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   BGH, 10.05.2022 - 2 ARs 170/21, 2 AR 131/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,17143
BGH, 10.05.2022 - 2 ARs 170/21, 2 AR 131/21 (https://dejure.org/2022,17143)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2022 - 2 ARs 170/21, 2 AR 131/21 (https://dejure.org/2022,17143)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2022 - 2 ARs 170/21, 2 AR 131/21 (https://dejure.org/2022,17143)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 29a Abs. 5 OWiG, § ... 46 Abs. 1 OWiG, § 14 StPO, § 87 Abs. 3 Satz 2 OWiG, § 68 Abs. 3 OWiG, § 28 Abs. 1 Nr. 5 a), Abs. 2 ZuVOJu BW, § 68 Abs. 3 Satz 2 OWiG, § 28 Abs. 2 ZuVOJu BW, §§ 24, 24a StVG, § 29a OWiG, § 1 Abs. 2 OWiG, § 29a Abs. 1 OWiG, Abs. 2 Nr. 2 ZuVOJu BW, § 24 StVG

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitsstreit für die Untersuchung und Entscheidung in einem Bußgeldverfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeitsstreit für die Untersuchung und Entscheidung in einem Bußgeldverfahren

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 256
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.10.2001 - 2 ARs 245/01

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Erzwingungshaft;

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 2 ARs 170/21
    Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die gerichtliche Zuständigkeit abweichend zu regeln, wenn darüber hinaus auch die Bestimmung des Wertes des Tatertrages zu überprüfen ist, zumal mit der Regelung des § 68 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen Verordnung erreicht werden soll, dass die Sachnähe des Gerichts erhalten bleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 2 ARs 245/01, NStZ 2002, 153, Rn 4).
  • BayObLG, 22.08.1997 - 3 ObOWi 87/97

    Einziehung von Tieren besonders geschützter Arten - Rechtsbeschwedre bei

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 2 ARs 170/21
    Es entspricht der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung, dass dies sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Anfechtung, gilt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. August 1997 - 3 ObOWi 87/97, NStZ-RR 1998, 23 mwN).
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