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   BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06   

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https://dejure.org/2009,333
BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06 (https://dejure.org/2009,333)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2009 - I ZR 226/06 (https://dejure.org/2009,333)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06 (https://dejure.org/2009,333)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • lexetius.com

    Nutzung von Musik für Werbezwecke

    UrhG § 31 Abs. 5

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Nutzung von Musik für Werbezwecke - Die GEMA ist aufgrund der Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen. Zur - vertraglichen - ...

  • damm-legal.de

    § 31 Abs. 5 UrhG
    GEMA hat nicht bei jeder Musiknutzung Anspruch auf Beteiligung

Kurzfassungen/Presse (11)

  • heise.de (Pressebericht)

    GEMA beklagt BGH-Urteil zu Musik in Werbespots

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Musik für Werbezwecke - aber bitte ohne GEMA

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    GEMA hat keine Befugnisse bei Werbemusik

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    GEMA nicht für Werbenutzung von Musikwerken zuständig

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    Keine GEMA-Gebühren bei der Verwendung von Musik für Werbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine GEMA-Wahrnehmung von Nutzungsrechten für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken

  • winheller.com PDF, S. 2 (Kurzinformation)

    BGH entzieht Musik in Werbespots dem Zugriff der GEMA

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    GEMA hat keine Rechte bei Werbenutzung von Musikwerken

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    GEMA nicht bei Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken zuständig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GEMA nicht bei Verwendung von Musikwerken für Werbung zuständig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wahrnehmungskompetenz der GEMA

Besprechungen u.ä.

  • sueddeutsche.de (Entscheidungsanmerkung)

    BGH-Urteil könnte Gema in Bedrängnis bringen

Sonstiges (2)

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 15.03.2010)

    Außerordentliche Mitgliederversammlung der GEMA beschließt Änderung des Berechtigungsvertrages // Neufassung regelt den Umfang der Übertragung von Werberechten

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    GEMA nimmt Stellung zur BGH-Entscheidung »Nutzung von Musik für Werbezwecke«

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 620
  • MDR 2010, 96
  • GRUR 2010, 62
  • MMR 2010, 106
  • MIR 2009, Dok. 243
  • K&R 2010, 43
  • ZUM 2010, 174
  • afp 2010, 49
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 01.03.1990 - 3 U 210/89

    Rundfunkwerbung

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06
    Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass die Berechtigten der Beklagten mit den Berechtigungsverträgen das Recht zur Nutzung der Musikwerke zu Werbezwecken zur Wahrnehmung eingeräumt haben (vgl. OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 f.; OLG München ZUM 1997, 275, 278 f.; LG Düsseldorf ZUM 1986, 158, 159 f.; Schricker/v. Ungern-Sternberg a.a.O. Vor §§ 20 ff. UrhG Rdn. 21; Staudt in Kreile/Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2. Aufl., Kap. 10 Rdn. 285; Wirtz in Bröcker/Czychowski/Schäfer, Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, 2003, § 8 Rdn. 209; Ventroni, Das Filmherstellungsrecht, 2001, S. 242 und 251; Russ, ZUM 1995, 32, 35; G. Schulze in Schulze, RzU, OLGZ 315, 7 ff.; a.A. Staats, Aufführungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik, 2004, S. 128; vgl. auch Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vor § 31 Rdn. 137; Schunke, Das Bearbeitungsrecht in der Musik und dessen Wahrnehmung durch die GEMA, 2008, S. 217 f.; Poll, WRP 2008, 1170 ff.).

    Die Verwendung zu Werbezwecken ist eine allgemein übliche und wirtschaftlich eigenständige Form der Nutzung von Musikwerken (OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600; OLG München ZUM 1997, 275, 279; Schulze in Dreier/Schulze a.a.O. § 31 Rdn. 40; Staats a.a.O. S. 126; Ventroni a.a.O. S. 245; Schunke a.a.O. S. 216 f.; a.A. Poll, WRP 2008, 1170, 1172 f.).

    Dieser Formulierung lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass dieses Recht der Beklagten eingeräumt werden soll (OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600).

    Es liegt daher im Interesse des Berechtigten, das Entgelt für die Werknutzung zu Werbezwecken selbst aushandeln zu können und nicht an die Tarifbestimmungen oder Verteilungsschlüssel der Beklagten gebunden zu sein (vgl. OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 f.; G. Schulze in Schulze, RzU, OLGZ 315, 7, 8; Ventroni a.a.O. S. 242).

