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   BGH, 10.05.2007 - 5 StR 87/07   

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https://dejure.org/2007,4353
BGH, 10.05.2007 - 5 StR 87/07 (https://dejure.org/2007,4353)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2007 - 5 StR 87/07 (https://dejure.org/2007,4353)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - 5 StR 87/07 (https://dejure.org/2007,4353)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 374 Abs. 1 AO; § 373 AO; § 263 Abs. 5 StGB; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
    Steuerhehlerei (keine bandenmäßige Begehungsweise; Strafzumessung: Erörterungsmängel bezüglich gleicher Rechtsfolgen trotz unterschiedlicher Hinterziehungsbeträge, Sicherstellung); Verfall (entgegenstehende Ansprüche der Verletzten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sokolowski.org (Auszüge)

    Bandenmäßige Steuerhehlerei; Zigarettenschmuggel

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Bandenmäßige Steuerhehlerei; Zigarettenschmuggel

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zoll - Zigarettenschmuggel: Bandenmäßige Steuerhehlerei wird nicht gesondert bestraft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 237
  • StV 2007, 574
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.11.2002 - 5 StR 127/02

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Verkürzungsvorsatz; Urteilsgründe;

    Auszug aus BGH, 10.05.2007 - 5 StR 87/07
    Zudem wird der neue Tatrichter Art und Höhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben - selbst wenn er nur den Mindestschaden annehmen will - in einer Weise darzulegen haben, die den vom Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätzen (vgl. nur BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 4, 10) genügt.
  • BGH, 03.01.1990 - 3 StR 399/89

    Steuerhinterziehung - Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 10.05.2007 - 5 StR 87/07
    Zudem wird der neue Tatrichter Art und Höhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben - selbst wenn er nur den Mindestschaden annehmen will - in einer Weise darzulegen haben, die den vom Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätzen (vgl. nur BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 4, 10) genügt.
  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

    Auszug aus BGH, 10.05.2007 - 5 StR 87/07
    a) Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen Steuerhehlerei (§ 374 AO) in den Fällen III. 1 Buchstaben a bis e, in denen die Angeklagten Absatzhilfe im Auftrag der unbekannt gebliebenen Hinterleute jeweils nach Abschluss der Vortaten leisteten (vgl. dazu BGH NJW 2007, 1294).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    Auszug aus BGH, 10.05.2007 - 5 StR 87/07
    Indes hat das Landgericht nicht bedacht, dass die erheblich höheren zivilrechtlichen Ansprüche der durch die Betrugstaten geschädigten Firmen L. S. GmbH, M. GmbH und U. sowie der Anspruch des Steuerfiskus gemäß § 71 AO i.V.m. § 374 AO (vgl. dazu BGH wistra 2001, 96, 97 f.) den Verfall hier gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausschließen.
  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 194/08

    Steuerhehlerei (Wertungsfehler bei der Strafzumessung nach Aufhebung einer

    Nachdem der Senat diese Entscheidung im gesamten Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen zur Art und Höhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben unter Aufrechterhaltung im Übrigen aufgehoben hatte (BGH wistra 2007, 311), hat das Landgericht im zweiten Rechtsgang die Angeklagten D. und K. wiederum jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt.
  • BGH, 12.03.2009 - 2 StR 504/08

    Berichtigungsbeschluss (Schreibversehen)

    In dem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2009 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass das Zitat auf S. 6 RdNr. 5 Zeile 5/6 "BGH NStZ-RR 2007, 237, 238"... lauten muss.
  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 294/10

    Milderes Gesetz bei der Steuerhehlerei (bandenmäßig begangene Steuerhehlerei:

    Die Kennzeichnung der Steuerhehlerei im Fall "Tat Nr. 1" als bandenmäßig begangen hat deshalb im Schuldspruch zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 5 StR 87/07, wistra 2007, 311).
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