Rechtsprechung
BGH, 10.06.2008 - 5 StR 24/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 26a StPO ; § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO
Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig (unverzügliche Anbringung; gesetzlicher Richter) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuches gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) wegen Verspätung
- Judicialis
StPO § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; StPO § 26a Abs. 1; ; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 338 Nr. 3; ; StPO § 349 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 25 Abs. 2
Definition von "unverzüglich" - rechtsportal.de
StPO § 25 Abs. 2
Definition von "unverzüglich" - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 578
- StV 2008, 562
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 02.08.2006 - 2 BvR 1518/06
Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs als …
Auszug aus BGH, 10.06.2008 - 5 StR 24/08
Erforderlichenfalls hat er jedoch das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung anzubringen, insbesondere dann, wenn mehrere Werktage zwischen den Hauptverhandlungsterminen liegen (st. Rspr.; BVerfG NStZ-RR 2006, 379, 380; BGH NStZ 1996, 47, 48; 1993, 141; 1982, 291).Denn das Revisionsgericht ist im Rahmen des § 338 Nr. 3 StPO nicht gehindert, auf einen nach dem Revisionsvorbringen ersichtlich vorliegenden anderen Verwerfungsgrund aus § 26a Abs. 1 StPO abzustellen, weil in einem solchen Fall die Anwendung des § 26a Abs. 1 StPO dem Angeklagten den gesetzlichen Richter nicht entziehen kann (BVerfG - Kammer - NStZ-RR 2006, 379, 380;… BGHR StPO § 25 Abs. 2 Unverzüglich 5; § 26a Unzulässigkeit 16).
- BGH, 25.04.2006 - 3 StR 429/05
Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (fehlende Begründung; völlig ungeeignete …
Auszug aus BGH, 10.06.2008 - 5 StR 24/08
Welche Zeitspanne dafür einzuräumen ist, ist eine Frage der jeweiligen Umstände des Einzelfalls (st. Rspr.; BGHR StPO § 25 Abs. 2 Unverzüglich 5 m.w.N.).Denn das Revisionsgericht ist im Rahmen des § 338 Nr. 3 StPO nicht gehindert, auf einen nach dem Revisionsvorbringen ersichtlich vorliegenden anderen Verwerfungsgrund aus § 26a Abs. 1 StPO abzustellen, weil in einem solchen Fall die Anwendung des § 26a Abs. 1 StPO dem Angeklagten den gesetzlichen Richter nicht entziehen kann (BVerfG - Kammer - NStZ-RR 2006, 379, 380; BGHR StPO § 25 Abs. 2 Unverzüglich 5; § 26a Unzulässigkeit 16).
- BGH, 22.10.1992 - 1 StR 575/92
Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung - Ablehnungsantrag gegen …
Auszug aus BGH, 10.06.2008 - 5 StR 24/08
Erforderlichenfalls hat er jedoch das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung anzubringen, insbesondere dann, wenn mehrere Werktage zwischen den Hauptverhandlungsterminen liegen (st. Rspr.; BVerfG NStZ-RR 2006, 379, 380; BGH NStZ 1996, 47, 48; 1993, 141; 1982, 291). - BGH, 03.05.1995 - 2 StR 19/95
Unterbrechung der Verhandlung - Ablehnungsgesuch - Ablehnung - Hauptverhandlung
Auszug aus BGH, 10.06.2008 - 5 StR 24/08
Erforderlichenfalls hat er jedoch das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung anzubringen, insbesondere dann, wenn mehrere Werktage zwischen den Hauptverhandlungsterminen liegen (st. Rspr.; BVerfG NStZ-RR 2006, 379, 380; BGH NStZ 1996, 47, 48; 1993, 141; 1982, 291).
- BGH, 21.07.2020 - 5 StR 236/20
Rechtsfehlerhafte Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs (Mitwirkung des …
dd) Ein sonstiger Ablehnungsgrund nach § 26a Abs. 1 StPO liegt nicht auf der Hand, insbesondere nicht derjenige nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO (vgl. zum Austausch der Ablehnungsgründe innerhalb des § 26a Abs. 1 StPO BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 - 3 StR 429/05, NStZ 2006, 644; vom 10. Juni 2008 - 5 StR 24/08, NStZ 2008, 578; vom 2. Juli 2013 - 2 StR 631/12, NStZ-RR 2013, 314 (Ls.)). - BGH, 25.04.2014 - 1 StR 13/13
"Resort Schwielowsee", Schuldspruch wegen Betruges gegen Bauherrn rechtskräftig
Erforderlichenfalls hat er jedoch das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung anzubringen, insbesondere dann, wenn mehrere Werktage zwischen den Hauptverhandlungsterminen liegen (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 5 StR 24/08 mwN). - BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14
Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von …
Der dem Angeklagten zum Überlegen, zur Rücksprache mit dem Verteidiger und zum Abfassen des Antrags zuzubilligende Zeitraum (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 5 StR 24/08, NStZ 2008, 578 mwN) war vorliegend ersichtlich überschritten, weil der zweite Befangenheitsantrag einen Tag später als eine mit derselben Stoßrichtung verfasste Gegenvorstellung eingereicht wurde.
- BGH, 27.08.2008 - 2 StR 261/08
Strafklageverbrauch (Zusammentreffen in einem Handlungsteil; unerlaubtes …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durfte der Angeklagte die Vernehmung dieses und eines weiteren Zeugen abwarten und nach entsprechender Überlegungszeit sein Ablehnungsgesuch noch am Folgetag vor Beginn der fortgesetzten Hauptverhandlung rechtzeitig anbringen (so BGHR StPO § 25 Abs. 2 Unverzüglich 3 und zuletzt Beschl. vom 10. Juni 2008 - 5 StR 24/08). - BGH, 10.10.2018 - 5 StR 389/18
Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit aus …
Auf die Frage, ob auch das von der Revision gemäß § 338 Nr. 3 StPO gerügte Vorgehen der Strafkammer nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO bei einem am selben Verhandlungstag angebrachten Ablehnungsgesuch rechtlich vertretbar war (vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 5 StR 24/08, NStZ 2008, 578), kommt es nach alldem nicht mehr an. - KG, 01.11.2018 - 3 Ws (B) 253/18
Rechtliches Gehör im Bußgeldverfahren: Rechtsfehlerhafte Verwerfung eines …
Im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens muss jedoch ein strenger Maßstab angelegt werden, um das Gericht in die Lage zu versetzen, sofort die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu entscheiden (BGH NStZ 2008, 578). - OLG Rostock, 13.10.2011 - 2 Ss OWi 72/11
Richterablehnung im Bußgeldverfahren: Verletzung rechtlichen Gehörs bei …
An einem Austausch des Verwerfungsgrundes innerhalb des § 26 a Abs. 1 StPO ist schon das Revisionsgericht in Strafsachen nicht gehindert (vgl. BGH NStZ 2006, 644; BGH StV 2008, 562; BVerfG NStZ-RR 2006, 379), so dass dies erst recht in Bußgeldsachen zu gelten hat.