

  • sokolowski.org

    Örtliche Zuständigkeit bei Strafverfahren gegen Heranwachsende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 42 Abs. 3 § 108
    Zuständigkeit des Jugendgerichts am Aufenthaltsort

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Örtliche Zuständigkeit bei Strafverfahren gegen Heranwachsende

Verfahrensgang

  • AG Kiel - 33 Ls jug. 569 Js 31179/04 (11/05
  • AG Köln - 643 Ls 111/06
  • BGH, 10.05.2006 - 2 ARs 176/06, 2 AR 101/06
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.01.2005 - 2 ARs 430/04

    Zuständigkeit des Gerichts des Aufenthaltsorts

    Auszug aus BGH, 10.05.2006 - 2 ARs 176/06
    Der in § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03 - und 19. Januar 2005 - 2 ARs 430/04).
  • BGH, 16.04.2003 - 2 ARs 96/03

    Zuständigkeit im Jugendstrafverfahren

    Auszug aus BGH, 10.05.2006 - 2 ARs 176/06
    Der in § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03 - und 19. Januar 2005 - 2 ARs 430/04).
  • OLG Hamm, 24.03.2015 - 2 Ws 34/15

    Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft zwischen mehreren örtlich zuständigen

    Soweit das Landgericht Bochum die von der Staatsanwaltschaft getroffene Auswahlentscheidung in Anlehnung an § 42 Abs. 3 JGG und die hierzu vom Bundesgerichtshof ergangenen Entscheidungen (vgl. u. a. Beschluss vom 10.05.2006 - 2 ARs 176/06 - in StraFo 2006, 415) deshalb für ermessensfehlerhaft erachtet, weil erhebliche Erschwernisse für das Verfahren bei Durchführung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten zu I., IV. und V. vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht nicht ersichtlich seien, merkt der Senat an, dass § 42 Abs. 3 JGG hier nicht einschlägig ist.
  • BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15

    Zuständigkeit in Jugendstrafsachen (Abgabe des Verfahrens, wenn der Angeklagte

    Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwernisse das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06 -).
  • BGH, 07.02.2007 - 2 ARs 557/06

    Zuständigkeitsbestimmung (erhebliche Erschwernisse für das Verfahren)

    Der in § 42 Abs. 3 i.V.m. § 109 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind (Senat, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03 -, 19. Januar 2005 - 2 ARs 430/04 - und vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06).
  • BGH, 07.02.2007 - 2 AR 318/06
    Der in § 42 Abs. 3 i.V.m. § 109 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind (Senat, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03 -, 19. Januar 2005 - 2 ARs 430/04 - und vom 10. Mai 2006 - 2 ARs 176/06).
  • BGH, 10.05.2006 - 2 AR 101/06
    2 ARs 176/06 2 AR 101/06.
  • OLG Celle, 06.12.2007 - 2 Ws 383/07

    Durchbrechung des Grundsatzes der Verantwortung der Heranwachsenden vor dem für

    Denn der in § 42 Abs. 3 i. V. m. § 108 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwernisse das Verfahren belasten würden (vgl. BGH 2. Strafsenat, Entscheidung vom 10.05.2006, Az.: 2 ARs 176/06 m. w. N.).
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