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   BGH, 10.05.2006 - XII ZR 23/05   

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https://dejure.org/2006,9614
BGH, 10.05.2006 - XII ZR 23/05 (https://dejure.org/2006,9614)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2006 - XII ZR 23/05 (https://dejure.org/2006,9614)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - XII ZR 23/05 (https://dejure.org/2006,9614)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör; Mietminderung wegen erheblicher Wasserschäden am Mietobjekt; Fortwirkung des Verzichts einer Partei auf Vernehmung des von ihr benannten Zeugen über die erste Instanz hinaus; Aufrechnung in Form der Zurückbehaltung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 544 Abs. 7

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 399
    Umfang des Verzichts auf eine Zeugen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.05.2002 - VIII ZR 337/00

    Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung eines Zeugen; Umfang des

    Auszug aus BGH, 10.05.2006 - XII ZR 23/05
    Wenn eine Partei erstinstanzlich auf Vernehmung eines von ihr benannten Zeugen für diese Instanz verzichtet und der Vernehmung des Zeugen im Berufungsrechtszug Bedeutung zukommen kann, hat das Berufungsgericht, bevor es den Beweisantrag als nicht mehr gestellt erachtet, aufgrund seiner Aufklärungspflicht bei der Partei nachzufragen, ob der Verzicht auch für die zweite Instanz gelten soll (BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00 - NJW-RR 2002, 1500).
  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BGH, 10.05.2006 - XII ZR 23/05
    Die Zulassung der Revision ist geboten, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat und deswegen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (BGHZ 159, 135, 139 ff.).
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