Rechtsprechung
   BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,333
BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06 (https://dejure.org/2009,333)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2009 - I ZR 226/06 (https://dejure.org/2009,333)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06 (https://dejure.org/2009,333)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,333) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (22)

  • lexetius.com

    Nutzung von Musik für Werbezwecke

    UrhG § 31 Abs. 5

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Nutzung von Musik für Werbezwecke - Die GEMA ist aufgrund der Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen. Zur - vertraglichen - ...

  • damm-legal.de

    § 31 Abs. 5 UrhG
    GEMA hat nicht bei jeder Musiknutzung Anspruch auf Beteiligung

Kurzfassungen/Presse (11)

  • heise.de (Pressebericht)

    GEMA beklagt BGH-Urteil zu Musik in Werbespots

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Musik für Werbezwecke - aber bitte ohne GEMA

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    GEMA hat keine Befugnisse bei Werbemusik

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    GEMA nicht für Werbenutzung von Musikwerken zuständig

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    Keine GEMA-Gebühren bei der Verwendung von Musik für Werbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine GEMA-Wahrnehmung von Nutzungsrechten für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken

  • winheller.com PDF, S. 2 (Kurzinformation)

    BGH entzieht Musik in Werbespots dem Zugriff der GEMA

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    GEMA hat keine Rechte bei Werbenutzung von Musikwerken

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    GEMA nicht bei Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken zuständig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GEMA nicht bei Verwendung von Musikwerken für Werbung zuständig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wahrnehmungskompetenz der GEMA

Besprechungen u.ä.

  • sueddeutsche.de (Entscheidungsanmerkung)

    BGH-Urteil könnte Gema in Bedrängnis bringen

Sonstiges (2)

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 15.03.2010)

    Außerordentliche Mitgliederversammlung der GEMA beschließt Änderung des Berechtigungsvertrages // Neufassung regelt den Umfang der Übertragung von Werberechten

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    GEMA nimmt Stellung zur BGH-Entscheidung »Nutzung von Musik für Werbezwecke«

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 620
  • MDR 2010, 96
  • GRUR 2010, 62
  • MMR 2010, 106
  • MIR 2009, Dok. 243
  • K&R 2010, 43
  • ZUM 2010, 174
  • afp 2010, 49
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Unter Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 5 UrhG ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werks zu verstehen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 [juris Rn. 18] = WRP 2010, 120 - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

    Die Verpflichtung des Vertragspartners, vor einer Lizenzierung und Nutzung der Tonaufnahmen zu Synchronisationszwecken die Einwilligung des Klägers einzuholen, kann auch dahin ausgelegt werden, dass eine solche Nutzung nicht von der Rechtseinräumung erfasst und Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein sollte (vgl. BGH, GRUR 2010, 62 [juris Rn. 22] - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 25/15

    Keine Vervielfältigung der WoW-Client-Software zu gewerblichen Zwecken - World of

    Eine eigenständige Nutzungsart kann im Hinblick auf den Gebrauchszweck vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 Rn. 18 = WRP 2010, 62 - Nutzung von Musik für Werbezwecke; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 31 UrhG Rn. 64).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11

    Internet-Videorecorder II

    bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, der vom Berufungsgericht angeführte Übertragungszweckgedanke sei nicht anwendbar, weil es im Streitfall - anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsentscheidungen "Mambo No. 5" (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008) und "Nutzung von Musik für Werbezwecke" (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 = WRP 2010, 120) - nicht um das Urheberrecht und das enge geistige Band zwischen Werk und Urheber, sondern um ein Leistungsschutzrecht, nämlich das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens und die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung der Veranstaltung oder Durchführung von Funksendungen gehe.

    Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass der Übertragungszweckgedanke auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften gilt (BGH, GRUR 2010, 62 Rn. 16 - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des

    bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, der vom Berufungsgericht angeführte Übertragungszweckgedanke sei nicht anwendbar, weil es im Streitfall - anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsentscheidungen "Mambo No. 5" (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008) und "Nutzung von Musik für Werbezwecke" (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 = WRP 2010, 120) - nicht um das Urheberrecht und das enge geistige Band zwischen Werk und Urheber, sondern um ein Leistungsschutzrecht, nämlich das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens und die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung der Veranstaltung oder Durchführung von Funksendungen gehe.

    Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass der Übertragungszweckgedanke auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften gilt (BGH, GRUR 2010, 62 Rn. 16 - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 801/07

    RTL gegen Save.TV: Online-Videorecorder darf kein RTL-Programm aufzeichnen

    Der Zweckübertragungsgedanke (§§ 31 Abs. 5, 87 Abs. 2 S. 3 UrhG ), der auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften maßgeblich ist (BGH GRUR 2010, 62 Tz 16 - Nutzung von Musik für Werbezwecke), schützt die Klägerin vor einer diesen Wahrnehmungsauftrag übersteigenden Rechtsvergabe.
  • BGH, 11.05.2017 - I ZR 147/16

    Urheberrechtsverletzung durch eine politische Partei: Untersagung der Verwendung

    Maßgeblich für den Umfang der Rechteübertragung an Verwertungsgesellschaften durch Wahrnehmungsverträge ist der Übertragungszweckgedanke (vgl. zur Nutzung von Musikwerken zu Werbezwecken BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 Rn. 16 ff. = WRP 2010, 120 - Nutzung von Musik für Werbezwecke).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11

    Urheberrechtlicher Leistungsschutz von Sendeunternehmen: Aussetzung eines

    bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, der vom Berufungsgericht angeführte Übertragungszweckgedanke sei nicht anwendbar, weil es im Streitfall - anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsentscheidungen "Mambo No. 5" (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008) und "Nutzung von Musik für Werbezwecke" (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 = WRP 2010, 120) - nicht um das Urheberrecht und das enge geistige Band zwischen Werk und Urheber, sondern um ein Leistungsschutzrecht, nämlich das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens und die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung der Veranstaltung oder Durchführung von Funksendungen gehe.

    Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass der Übertragungszweckgedanke auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften gilt (BGH, GRUR 2010, 62 Rn. 16 - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

  • OLG Jena, 22.04.2015 - 2 U 738/14

    Verletzung des Urheberrechts durch Wiedergabe von Liedern auf

    Notwendige (vgl. nur BGH GRUR 2010, 62 - Nutzung von Musik für Werbezwecke) vertragliche Absprachen mit Verwertern der Urheberrechte der Gesellschafter der Verfügungsklägerin, die eine Nutzung zu Werbe- oder politischen Zwecken zuließen sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
  • OLG Jena, 18.03.2015 - 2 U 674/14

    Schlagersängerin kann Abspielen eines bekannten Hits auf

    Notwendige (vgl. nur BGH GRUR 2010, 62 - Nutzung von Musik für Werbezwecke) vertragliche Absprachen mit Verwertern der Leistungsschutzrechte der Verfügungsklägerin, die eine Nutzung zu Werbe- oder politischen Zwecken zuließen, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
  • OLG München, 18.11.2010 - 29 U 3792/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Betrieb eines Online-Videorecorders zur

    Unter Nutzungsart ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.2009 - I ZR 226/06, Tz. 18, juris - Musik für Werbezwecke ).
  • OLG Stuttgart, 20.11.2020 - 5 U 125/19
  • LG Berlin, 04.08.2015 - 16 O 36/14

    Mainzelmännchen - Urheberrechtsschutz für Musikwerk: GEMA-Einstufung für

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht