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   BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18   

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BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18 (https://dejure.org/2019,20325)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2019 - BLw 1/18 (https://dejure.org/2019,20325)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18 (https://dejure.org/2019,20325)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 S 3 RSiedlG, § 10 RSiedlG, Art 11 Abs 1 EuAuslVwZÜbk, § 6 Abs 1 S 2 Alt 2 GrdstVG, § 12 GrdstVG
    Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht: Erforderlichkeit einer Übersetzung des im Ausland zuzustellenden Schriftstücks über die Vorkaufsrechtsausübung; Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung eines auf die Herbeiführung der ...

  • IWW

    § 6 Abs. 2 GrdstVG, § ... 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG, § 6 Abs. 1 GrdstVG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, § 9 GrdstVG, Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, ZPO, Anh. II, Art. 267 AEUV, § 12 GrdstVG, § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GrdstVG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 2 GrdstVG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 564 ZPO, § 47, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, § 60 Abs. 3 GNotKG

  • Deutsches Notarinstitut

    GrdstVG § 6 Abs. 1 S. 2 Var. 2; RSG §§ 6 Abs. 1 S. 3, 10; EuVwZÜ Art. 11 Abs. 1
    Fehlerhafter Zwischenbescheid im Genehmigungsverfahren nach dem GrdstVG

  • Wolters Kluwer

    Beifügung von Übersetzungen des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung im Ausland (hier: Italien) durch die Post hinsichtlich Erforderlichkeit...

  • rewis.io

    Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht: Erforderlichkeit einer Übersetzung des im Ausland zuzustellenden Schriftstücks über die Vorkaufsrechtsausübung; Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung eines auf die Herbeiführung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beifügung von Übersetzungen des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung im Ausland (hier: Italien) durch die Post hinsichtlich Erforderlichkeit (hier: Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts); Herbeiführen einer Erklärung über die Ausübung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beifügung von Übersetzungen bei Zustellung von verwaltungsrechtlichen Schriftstücken ins Ausland nicht notwendig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2020, 149
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.04.2017 - BLw 2/16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht: Mitteilung

    Auszug aus BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18
    Erfolgt die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar fristgerecht, ist dem Veräußerer der auf die Herbeiführung der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts gestützte Zwischenbescheid aber verfahrensfehlerhaft nicht erteilt worden, so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der (in der Mitteilung enthaltenen) Genehmigungsversagung, sondern dazu, dass das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden ist; letzteres wird nicht in dem Einwendungsverfahren nach § 10 RSG, sondern in dem (zwischen dem Veräußerer und dem Siedlungsunternehmen zu führenden) Zivilprozess geprüft (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114 ff.; Fortführung von Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, NJW-RR 2017, 1228 Rn. 17 ff.).

    Sie stellt einen Verwaltungsakt dar, mit dem die Genehmigungsbehörde die Genehmigung in modifizierter Form versagt (näher Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, NJW-RR 2017, 1228 Rn. 21).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats enthält die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Kaufvertrags einen Verwaltungsakt, mit dem die Genehmigungsbehörde die Genehmigung in modifizierter Form versagt; dieser Verwaltungsakt kann (nur) im Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG durch die Landwirtschaftsgerichte überprüft werden (Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, NJW-RR 2017, 1228 Rn. 21).

    Dagegen wird im Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsrechtsberechtigten durch die Mitteilung das Vorkaufsrecht ausgeübt (Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, aaO Rn. 23).

    In dem Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG sind die Landwirtschaftsgerichte auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre; die sonstigen sich aus dem Siedlungsrecht ergebenden Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG (insbesondere die Frage, ob die verkauften Flächen eine wirtschaftliche Einheit bilden) sind dem (zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen zu führenden) Zivilprozess vorbehalten (Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, aaO Rn. 17 ff.).

    Die von der Rechtsbeschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob die verkauften Flächen eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist in dem Einwendungsverfahren nach § 10 RSG ebenfalls nicht zu prüfen; sie ist - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 24) - dem (zwischen der Verkäuferin und dem Siedlungsunternehmen zu führenden) Zivilprozess vorbehalten (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, NJW-RR 2017, 1228 Rn. 17 ff.).

  • BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11

    Grundstücksverkehr: Heilung eines Verfahrensfehlers; Aufhebung eines außerhalb

    Auszug aus BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18
    Ist die Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle herbeigeführt werden muss, so ist sie verpflichtet, dem Veräußerer einen darauf bezogenen Zwischenbescheid zu erteilen; sie handelt verfahrensfehlerhaft, wenn sie die Frist ohne (weitere) Begründung durch Zwischenbescheid von einem auf zwei Monate verlängert und den Vertrag sodann gemäß § 12 GrdstVG der Siedlungsbehörde vorlegt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 17).

    Er soll nicht mit der Mitteilung über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts überrascht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 17 a.E.).

    Denn die Vertragsteile können einen Zwischenbescheid dieses Inhalts zum Anlass nehmen, den Antrag zurückzuziehen und der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechts auf diese Weise die Grundlage zu entziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114 ff.; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, aaO).

    aa) Dass der Bescheid aufzuheben ist, lässt sich nicht aus der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidung des Senats vom 23. November 2012 (BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 15 ff.) herleiten.

    Zur Begründung hat der Senat unter anderem darauf verwiesen, dass den Vertragsparteien die Möglichkeit zur Antragsrücknahme nach Erhalt des Zwischenbescheids genommen wird, wenn die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts außerhalb eines laufenden Genehmigungsverfahrens ergeht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, aaO Rn. 17).

    Die dort enthaltene Aussage, wonach den Landwirtschaftsgerichten im Rahmen eines Einwendungsverfahrens (§ 10 RSG) auch die Prüfung der Frage zusteht, ob die Vorkaufsrechtsausübung aus verfahrensrechtlichen Gründen (z.B. wegen Zurücknahme des Genehmigungsantrages) rechtswirksam ist, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig und findet sich in der Entscheidung auch nicht wieder; diese befasst sich allein mit den (im Einwendungsverfahren zu prüfenden, vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 10) Rechtsfolgen einer Rücknahme des Genehmigungsantrags vor Ausübung des Vorkaufsrechts.

  • BGH, 04.02.1964 - V BLw 31/63

    Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz

    Auszug aus BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18
    Erfolgt die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar fristgerecht, ist dem Veräußerer der auf die Herbeiführung der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts gestützte Zwischenbescheid aber verfahrensfehlerhaft nicht erteilt worden, so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der (in der Mitteilung enthaltenen) Genehmigungsversagung, sondern dazu, dass das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden ist; letzteres wird nicht in dem Einwendungsverfahren nach § 10 RSG, sondern in dem (zwischen dem Veräußerer und dem Siedlungsunternehmen zu führenden) Zivilprozess geprüft (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114 ff.; Fortführung von Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, NJW-RR 2017, 1228 Rn. 17 ff.).

    bb) Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck des auf die Ausübung des Vorkaufsrechts bezogenen Zwischenbescheids, bei dem es sich um eine verfahrensleitende Verfügung handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 121).

    Vielmehr schafft die Behörde mit dem auf das Vorkaufsrecht bezogenen Zwischenbescheid die Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vorkaufsrechts (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 117); dagegen kommen dem auf die Verlängerung der Frist um einen Monat bezogenen Zwischenbescheid weitergehende Rechtswirkungen nicht zu.

    Denn die Vertragsteile können einen Zwischenbescheid dieses Inhalts zum Anlass nehmen, den Antrag zurückzuziehen und der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechts auf diese Weise die Grundlage zu entziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114 ff.; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, aaO).

    (3) Insoweit ist der zweite Leitsatz der Entscheidung des Senats vom 4. Februar 1964 (V BLw 31/63, BGHZ 41, 114 ff.) zu weit gefasst.

  • BGH, 17.03.1966 - V BLw 49/65

    Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung einer Landwirtschaftsbehörde

    Auszug aus BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18
    Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Zwischenbescheid klar und unschwer die Absicht der Genehmigungsbehörde erkennen lassen, wofür es genügt, den Wortlaut des Gesetzes in den Zwischenbescheid aufzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 1966 - V BLw 49/65, NJW 1966, 1408).

    Eine solche Begründungspflicht hat der Senat wegen der unterschiedlichen Wirkungen der beiden Arten von Zwischenbescheiden angenommen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 1966 - V BLw 49/65, aaO).

