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   BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21   

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https://dejure.org/2022,17816
BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21 (https://dejure.org/2022,17816)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2022 - EnZR 54/21 (https://dejure.org/2022,17816)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 (https://dejure.org/2022,17816)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Verbrauchsstelle Goldbuschfeld

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Verbrauchsstelle Goldbuschfeld

    § 36 EnWG, § 38 Abs 2 S 1 Alt 2 EnWG, § 133 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 677 BGB
    Unberechtigte Stromentnahme durch einen Letztverbraucher: Begründung eines Versorgungsverhältnisses nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf; Zuordnung des Stroms; Ansprüche des Ersatzversorgers - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld

  • IWW

    §§ 6 ff. EnWG, § ... 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 280 Abs. 1 BGB, § 677 BGB, § 133 BGB, § 36 Abs. 1 EnWG, § 3 Nr. 25 EnWG, § 3 Nr. 22 EnWG, § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 12 Abs. 3 Satz 2 StromNZV, §§ 36, 38 EnWG, § 38 Abs. 1 EnWG, §§ 36 ff. EnWG, § 10 EnWG, § 36 EnWG, § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 22 Abs. 1 EnWG, § 812 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unberechtigte Stromentnahmen an einer Lieferstelle durch einen Letztverbraucher nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags; Stromentnahmen an einer Lieferstelle auf Kosten des Ersatzversorgers; Inanspruchnahme ...

  • Wolters Kluwer

    Unberechtigte Stromentnahmen an einer Lieferstelle durch einen Letztverbraucher nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags; Stromentnahmen an einer Lieferstelle auf Kosten des Ersatzversorgers; Inanspruchnahme ...

  • rewis.io

    Verbrauchsstelle Goldbuschfeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unberechtigte Stromentnahmen an einer Lieferstelle durch einen Letztverbraucher nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags; Stromentnahmen an einer Lieferstelle auf Kosten des Ersatzversorgers; Inanspruchnahme ...

  • rechtsportal.de

    Unberechtigte Stromentnahmen an einer Lieferstelle durch einen Letztverbraucher nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags; Stromentnahmen an einer Lieferstelle auf Kosten des Ersatzversorgers; Inanspruchnahme ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbrauchsstelle Goldbuschfeld

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur bilanziellen, wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Zuordnung von Strom, den Letztverbraucher ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage an einer regulären Lieferstelle unberechtigt aus dem Niederspannungsnetz entnehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1143
  • NVwZ-RR 2022, 756
  • WM 2023, 591
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.10.2020 - EnVR 104/19

    Unberechtigt genutzte Lieferstellen

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
    Die weiteren Stromentnahmen erfolgen vielmehr unberechtigt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, RdE 2021, 275 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen).

    Da die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG ipso iure greift (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, RdE 2021, 275 Rn. 16 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen), steht die (wohl) fehlende Kenntnis der Streitverkündeten vom Entstehen des Ersatzversorgungsverhältnisses dieser Einordnung ebenso wenig entgegen wie der im Berufungsurteil festgestellte Irrtum des Beklagten über den Umfang seiner mit der RWE Vertrieb AG getroffenen Vereinbarungen.

  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 140/04

    Rechte des Stromabnehmers bei für ihn nicht erkennbaren Wechsel des

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
    (4) Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen angenommen hat, dass ein Netzbetreiber mit der ununterbrochenen Fortsetzung der Stromlieferung im Sinne des § 677 BGB ein Geschäft für den Nutzer einer Anschlussstelle führt, wenn diesem nicht bekannt ist, dass der Vertrag zwischen ihm und einem anderen Stromlieferanten von letzterem nicht mehr erfüllt wird, und dass dem Netzbetreiber in einem solchen Fall ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des Allgemeinen Tarifs zusteht (BGH, Urteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 [juris Rn. 19 ff.] sowie VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140 [juris Rn. 23 ff.]; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, ZNER 2005, 151 [juris Rn. 17 ff.]), folgt daraus für den Streitfall nichts Abweichendes.
  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 66/04

    Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages bei Einstellung der Lieferungen

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
    (4) Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen angenommen hat, dass ein Netzbetreiber mit der ununterbrochenen Fortsetzung der Stromlieferung im Sinne des § 677 BGB ein Geschäft für den Nutzer einer Anschlussstelle führt, wenn diesem nicht bekannt ist, dass der Vertrag zwischen ihm und einem anderen Stromlieferanten von letzterem nicht mehr erfüllt wird, und dass dem Netzbetreiber in einem solchen Fall ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des Allgemeinen Tarifs zusteht (BGH, Urteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 [juris Rn. 19 ff.] sowie VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140 [juris Rn. 23 ff.]; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, ZNER 2005, 151 [juris Rn. 17 ff.]), folgt daraus für den Streitfall nichts Abweichendes.
  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 1/04

