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   BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09 (1)   

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https://dejure.org/2009,5356
BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09 (1) (https://dejure.org/2009,5356)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2009 - 2 StR 103/09 (1) (https://dejure.org/2009,5356)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09 (1) (https://dejure.org/2009,5356)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 227 StGB; § 15 StGB; § 231 Abs. 1 2. Alt. StGB
    Körperverletzung mit Todesfolge bei Mittäterschaft (Zurechnung; Vorhersehbarkeit; Kausalität); gebotene Prüfung des Tötungsvorsatzes bei besonders brutalen Gewalthandlungen; Beteiligung an einer Schlägerei (von mehreren verübter Angriff; Tateinheit mit Tötungsdelikt)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschleunigung des Eintritts des Todes durch einem Messerstich nachfolgende Verletzungshandlungen i.R.d. Prüfung des § 227 Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StGB § 227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 227
    Beschleunigung des Eintritts des Todes durch einem Messerstich nachfolgende Verletzungshandlungen i.R.d. Prüfung des § 227 Strafgesetzbuch ( StGB )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 309
  • NStZ-RR 2010, 36
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.11.2007 - 4 StR 453/07

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdenden Behandlung);

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09
    Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH NStZ 2008, 686 m.w.N.).
  • BGH, 17.07.2007 - 5 StR 92/07

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz bei systematischen gefährlichen

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09
    Der ausgeführten Sachrüge ist indes zu entnehmen, dass der Anfechtungswille der Staatsanwaltschaft nur den zweiten Tatkomplex erfasst und die in der Revisionsbegründung an keiner Stelle erwähnte Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall 1 nicht angegriffen wird (vgl. BGH NStZ 1998, 21; NStZ-RR 2007, 304, 305; wistra 2007, 112, 113 jew. m.w.N.).
  • BGH, 28.11.2007 - 2 StR 477/07

    Mord (niedrige Beweggründe; motivlose Tötung; Verdeckungsabsicht; eskalierendes

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09
    Die im Adhäsionsverfahren erfolgte Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerin wird von der Aufhebung der Schuldsprüche nicht erfasst (BGHSt 52, 96).
  • BGH, 07.11.2006 - 5 StR 164/06

    Verurteilungen im Steuerhinterziehungsverfahren gegen die frühere Vereinsspitze

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09
    Der ausgeführten Sachrüge ist indes zu entnehmen, dass der Anfechtungswille der Staatsanwaltschaft nur den zweiten Tatkomplex erfasst und die in der Revisionsbegründung an keiner Stelle erwähnte Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall 1 nicht angegriffen wird (vgl. BGH NStZ 1998, 21; NStZ-RR 2007, 304, 305; wistra 2007, 112, 113 jew. m.w.N.).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Die damit gegebene Vorhersehbarkeit des Todes von Dirk O. reicht für die Erfüllung der subjektiven Fahrlässigkeitskomponente des § 227 StGB aus; einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310 mwN).

    Sie entspricht sowohl hinsichtlich der Bejahung des Tatbestandes des § 231 StGB als auch bezüglich der Konkurrenzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 236/08; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16

    Loveparade-Strafverfahren eröffnet

    Einer Vorhersehbarkeit der Einzelheiten des zur Katastrophe führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (vgl. BGH NStZ 2008, 686, 687; NStZ-RR 2009, 309, 319; NJW 2012, 2453, 2454).
  • BGH, 20.06.2012 - 5 StR 536/11

    Tod bei Brechmitteleinsatz: BGH hebt Freispruch erneut auf

    Das ist jedoch auch nicht erforderlich; denn die - nicht durch den Sachverständigen, sondern in wertender Betrachtung durch den Richter zu beurteilende - Vorhersehbarkeit muss sich nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs, mithin auch nicht auf die konkrete Todesursache erstrecken (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1997 - 3 StR 569/96, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 12, vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686, 687, und vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309).

    Wenn der Arzt unter solchen Vorzeichen lediglich nach Prüfung der "Vitalparameter" mit seinem Tun fortfährt, so liegt der Todeseintritt aufgrund mitwirkender Vorschädigung der betroffenen Person nicht so sehr außerhalb der Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussehbarkeit für den "erfahrenen Facharzt" und den Angeklagten persönlich in Zweifel zu ziehen wäre (vgl. auch BGH, Urteile vom 24. Januar 1995 - 1 StR 707/94, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 9 ["medizinische Rarität"], vom 26. Februar 1997 - 3 StR 569/96, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 12 [Herzinfarkt infolge Herzvorschädigung] und vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309).

  • BGH, 26.01.2017 - 3 StR 479/16

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen gegenüber einem Säugling

    Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH, Urteil vom10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310).
  • BGH, 07.07.2021 - 4 StR 141/21

    Körperverletzung mit Todesfolge (Mittäter: Exzesshandlung, Gefahrenzusammenhang)

    Dies ist von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in objektiver Hinsicht etwa in Fällen bejaht worden, in welchen das Opfer durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage geriet, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten schutzlos ausgeliefert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 109/20, aaO; vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 76; Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261) oder in denen dem vom gemeinsamen Willen aller Mittäter getragenen Angriff nach den ihn kennzeichnenden konkreten tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen Eskalation innewohnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15, NStZ 2016, 400; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309; vgl. auch Urteil vom 19. August 2004 - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93 m. Anm. Heinrich).
  • BGH, 04.02.2016 - 1 StR 344/15

    Körperverletzung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der schweren Folge);

    Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310).
  • BGH, 28.11.2018 - 5 StR 379/18

    Niedrige Beweggründe (Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik

    Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das zur erneuten Verhandlung berufene Schwurgericht zu prüfen haben wird, ob sich die Angeklagten - wie das Landgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat - im Fall 3 der Urteilsgründe zusätzlich einer tateinheitlich verwirklichten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310) Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht haben.
  • BGH, 15.03.2022 - 2 StR 302/21

    Beihilfe (Voraussetzungen; nachträgliches Einverständnis); erfolgsqualifizierte

    Dies bedarf indes nicht der Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs, so dass eine Verurteilung wegen Teilnahme an einer Körperverletzung mit Todesfolge auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Teilnehmer zwar keine Kenntnis vom Mitführen eines später zur Tötung eingesetzten Messers durch den Täter hatte, in Bezug auf die Körperverletzung der Vorsatz des Teilnehmers aber auch auf die Verwendung von Schlagwerkzeugen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310) oder die Intensivierung der Verletzungshandlungen im Falle der Gegenwehr (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - 5 StR 15/04, NStZ 2004, 684) bezogen war.
  • BGH, 04.02.2016 - 1 StR 424/15

    Körperverletzung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der schweren Folge);

    Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310).
  • LG Bonn, 19.12.2023 - 22 KLs 19/22
    Dies ist von den Strafsenaten des BGH in objektiver Hinsicht etwa in Fällen bejaht worden, in welchen das Opfer durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage geriet, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten schutzlos ausgeliefert war (vgl. BGH Beschl. v. 14.05.2020 - 1 StR 109/20, aaO; v. 30.08.2006 - 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 76; Urt. v. 15.09.2004 - 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261) oder in denen dem vom gemeinsamen Willen aller Mittäter getragenen Angriff nach den ihn kennzeichnenden konkreten tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen Eskalation innewohnte (vgl. BGH Beschl. v. 04.02.2016 - 1 StR 424/15, NStZ 2016, 400; Urt. v. 10.06.2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309; vgl. auch Urt. v. 19.08.2004 - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93 m. Anm. Heinrich; NStZ 2021, 735).
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