Rechtsprechung
BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 21/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG; § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB
Anfrageverfahren; verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafmilderung bei zu verantwortender Trunkenheit) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Ermessen des Tatrichters bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung; Gesamtwürdigung der schuldmindernden Umstände; Versagung der Strafmilderung aufgrund selbstverantwortlicher Herbeiführung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit durch verschuldete ...
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ermessen des Tatrichters bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung; Gesamtwürdigung der schuldmindernden Umstände; ; Versagung der Strafmilderung aufgrund selbstverantwortlicher Herbeiführung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit durch verschuldete ...
- rechtsportal.de
StGB § 21 ; StGB § 213 ; StGB § 49 Abs. 1
Ermessen des Tatrichters bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung; Gesamtwürdigung der schuldmindernden Umstände; ; Versagung der Strafmilderung aufgrund selbstverantwortlicher Herbeiführung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit durch verschuldete ... - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schuldunfähigkeit - und die selbstverschuldete Trunkenheit
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17
Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei …
Hierauf haben der 1., 2. und 5. Strafsenat mitgeteilt, ihre Rechtsprechung stehe der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats entgegen; sie hielten an dieser fest (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15; vom 7. November 2016 - 2 ARs 386/15, NStZ-RR 2017, 70; vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15).Um dem Prinzip zu genügen, dass die Strafe das Maß der Schuld nicht überschreiten darf, erfordert die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB schulderhöhende Umstände, die diese Schuldminderung kompensieren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15 mwN;… Roxin, aaO, § 20 Rn. 37 ff.; Salger/Mutzbauer, NStZ 1993, 561, 562).
- BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15
Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die …
In vorausgegangenen Entscheidungen hatte er zwischenzeitlich auf das Erfordernis einschlägiger Vorverurteilungen verzichtet (…vgl. Urteile vom 16. September 2004 - 1 StR 233/04, aaO;… vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, aaO; vgl. nunmehr wieder Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15, juris Rn. 6).Der 1. Strafsenat (Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15, juris) ist der Anfrage ebenfalls entgegengetreten und hat sich dabei - soweit ersichtlich - erstmals die vom 5. Strafsenat aufgestellten Kriterien zur vorhersehbar signifikanten Risikoerhöhung zu eigen gemacht.
Nach Ansicht des Senats stellt demgegenüber das selbstverantwortliche Sich-Betrinken des Täters vor der Tat für sich allein einen schulderhöhenden Umstand dar, der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 21 StGB regelmäßig Berücksichtigung zu finden hat, ohne dass dies von einzelfallbezogenen Feststellungen dazu abhängig ist, ob sich auf Grund der jeweiligen persönlichen oder situativen Verhältnisse das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung (für den Täter) vorhersehbar signifikant erhöht hatte (so aber BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15, juris; vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15, juris).
Ein solches negatives Ergebnis steht hier jedoch bereits fest, nachdem der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 1. März 2016 (5 ARs 50/15) und der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 21/15) an ihrer von der Anfrage abweichenden Rechtsprechung festgehalten haben.
- BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15
Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des …
Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit jedoch auf zu verantwortender Trunkenheit, so spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15; Beschluss vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15; weitergehend aber BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 63/15, NStZ 2016, 203; Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, NJW 2003, 2394; Beschluss vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15).Weiß der Täter oder muss er damit rechnen, dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen neigt und trinkt er trotzdem Alkohol, so spricht dies in der Regel gegen die Annahme einer Strafrahmenverschiebung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, und vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15).
- OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16
Trunkenheit; Strafmilderung; Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme; Unterbringung; …
(2) Die Frage, ob der Tatrichter, der die Strafrahmenverschiebung verweigern will, zusätzlich zu einem schuldhaften Sich-Berauschen feststellen muss, dass sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (so BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, juris), ist derzeit Gegenstand eines Anfragebeschlusses des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015 (3 StR 63/15, juris) an die übrigen Strafsenate, auf die der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 1. März 2016 (5 ARs 50/15), der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 28. April 2016 (4 ARs 16/15) und der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 21/15) geantwortet haben.