    Er hat nämlich Anspruch auf eine dem Gesetz entsprechende verfahrensleitende Verfügung und soll nicht genötigt sein, im Wege des Rückschlusses aus sonstigen Umständen des Falles die wirkliche Absicht der Genehmigungsbehörde zu erforschen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 1966 - V BLw 49/65, NJW 1966, 1408; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 1695).

  • BGH, 28.04.2017 - BLw 1/16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Verlängerung der Genehmigungsfrist auf 3 Monate

    Auszug aus BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18
    Maßgeblich ist die subjektive Einschätzung der Genehmigungsbehörde; der Zwischenbescheid bedarf keiner (weiteren) Begründung (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/16, NJW-RR 2017, 1049 Rn. 17 mwN).

    Voraussetzung dafür, dass ein auf das Vorkaufsrecht bezogener Zwischenbescheid ergehen muss, ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GrdstVG lediglich, dass die Genehmigungsbehörde nach rechtlicher Prüfung annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, 297 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/16, NJW-RR 2017, 1049 Rn. 10).

  • BGH, 28.11.2014 - BLw 3/13

    Landwirtschaftssache: Wirksamkeit einer Verlängerung der Frist für die

    Auszug aus BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18
    Voraussetzung dafür, dass ein auf das Vorkaufsrecht bezogener Zwischenbescheid ergehen muss, ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GrdstVG lediglich, dass die Genehmigungsbehörde nach rechtlicher Prüfung annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, 297 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/16, NJW-RR 2017, 1049 Rn. 10).

    (1) Erachtet die Genehmigungsbehörde die Voraussetzungen ihrer Vorlagepflicht nach § 12 GrdstVG für erfüllt, so muss sie den Zwischenbescheid erteilen und den Vertrag der Siedlungsbehörde vorlegen (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 19/65, BGHZ 44, 202, 203; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, 297 Rn. 18; vgl. auch BT-Drucks. 3/2635 S. 6).

  • BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des

    Auszug aus BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18
    Dieser überschreitet jedoch den Höchstwert von einer Million Euro (§ 60 Abs. 3 GNotKG; vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, juris Rn. 27, insoweit in NJW-RR 2017, 1485 nicht abgedruckt, sowie Beschluss vom 28. Juli 2017 - BLw 1/15, juris).
  • OLG Brandenburg, 08.01.2009 - 5 W (Lw) 7/08

    Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Flächen: Erlangung einer

    Auszug aus BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18
    Deshalb kommt dem auf das Vorkaufsrecht bezogenen Begründungserfordernis eine Warnfunktion zu (zutreffend OLG Stuttgart, AgrarR 1983, 41, 42; OLG Oldenburg, AUR 2015, 382, 383; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 5 W (Lw) 7/08, juris Rn. 28; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 1672 f.; so auch Nr. 3.3.
  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18
    Bestimmungen dieser Art dienen hauptsächlich dazu, einheitlich zu klären, wer im Stadium der Zustellung eines Schriftstücks dessen Übersetzung sicherzustellen und deren Kosten zu tragen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 8.5.2008, Ingenieurbüro Michael Weiss und Partner GbR/Industrie- und Handelskammer Berlin, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 58 zu Art. 8 EuZVO aF).
  • BGH, 28.10.1965 - V BLw 19/65

    Zwischenbescheid im Landwirtschaftsrecht

    Auszug aus BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18
    (1) Erachtet die Genehmigungsbehörde die Voraussetzungen ihrer Vorlagepflicht nach § 12 GrdstVG für erfüllt, so muss sie den Zwischenbescheid erteilen und den Vertrag der Siedlungsbehörde vorlegen (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 19/65, BGHZ 44, 202, 203; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, 297 Rn. 18; vgl. auch BT-Drucks. 3/2635 S. 6).
  • Drs-Bund, 30.03.1961 - BT-Drs III/2635
  • Drs-Bund, 05.05.1961 - BT-Drs III/2732
  • OLG Oldenburg, 05.06.2015 - 10 W 6/15

    Verlängerung für die Frist für die Ausübung eines siedlungsrechtlichen

  • BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20

    BGH hebt Entscheidung zum Verkauf von brandenburgischen Ackerflächen durch

    Dass es sich bei der Rücknahme der Genehmigung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, spricht aber schon deshalb nicht gegen die Anwendung des § 22 GrdstVG, weil die Versagung der Genehmigung gleichfalls als belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, DNotZ 2020, 149 Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 12; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, BGHZ 84, 70, 73).

