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   BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13   

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BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13 (https://dejure.org/2017,20131)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2017 - XII ZB 310/13 (https://dejure.org/2017,20131)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - XII ZB 310/13 (https://dejure.org/2017,20131)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 2 VersAusglG, § 31 Abs 1 VersAusglG, § 31 Abs 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

  • IWW

    § 31 VersAusglG, § ... 18 Abs. 2 VersAusglG, § 18 VersAusglG, §§ 9 bis 19 VersAusglG, § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG, §§ 2 ff. VersAusglG, § 18 Abs. 1 VersAusglG, § 18 Abs. 3 VersAusglG, § 47 Abs. 6 VersAusglG, §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1, 27 VersAusglG, § 19 Abs. 3 VersAusglG, § 27 VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Einstellung geringfügiger Anrechte als Rechnungsposten in die Gesamtsaldierung; Geltendmachung des Rechts des überlebenden Ehegatten auf ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 18; VersAusglG § 31
    Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Einstellung geringfügiger Anrechte als Rechnungsposten in die Gesamtsaldierung; Geltendmachung des Rechts des überlebenden Ehegatten auf ...

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 18 ; VersAusglG § 31
    Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Einstellung geringfügiger Anrechte als Rechnungsposten in die Gesamtsaldierung; Geltendmachung des Rechts des überlebenden Ehegatten auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3229
  • MDR 2017, 884
  • FamRZ 2017, 1303
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 385/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung geringfügiger Anrechte bei Tod eines

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13
    Zur Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017, XII ZB 385/15 - juris).

    cc) Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass die letztgenannte Ansicht im Wesentlichen zutreffend ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 17 ff.).

    Erst wenn es in Rede steht, diese geringfügigen Anrechte selbst zum Ausgleich heranzuziehen - weil etwa ausschließlich der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben hat oder überhaupt nur Anrechte mit geringem Ausgleichswert für den Gesamtausgleich zu Verfügung stehen - ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG das Absehen von der Einbeziehung des Anrechts nach den sonst üblichen Kriterien für die Ermessensausübung zu erwägen (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 21 f.).

    Denn die nach Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG maßgebliche Frage, ob die Durchführung des Ausgleichs für den Versorgungsträger mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder das Entstehen unerwünschter Splitterversorgungen begünstigt, stellt sich in solchen Fällen auch bei einem im Rahmen des § 31 VersAusglG vorzunehmenden Einmalausgleich (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 23).

    Daher schließt es das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG insbesondere nicht aus, Ermessenserwägungen nach § 18 VersAusglG unter anderen Gesichtspunkten und mit anderen Ergebnissen vorzunehmen, als dies bei einem Wertausgleich unter Lebenden der Fall gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 25 f.).

    Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, den Ausgleichswert um die Kosten einer fiktiven Teilung des Anrechts zu vermindern (OLG Oldenburg FamRZ 2017, 517, 519; vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 26, 29).

    d) Bei der Berechnung des Gesamtausgleichs ist der vom Beschwerdegericht gewählte Ansatz, im Rahmen der Ausgleichsbilanz eine Saldierung von Kapitalwerten und korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte vorzunehmen, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 28 und vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 30).

  • OLG Stuttgart, 14.11.2014 - 15 UF 243/14

    Versorgungsausgleich nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten:

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13
    In die Ausgleichsbilanz seien daher lediglich diejenigen Anrechte einzustellen, die auch im Falle einer fiktiven Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne den Tod des einen Ehegatten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausschlusstatbestände im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung auszugleichen gewesen wären (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Götsche FamRB 2012, 56, 59).

    Hierin kann keine unzulässige Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 18 Abs. 1 VersAusglG auf nicht gleichartige Anrechte gesehen werden (aA OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: September 2016] § 31 VersAusglG Rn. 25.2).

