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   BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21   

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https://dejure.org/2022,15766
BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21 (https://dejure.org/2022,15766)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2022 - 2 StR 501/21 (https://dejure.org/2022,15766)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2022 - 2 StR 501/21 (https://dejure.org/2022,15766)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 249 Abs. 2 StPO; § 274 StPO; § 261 StPO
    Selbstleseverfahren (Aufnahme im Protokoll: Fehlen des Vermerks, Inbegriffsrüge, kein verwertbarer Beweisstoff; formalisiertes Verfahren für die Protokollberichtigung für den Fall der Rügeverkümmerung: Ablauf, revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 3 StPO, § 261 StPO
    Strafverfahren: Anforderungen an eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 274 Satz 1 StPO, § 249 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 34 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beweis der Durchführung eines Selbstleseverfahrens als wesentliche Verfahrensförmlichkeit nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll; Gutachten zur Wirkstoffkonzentration als Gegenstand des Selbstleseverfahrens und Inbegriff der Hauptverhandlung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beweis der Durchführung eines Selbstleseverfahrens als wesentliche Verfahrensförmlichkeit nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll; Gutachten zur Wirkstoffkonzentration als Gegenstand des Selbstleseverfahrens und Inbegriff der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 118
  • StV 2022, 786
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21
    aa) Für den Fall der sogenannten Rügeverkümmerung hat der Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 Rn. 61 ff.) im Wege der - vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (vgl. BVerfGE 122, 248) - Rechtsfortbildung zur Sicherung der Rechtsposition des Beschwerdeführers ein formalisiertes Verfahren für die Protokollberichtigung geschaffen, das es streng zu beachten gilt.

    Dies setzt hohe Anforderungen an die Sorgfalt der in Frage stehenden Berichtigung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 33), deren Grundlage die sichere Erinnerung der beiden Urkundspersonen über das tatsächliche Prozessgeschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, NStZ 2011, 168; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, aaO; vom 5. Juni 2019 - 4 StR 130/19, juris Rn. 8).

    Dem Beschwerdeführer ist innerhalb angemessener Frist rechtliches Gehör zu gewähren (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO).

    Widerspricht der Beschwerdeführer daraufhin der beabsichtigten Protokollberichtigung substantiiert, indem er im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen er im Gegensatz zu den Urkundspersonen sicher ist, dass das zunächst gefertigte Protokoll ausweislich des ihm erinnerlichen Verfahrensablaufs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 29) richtig ist, so sind erforderlichenfalls weitere dienstliche Erklärungen und Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten zu den tatsächlichen Abläufen einzuholen (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO).

    Ferner ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und gegebenenfalls abweichende Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten einzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO).

    Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 4 StR 56/11, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NJW 2012, 1015).

  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10

    Fehlende Verlesung der Anklage (negative Beweiskraft des

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21
    Dies setzt hohe Anforderungen an die Sorgfalt der in Frage stehenden Berichtigung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 33), deren Grundlage die sichere Erinnerung der beiden Urkundspersonen über das tatsächliche Prozessgeschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, NStZ 2011, 168; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, aaO; vom 5. Juni 2019 - 4 StR 130/19, juris Rn. 8).

    Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 4 StR 56/11, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NJW 2012, 1015).

  • BGH, 28.01.2010 - 5 StR 169/09

    Selbstleseverfahren (Protokollierung der Kenntnisnahme; wesentliche

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21
    Dies setzt hohe Anforderungen an die Sorgfalt der in Frage stehenden Berichtigung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 33), deren Grundlage die sichere Erinnerung der beiden Urkundspersonen über das tatsächliche Prozessgeschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, NStZ 2011, 168; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, aaO; vom 5. Juni 2019 - 4 StR 130/19, juris Rn. 8).

