Rechtsprechung
BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG; § 46 StGB; § 176 StGB; § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB
Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch eines Kindes - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 78b StGB, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, §§ 176 bis 179 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 78 Abs. 2 StGB
- Wolters Kluwer
Bedeutung des zeitlichen Abstandes zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bedeutung des zeitlichen Abstandes zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
- rechtsportal.de
StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1
Bedeutung des zeitlichen Abstandes zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes - datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kindesmissbrauch - und die Frage des im Zeitablauf abnehmenden Strafbedürfnisses
- anwalt.de (Kurzinformation)
Langer Zeitablauf muss nicht berücksichtigt werden in der Strafzumessung beim Kindesmissbrauch
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 336
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen …
Hierauf hat der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 5/16, NStZ-RR 2016, 336) mitgeteilt, dass die beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats seiner Rechtsprechung widerspreche und er an seiner Rechtsansicht grundsätzlich festhalte.Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil ist als sonstiger, nicht ausdrücklich namentlich aufgeführter Aspekt im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB einzuordnen (…vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 56, 61;… AnwK-StGB/Seebode, 2. Aufl., § 46 Rn. 97), wenn auch die strafzumessungstheoretische Verankerung dieses Gesichtspunktes variiert (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 5/16, NStZ-RR 2016, 336 m. zahlr. w.N.).
- BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15
Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Berücksichtigung des Abstands …
Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 5/16, NStZ-RR 2016, 336) geantwortet, die beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats widerspreche seiner Rechtsprechung; er halte an seiner Rechtsansicht "grundsätzlich' fest. - BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20
Ruhen der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei …
aa) Die den Verjährungslauf betreffende Änderung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Wirkung vom 27. Januar 2015 (Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015, BGBl. I S. 10, 11), die nunmehr auf die Vollendung des 30. Lebensjahres abstellt, findet für vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangene Taten Anwendung, wenn deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist (BT-Drucks. 18/2601 S. 23; s. auch BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - 4 StR 255/17, NStZ 2019, 141; zur Verfassungsmäßigkeit einer Rückwirkung BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NJW 2000, 1554;… BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, NJW 2019, 1891 Rn. 41; vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 5/16, NStZ-RR 2016, 336, 338). - OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19
Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die …
Bereits der bloße lange zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil kann zu einem wesentlichen Strafmilderungsgesichtspunkt führen (BGH, NStZ-RR 2016, 336;… BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; BGH, NJW 1999, 1198).Denn durch einen besonders langen Zeitraum, der zwischen der Tatbegehung und dem Ergehen des Urteils liegt, nimmt - allgemein - das Strafbedürfnis im Sinne einer Minderung des Sühneanspruchs ab; der lange Zeitraum kann sich zudem unter präventiven Gesichtspunkten - konkret - nach den aufgrund der erforderlichen gesteigerten Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter ermittelten Einzelumständen strafmildernd auswirken (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017, NJW 2017, 3537; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518; BGH, NStZ-RR 2016, 336;… S/S-Kinzig § 46 Rn. 57a).