    Der Umstand, dass der ursprüngliche Genehmigungsantrag erst mit der Rücknahme wieder zu bescheiden ist, ändert daran nichts; anders als bei einem ohne Antrag ergangenen Bescheid über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 15; Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, DNotZ 2020, 149 Rn. 22) wird die Erklärung des Siedlungsunternehmens nämlich innerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens herbeigeführt.

    Die Vertragsteile können einen Zwischenbescheid dieses Inhalts nämlich zum Anlass nehmen, den Antrag zurückzunehmen und der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechts auf diese Weise die Grundlage zu entziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, DNotZ 2020, 149 Rn. 19 mwN).

    Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts in stärkerem Maße in die Rechte des Veräußerers eingreift als eine schlichte Genehmigungsversagung, die eine Übereignungspflicht nicht begründet und mit der der Antragsteller stets rechnen muss (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, DNotZ 2020, 149 Rn. 20).

  • OLG Dresden, 29.03.2021 - W XV 814/20

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Landwirtschaftsgerichts; Erwerb

    Die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG ist nicht eingetreten, da die Genehmigungsbehörde die Entscheidungsfrist wirksam zunächst auf zwei und dann - mit Bescheid vom 17. September 2019 - auf insgesamt drei Monate bis zum 21. November 2020 verlängert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, AUR 2019, S. 428 ff, Rn. 15 ff, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, S. 1520 ff., Rn. 10 und Rn. 19, zitiert nach juris).

    Denn nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, AUR 2019, S. 428 ff, Rn. 7, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/16, NJW-RR 2017, S. 1049 ff, Rn. 17, zitiert nach juris) setzt die Verlängerung um einen Monat lediglich voraus, dass aus Sicht der Behörde mehr Zeit für die Prüfung erforderlich ist.

    Die Wiederholung des Gesetzestextes ist ausreichend, um der Warnfunktion des Zwischenbescheids über die Verlängerung der Entscheidungsfrist auf insgesamt drei Monate zu genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, AUR 2019, S. 428 ff, Rn. 18, zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 5/20
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10. Mai 2019 (BLw 1/18 - RdL 2019, 389 ff. Rn. 15 ff.) entschieden, dass dann, wenn eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle herbeigeführt werden muss, die Genehmigungsbehörde verpflichtet sei, dem Veräußerer einen darauf bezogenen Zwischenbescheid zu erteilen.
  • OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 7/20
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10. Mai 2019 (BLw 1/18 - RdL 2019, 389 ff. Rn. 15 ff.) entschieden, dass dann, wenn eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle herbeigeführt werden muss, die Genehmigungsbehörde verpflichtet sei, dem Veräußerer einen darauf bezogenen Zwischenbescheid zu erteilen.
  • OLG Rostock, 26.04.2022 - 14 W XV 3/19

    Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz; Ausübung des

    Der vorliegende Fall ist insoweit nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen die Genehmigungsbehörde die Ausübung des Vorkaufsrechts dadurch vereitelt, dass sie es unterlässt, den Vertrag an die Siedlungsbehörde weiterzuleiten, obwohl nach ihrer Prüfung die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorliegen, oder sie den nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GrdstVG dem Veräußerer zu erteilenden Zwischenbescheid zur Verlängerung der Entscheidungsfrist nicht erteilt und damit wegen dieses Verfahrensfehlers eine wirksame Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts verhindert (BGH, Beschluss vom 10.05.2019 - BLw 1/18 -, juris Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 20 WLw 1/23

    Eigenschaft als Landwirt

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2017, 1228; NJW-RR 2017, 1485; DNotZ 2020, 149, je zitiert nach juris), der der Senat folgt (vgl. Beschluss des Senats vom 23.05.2016, a.a.O.), sind die Landwirtschaftsgerichte im Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre; die sonstigen sich aus dem Siedlungsrecht ergebenden Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG sind einem ggf. zu führenden Zivilprozess vorbehalten.
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