    Hierfür eigne sich der sogenannte Angleichungsfaktor, der in dem früheren § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG zur Vergleichbarmachung des Werts von Ostanrechten mit Westanrechten vorgesehen gewesen sei (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 509; OLG Thüringen Beschluss vom 8. Juni 2012 - 1 UF 152/12 - juris Rn. 15 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 383 f.; MünchKomm/Dörr/Scholer BGB 7. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 5; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 546).

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13
    bb) Im Übrigen steht einer Verwertung der von der ZVK erteilten Versorgungsauskunft unter den hier obwaltenden Umständen weder die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2016 zur (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelungen für rentenferne Versicherte (BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) noch die Rechtsprechung des Senats zur Verfassungswidrigkeit der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren durch die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (grundlegend Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - juris Rn. 26 ff. zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entgegen.

    (2) Soweit die vom Beschwerdegericht für seine Feststellungen herangezogene Versorgungsauskunft der ZVK vom 4. Juli 2011 möglicherweise auf geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Sterbetafeln und daraus abgeleiteten Barwertfaktoren beruht, bestehen gegen die Verwertung dieser Auskunft im vorliegenden Fall schon deshalb keine durchgreifenden Bedenken, weil sie vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - juris Rn. 48 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 501/11

    Absehen vom Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Ausgleichs "einzelner

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13
    Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz durch das Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 32).

    Hinzu kommt, dass § 18 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitterversorgungen zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 24 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23).

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13
    Der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 VersAusglG findet seine Grenze daher stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 11 und vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - FamRZ 2016, 2081 Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25).

    Hinzu kommt, dass § 18 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitterversorgungen zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 24 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23).

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 626/15

    Versorgungsausgleichssache: Verweisung eines Anrechts der Zusatzversorgung des

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13
    Auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich darf ein vom Träger der Zusatzversorgung mitgeteilter und anhand verfassungswidriger Satzungsbestimmungen ermittelter Wert einer Startgutschrift grundsätzlich nicht die Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 626/15 - juris Rn. 17 mwN).
  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13
    Eine Verpflichtung des Gerichts, nach § 47 Abs. 6 VersAusglG tatrichterliche Feststellungen zu den sonstigen wertbildenden Faktoren - z.B. Leistungsspektrum, Dynamik, Finanzierungsverfahren, Insolvenzschutz, Teilkapitalisierungsrechte - der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Betrachtung einzubeziehen, besteht nur dann, wenn ihm mit einer entsprechenden Anregung eines der Beteiligten Anhaltspunkte für einen von dem korrespondierenden Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 19 f. und vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 34, jeweils zu § 27 VersAusglG).
  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13

    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Unbilligkeit der Durchführung

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13
    Eine Verpflichtung des Gerichts, nach § 47 Abs. 6 VersAusglG tatrichterliche Feststellungen zu den sonstigen wertbildenden Faktoren - z.B. Leistungsspektrum, Dynamik, Finanzierungsverfahren, Insolvenzschutz, Teilkapitalisierungsrechte - der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Betrachtung einzubeziehen, besteht nur dann, wenn ihm mit einer entsprechenden Anregung eines der Beteiligten Anhaltspunkte für einen von dem korrespondierenden Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 19 f. und vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 34, jeweils zu § 27 VersAusglG).
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13
    d) Bei der Berechnung des Gesamtausgleichs ist der vom Beschwerdegericht gewählte Ansatz, im Rahmen der Ausgleichsbilanz eine Saldierung von Kapitalwerten und korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte vorzunehmen, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 385/15 - juris Rn. 28 und vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 30).
  • OLG Jena, 08.06.2012 - 1 UF 152/12

    Versorgungsausgleich: Gesamtsaldierung regeldynamischer und

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13
    Hierfür eigne sich der sogenannte Angleichungsfaktor, der in dem früheren § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG zur Vergleichbarmachung des Werts von Ostanrechten mit Westanrechten vorgesehen gewesen sei (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 509; OLG Thüringen Beschluss vom 8. Juni 2012 - 1 UF 152/12 - juris Rn. 15 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 383 f.; MünchKomm/Dörr/Scholer BGB 7. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 5; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 546).
  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