    Zustandekommen eins Energielieferungsvertrages

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
    (4) Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen angenommen hat, dass ein Netzbetreiber mit der ununterbrochenen Fortsetzung der Stromlieferung im Sinne des § 677 BGB ein Geschäft für den Nutzer einer Anschlussstelle führt, wenn diesem nicht bekannt ist, dass der Vertrag zwischen ihm und einem anderen Stromlieferanten von letzterem nicht mehr erfüllt wird, und dass dem Netzbetreiber in einem solchen Fall ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des Allgemeinen Tarifs zusteht (BGH, Urteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 [juris Rn. 19 ff.] sowie VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140 [juris Rn. 23 ff.]; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, ZNER 2005, 151 [juris Rn. 17 ff.]), folgt daraus für den Streitfall nichts Abweichendes.
  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06

    Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
    Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (§ 133 BGB) kommt es nicht auf das subjektive Verständnis des Empfängers, sondern darauf an, wie dieser sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30, 33; vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30), wie sie also eine sorgfältige und vernünftige Person an seiner Stelle verstanden hätte (vgl. Busche in MünchKommBGB, 9. Aufl., § 133 Rn. 34).
  • BGH, 05.10.1961 - VII ZR 207/60

    Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
    Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (§ 133 BGB) kommt es nicht auf das subjektive Verständnis des Empfängers, sondern darauf an, wie dieser sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30, 33; vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30), wie sie also eine sorgfältige und vernünftige Person an seiner Stelle verstanden hätte (vgl. Busche in MünchKommBGB, 9. Aufl., § 133 Rn. 34).
  • BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 313/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
    Da es der Klägerin als Verteilernetzbetreiber nach den Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG untersagt ist, Kunden wie ein Energieversorgungsunternehmen mit Strom zu beliefern, konnte der Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont die seit Anfang 2013 und auch im fraglichen Zeitraum durchgehend bestehende Möglichkeit der Stromentnahme an dieser Verbrauchsstelle bereits nicht als (Real-)Offerte der Klägerin auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags verstehen (vgl. zur Realofferte des Grundversorgers BGH, Urteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, RdE 2020, 129 Rn. 10 f.; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12, jew. mwN).
  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 165/18

    Richten der in der Bereitstellung von Strom liegenden Realofferte des

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
    Da es der Klägerin als Verteilernetzbetreiber nach den Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG untersagt ist, Kunden wie ein Energieversorgungsunternehmen mit Strom zu beliefern, konnte der Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont die seit Anfang 2013 und auch im fraglichen Zeitraum durchgehend bestehende Möglichkeit der Stromentnahme an dieser Verbrauchsstelle bereits nicht als (Real-)Offerte der Klägerin auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags verstehen (vgl. zur Realofferte des Grundversorgers BGH, Urteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, RdE 2020, 129 Rn. 10 f.; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12, jew. mwN).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22

    Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des

    Die Zuordnung der Marktlokationen zu ihrem Bilanzkreis sei nicht aufgrund ihrer Eigenschaft als freier Stromlieferant erfolgt, sondern aufgrund ihrer Grund- und Ersatzversorgertätigkeit, d.h. ihrer "Auffangfunktion" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 10.05.2022 - EnZR 54/21, "Goldbuschfeld").

    Mit Blick auf die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG, die eine Trennung von Erzeugung und Vertrieb von Elektrizität einerseits und dem Betrieb von Energieversorgungsnetzen andererseits vorschreiben, um die Markttransparenz zu erhöhen und den Wettbewerb zu fördern, darf eine Bilanzierung der von Letztverbrauchern entnommenen Strommengen beim Netzbetreiber nicht erfolgen (BGH, Beschl. v. 10.05.2022 - EnZR 54/21, RdE 2022, 404 Rn. 22 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld).

    Jedenfalls folgt die Zuordnung des Stroms zum Bilanzkreis eines Stromlieferanten den zivilrechtlichen Gegebenheiten folgt, so dass eine etwaige fehlerhafte bilanzielle Zuordnung auf die wirtschaftliche und zivilrechtliche Zuordnung des Stroms keinen Einfluss hat (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27).

    Aufgrund des zuletzt mit dem Nutzer der Verbrauchsstelle bestehenden (gesetzlichen) Lieferverhältnisses bleibt er bis zum Eintritt eines anderen Stromlieferanten bilanziell zuständig (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 23).

    Wie die BNetzA in ihrem Beschluss vom 21.12.2020 (BK6-20-160) - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27; v. 27.10.2020, a.a.O. Rn. 21 f.) - klargestellt hat, orientiert sich die Einstufung, ob eine Marktlokation rechtlich der Grund- oder der Ersatzversorgung zuzuordnen ist, allein an der zivilrechtlichen Situation zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger und liegt nicht im Zuständigkeitsbereich oder Ermessen des Netzbetreibers (Beschl. v. 21.12.2020, S. 13).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22

    Zustandekommen eines Versorgungsvertrags mit Strom in höheren Spannungsebenen

    Die Streithelferin macht geltend, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2022, EnZR 54/21 (Verbrauchsstelle Goldbuschfeld), sei entscheidungserheblich, ob die von der Klägerin im Zeitraum vom 01. - 27. Januar 2019 aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen Strommengen ihr oder J wirtschaftlich zuzuordnen seien.

