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   BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22   

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BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22 (https://dejure.org/2022,14928)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22 (https://dejure.org/2022,14928)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 9/22 (https://dejure.org/2022,14928)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verögensverfall wegen offener Steuerschulden

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verögensverfall wegen offener Steuerschulden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).

    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4).

    Vermögenswerte sind nur dann von Bedeutung, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6).

  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22
    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4).

    Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7).

  • BGH, 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 2/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN).

    Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 5. April 2019, aaO; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24; jeweils mwN).

  • BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22
    Immobilienvermögen ist dementsprechend nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Zulassungsantrag festgehalten wird, nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 3. November 2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, juris Rn. 9; vom 10. November 2020 - AnwZ (Brfg) 29/20, juris Rn. 11 und vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 8).
  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22
    Unabhängig davon sind auch nicht bestandskräftige Steuerbescheide und die dort enthaltenen Steuerforderungen in die Prüfung des Vermögensverfalls einzubeziehen, wenn die Vollziehung der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt ist, wobei die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und die Berechtigung der entsprechenden Steuerforderung im Verfahren über den Widerruf der Zulassung nicht zu prüfen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, juris Rn. 27 mwN).
  • BGH, 07.12.2018 - AnwZ (Brfg) 55/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22
    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 06.04.2020 - AnwZ (Brfg) 6/20

    Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22
    Der Vortrag des Klägers, er habe offene und fällige Forderungen gegen Mandanten in Höhe von 484.025,32 EUR, sowie die Vorlage einer Offene-Posten- Liste, die zum 12. November 2021 summierte Rechnungsbeträge aus dem Zeitraum seit 1. Januar 2019 in dieser Höhe und einen offenen Betrag von 375.098,38 EUR aufweist, genügen den Anforderungen an eine schlüssige und nachvollziehbare Darlegung, dass diese zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als liquide Mittel zur Verfügung standen und damit eine Tilgung der Verbindlichkeiten bewirkt werden konnte, nicht, was aber erforderlich wäre, um diese berücksichtigen zu können (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. April 2020 - AnwZ (Brfg) 6/20, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 10.11.2020 - AnwZ (Brfg) 29/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22
    Immobilienvermögen ist dementsprechend nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Zulassungsantrag festgehalten wird, nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 3. November 2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, juris Rn. 9; vom 10. November 2020 - AnwZ (Brfg) 29/20, juris Rn. 11 und vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 8).
  • BGH, 29.04.2019 - AnwZ (Brfg) 21/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22
    Immobilienvermögen ist dementsprechend nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Zulassungsantrag festgehalten wird, nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 3. November 2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, juris Rn. 9; vom 10. November 2020 - AnwZ (Brfg) 29/20, juris Rn. 11 und vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 8).
  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des

  • BGH, 16.02.2023 - AnwZ (Brfg) 32/22

    Auferlegen der Kosten des erledigten Verfahrens

    Zudem reichen die pauschalen Hinweise auf umfangreiches Vermögen der Klägerin nicht aus, um darzulegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs ausreichend liquide Vermögenswerte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hätten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 9 ff. und vom 10. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 9/22, juris Rn. 16 ff.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 23.09.2022 - 1 AGH 4/22
    Sie hat auch nicht nachgewiesen, dass ihr zur Deckung der offenen Forderung tatsächlich ausreichende liquide Mittel zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschl., v. 10.05.2022, AnwZ (Brfg) 9/22, Tz.16, juris; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn.31; Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 14 Rn.60).
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