  • OLG Dresden, 26.02.2014 - 20 UF 1350/13

    Saldierung der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15

    Versorgungsausgleich: Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei geringer

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15

    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten

  • OLG Naumburg, 23.08.2012 - 8 UF 177/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Versterben eines Ehegatten vor

  • OLG Koblenz, 03.02.2012 - 11 UF 838/11

    Versorgungsausgleich: Wertausgleichsanspruch nach dem Tod eines Ehegatten;

  • OLG Hamm, 30.03.2011 - 8 UF 43/11

    Durchführung des Wertausgleichs nach Tod eines Ehegatten

  • OLG Dresden, 03.11.2010 - 23 UF 500/10

    Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtskraft

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16

    Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher

  • OLG Brandenburg, 14.01.2011 - 10 UF 174/10

    Versorgungsausgleich: Tod des Ausgleichverpflichteten; Geringfügigkeit bei

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter

    Unter den bereits beschriebenen Voraussetzungen, dass sich die fiktive Betriebsrente und die Rente aus der externen Zielversorgung bei gleichem Renteneintrittsalter und gleicher Rentenlaufzeit in Bezug in Leistungsspektrum und Leistungsdynamik zumindest in groben Zügen entsprechen, dürfte eine solche pauschalierende Vorgehensweise aus Praktikabilitätsgründen rechtlich nicht zu beanstanden sein, solange nicht einer der Beteiligten konkret geltend macht, dass hierdurch besondere wertbildende Faktoren von Quellversorgung oder Zielversorgung nicht ausreichend abgebildet werden und deshalb eine versicherungsmathematische Barwertermittlung geboten ist (vgl. zu § 47 Abs. 6 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2017 - XII ZB 310/13 - FamRZ 2017, 1303 Rn. 37 und vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 30.10.2019 - XII ZB 537/17

    Verpflichtung eines gesetzlich rentenversicherten Ehegatten zum Abschluss einer

    In diesem Zusammenhang hat es der Senat im Grundsatz gebilligt, wenn der Tatrichter bei der Anwendung von Billigkeitsvorschriften aus verfahrensökonomischen Gründen trotz der Verschiedenartigkeit der darin einbezogenen Versorgungen einen Wertvergleich auf eine nominale Gegenüberstellung der ihm von den Versorgungsträgern mitgeteilten Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte stützt (Senatsbeschlüsse vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 34 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 20 zu § 27 VersAusglG sowie Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 310/13 - FamRZ 2017, 1303 Rn. 37 zu § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG).
  • OLG Schleswig, 24.08.2020 - 15 UF 41/19

    Versorgungsausgleich bei Versterben eines Ehegatten vor Rechtskraft der

    Bei der im Rahmen von § 31 Abs. 2 VersAusglG aufzustellenden Gesamtbilanz bleiben Teilungskosten unberücksichtigt, da die einzelnen Ausgleichswerte lediglich als Rechnungsposten in die Vergleichsberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017- XII ZB 310/13, FamRZ 2017, 1303).(Rn.22).

    Hierfür ist auf der Grundlage der (korrespondierenden) Kapitalwerte der beiderseitigen Anrechte eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte der Ehegatten zu erstellen und der Ausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten in Höhe des sich aus der Wertdifferenz ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen (BGH, FamRZ 2017, 1303).

  • OLG Schleswig, 24.08.2021 - 15 UF 41/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Fehlende

    Bei der im Rahmen von § 31 Abs. 2 VersAusglG aufzustellenden Gesamtbilanz bleiben Teilungskosten unberücksichtigt, da die einzelnen Ausgleichswerte lediglich als Rechnungsposten in die Vergleichsberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1303 ).

    Hierfür ist auf der Grundlage der (korrespondierenden) Kapitalwerte der beiderseitigen Anrechte eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte der Ehegatten zu erstellen und der Ausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten in Höhe des sich aus der Wertdifferenz ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen (BGH, FamRZ 2017, 1303 ).

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