    Dabei folgt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2022 die Zuordnung des Stroms zum Bilanzkreis eines Stromlieferanten den zivilrechtlichen Gegebenheiten und hat eine etwaige fehlerhafte bilanzielle Zuordnung auf die wirtschaftliche und zivilrechtliche Zuordnung des Stroms keinen Einfluss (BGH, Beschl. v. 10.05.2022 - EnZR 54/21, RdE 2022, 404 Rn. 20, 27 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld).

    Bei einem Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG), der kein Haushaltskunde (§ 3 Nr. 22 EnWG) ist und bei dem daher keine Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 EnWG (aF) besteht, gilt dies allerdings nicht, weil die Preise aus der Grundversorgung, auf die dieser gerade keinen Anspruch hat, insoweit nicht entsprechend herangezogen werden können und einer (unterstellten) Realofferte des Ersatzversorgers mithin bereits Angaben zum Preis des lieferbaren Stroms und damit ein wesentlicher Bestandteil des zu schließenden Vertrages fehlen (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens den zivilrechtlichen Gegebenheiten (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20; Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 104/19, BeckRS 2020, 45396 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen), und nicht umgekehrt.

    Aufgrund des zuletzt mit dem Nutzer der Verbrauchsstelle bestehenden (gesetzlichen) Lieferverhältnisses bleibt er bis zum Eintritt eines anderen Stromlieferanten bilanziell zuständig (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 23).

    Wie die BNetzA in ihrem Beschluss vom 21.12.2020 (BK6-20-160) - insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27; v. 27.10.2020, a.a.O. Rn. 21 f.) - klargestellt hat, orientiert sich die Einstufung, ob eine Marktlokation rechtlich der Grund- oder der Ersatzversorgung zuzuordnen ist, allein an der zivilrechtlichen Situation zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger und liegt nicht im Zuständigkeitsbereich oder Ermessen des Netzbetreibers (Beschl. v. 21.12.2020, S. 13).

    Die vertragliche Verpflichtung zur Stromlieferung an eine bestimmte Lieferstelle führt dazu, dass die dort entnommene Energie als von der Streithelferin geliefert gilt und deren Bilanzkreis (bzw. Unterbilanzkreis) zuzuschreiben war (vgl. BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20).

    Diesbezüglich hat, sofern ein bilanzieller Ausgleich - wie hier - nach Ablauf der Fristen für eine Korrektur der Bilanzkreisabrechnung nicht mehr in Betracht kommt, ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den von dem Zuordnungsfehler betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 27).

  • OLG München, 21.02.2024 - 19 U 3711/23

    Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, Darlehensrückführung,

    Auch bei konkludenten Willenserklärungen ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich, nicht das subjektive Verständnis des Erklärungsgegners (BGH, Urteil v. 10.05.2022, Az. EnZR 54/21, Rz. 13; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 133 Rz. 11).
  • OLG Hamm, 12.09.2022 - 4 U 114/22

    Energiewirtschaftssache; Berufung; Zuständigkeit; Verweisung

    Der aktuellen Entscheidung "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.05.2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG bejaht, wenn die Frage des Zustandekommens eines Energieliefervertrages oder des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer ungerechtfertigten Bereicherung von der Frage abhängt, welchem Energieversorgungsunternehmen der an einer bestimmten Lieferstelle entnommene Strom nach energiewirtschaftsrechtlichen Grundsätzen wirtschaftlich zuzuordnen ist oder - anders ausgedrückt - "wessen" Strom an dieser Lieferstelle verbraucht wird, wobei eine fehlerhafte bilanzielle Zuordnung durch den Netzbetreiber keine Bindungswirkung für die Gerichte entfaltet (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 10.05.2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris, Rdnr. 27).

    Schließlich ist die energiewirtschaftsrechtliche Frage zu klären, ob der von der Klägerin ab dem 01.01.2019 entnommene Strom nicht der Beklagten, sondern vielmehr der Nebenintervenientin wirtschaftlich zuzurechnen ist, weil zwischen dieser und der Klägerin unstreitig bis zum 31.12.2018 ein ordnungsgemäß beim Netzbetreiber gemeldeter Energieliefervertrag bestand und die Nebenintervenientin damit - falls es keine wie auch immer rechtlich einzuordnende "Ersatzversorgung" gegeben haben sollte - Lieferantin innerhalb der letzten rechtlichen Lieferbeziehung war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.05.2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris, Rdnr. 26) oder weil die Klägerin und die Nebenintervenientin eine - dem Netzbetreiber allerdings unstreitig erst im Laufe des Monats Januar 2019 gemeldete - Verlängerung des Energieliefervertrages über den 31.12.2018 hinaus vereinbart hatten.

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