    Wenngleich der Protokollfeststellung, dass die Berufsrichter und die Schöffen vom Inhalt einer Urkunde Kenntnis genommen haben, regelmäßig zu entnehmen sein wird, dass die Erklärenden auch von deren Wortlaut Kenntnis genommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, aaO), erschließt sich dies für die übrigen Verfahrensbeteiligten keineswegs von selbst.

  • BGH, 05.02.2014 - 1 StR 706/13

    Mangelnde Belehrung über die Rechtsfolgen (Risiken) einer Verständigung;

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21
    Dabei muss für die Berufsrichter und Schöffen die erfolgte Kenntnisnahme vom Wortlaut der Urkunden festgestellt werden, während für die übrigen Verfahrensbeteiligten die Feststellung der Gelegenheit zur Kenntnisnahme genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 706/13, juris Rn. 3).
  • BGH, 23.03.2006 - 4 StR 584/05

    Protokollierung beim Selbstleseverfahren (Beruhen)

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21
    Denn es fehlt eine entsprechende Feststellung für die Berufsrichterinnen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - 4 StR 584/05, BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 3).
  • BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16

    Bankrott (Gläubigerstellung des Gesellschafters bei Darlehensrückgewähr an sich

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21
    Fehlt der entsprechende Vermerk, so ist die Inbegriffsrüge nach § 261 StPO eröffnet, da die dem Selbstverfahren zugeführten Urkunden als verwertbarer Beweisstoff nicht zur Verfügung standen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2017 - 3 StR 424/16, juris Rn. 7).
  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 485/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Tateinheit; Tatmehrheit;

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21
    Widerspricht der Beschwerdeführer daraufhin der beabsichtigten Protokollberichtigung substantiiert, indem er im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen er im Gegensatz zu den Urkundspersonen sicher ist, dass das zunächst gefertigte Protokoll ausweislich des ihm erinnerlichen Verfahrensablaufs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 29) richtig ist, so sind erforderlichenfalls weitere dienstliche Erklärungen und Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten zu den tatsächlichen Abläufen einzuholen (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO).
  • BGH, 15.01.1992 - 2 StR 267/91

    Handeltreiben - Vollendung des Handeltreibens - Lieferung - Vereinbarung der

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21
    Der Angeklagte hat allein durch den verabredeten Verkauf von 100 kg Amphetamin in mittlerer Qualität an einen verdeckten Ermittler den Tatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Menge erfüllt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 1992 - 2 StR 267/91, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 31).
  • BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19

    Recht des letzten Wortes (Grundsätze zur nachträglichen Protokollberichtigung)

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21
    Dies setzt hohe Anforderungen an die Sorgfalt der in Frage stehenden Berichtigung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 33), deren Grundlage die sichere Erinnerung der beiden Urkundspersonen über das tatsächliche Prozessgeschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, NStZ 2011, 168; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, aaO; vom 5. Juni 2019 - 4 StR 130/19, juris Rn. 8).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21
    aa) Für den Fall der sogenannten Rügeverkümmerung hat der Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 Rn. 61 ff.) im Wege der - vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (vgl. BVerfGE 122, 248) - Rechtsfortbildung zur Sicherung der Rechtsposition des Beschwerdeführers ein formalisiertes Verfahren für die Protokollberichtigung geschaffen, das es streng zu beachten gilt.
  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11

    Rüge der mangelnden Anwesenheit eines Protokollführers; kein Verwertungsverbot

  • BGH, 29.06.2011 - 4 StR 56/11

    Selbstleseverfahren (Beruhen; mangelhafte Protokollberichtigung); versuchter

  • BGH, 20.07.2010 - 3 StR 76/10

    Selbstleseverfahren (Inbegriff der Hauptverhandlung; Bedeutung des

  • BGH, 15.12.2011 - 1 StR 579/11

    Steuerverkürzung in großem Ausmaß bei der Steuerhinterziehung (Griff in die Kasse

  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 499/20

    Betrug (erforderliche Bezifferung des Vermögensschadens); Steuerhinterziehung;

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