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06
    Auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften ist der Übertragungszweckgedanke maßgeblich (BGHZ 142, 388, 396 - Musical-Gala, m.w.N.), der durch § 31 Abs. 5 UrhG (teilweise) gesetzlich geregelt ist (vgl. Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 31 UrhG Rdn. 36).

    Einem Wahrnehmungsvertrag liegt maßgeblich der Zweck zugrunde, der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur kollektiven Wahrnehmung einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Urheberberechtigten nicht möglich ist, während dem Urheberberechtigten die Rechte verbleiben sollen, die er selbst verwerten kann (vgl. BGHZ 95, 274, 283 - GEMA-Vermutung I; BGHZ 142, 388, 396 - Musical-Gala, m.w.N.).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 23/06

    Klingeltöne für Mobiltelefone

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06
    Der Senat kann die Berechtigungsverträge ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen, weil deren Regelungen bundesweit angewandte Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 5/03, GRUR 2006, 319, 321 Tz. 23 = WRP 2006, 476 - Alpensinfonie; Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Tz. 23 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone).

    Bei der Nutzung eines Musikwerks zu Werbezwecken verhält es sich demnach grundsätzlich anders als bei dessen Nutzung als Ruftonmelodie oder Freizeichenuntermalungsmelodie (§ 1 lit. h Abs. 4 der Berechtigungsverträge) oder zur Herstellung von Filmwerken oder Fernsehproduktionen (§ 1 lit. i Abs. 1, 321 Tz. 26 und 34 - Alpensinfonie - und zum Klingeltonrecht BGH GRUR 2009, 395 Tz. 21 ff. und 29 ff. - Klingeltöne für Mobiltelefone).

  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06
    Unter Nutzungsart ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes zu verstehen (BGHZ 95, 274, 283 f. - GEMA-Vermutung I; 145, 7, 11 - OEM-Version, jeweils m.w.N.).

    Einem Wahrnehmungsvertrag liegt maßgeblich der Zweck zugrunde, der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur kollektiven Wahrnehmung einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Urheberberechtigten nicht möglich ist, während dem Urheberberechtigten die Rechte verbleiben sollen, die er selbst verwerten kann (vgl. BGHZ 95, 274, 283 - GEMA-Vermutung I; BGHZ 142, 388, 396 - Musical-Gala, m.w.N.).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 5/03

    Alpensinfonie

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06
    Der Senat kann die Berechtigungsverträge ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen, weil deren Regelungen bundesweit angewandte Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 5/03, GRUR 2006, 319, 321 Tz. 23 = WRP 2006, 476 - Alpensinfonie; Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Tz. 23 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone).

    Da diese Nutzungsarten in den Berechtigungsverträgen bei der Einräumung von Nutzungsrechten ausdrücklich einzeln bezeichnet sind, sind der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte zur Wahrnehmung eingeräumt, soweit die Berechtigungsverträge keine Einschränkungen oder Vorbehalte zugunsten des Berechtigten vorsehen (vgl. zum Film-herstellungsrecht BGH GRUR 2006, 319.

  • OLG München, 16.11.2006 - 29 U 3486/06

    Auskunfts- und Vergütungsansprüche der GEMA gegen Werbeagentur wegen Benutzung

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06
    Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG München GRUR-RR 2007, 139).
  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 244/97

    OEM-Version

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06
    Unter Nutzungsart ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes zu verstehen (BGHZ 95, 274, 283 f. - GEMA-Vermutung I; 145, 7, 11 - OEM-Version, jeweils m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 13.02.1985 - 12 O 438/83

    Öffentliche Aufführungen zu Zwecken des Wettbewerbs ; Genehmigung für nicht

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06
    Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass die Berechtigten der Beklagten mit den Berechtigungsverträgen das Recht zur Nutzung der Musikwerke zu Werbezwecken zur Wahrnehmung eingeräumt haben (vgl. OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 f.; OLG München ZUM 1997, 275, 278 f.; LG Düsseldorf ZUM 1986, 158, 159 f.; Schricker/v. Ungern-Sternberg a.a.O. Vor §§ 20 ff. UrhG Rdn. 21; Staudt in Kreile/Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2. Aufl., Kap. 10 Rdn. 285; Wirtz in Bröcker/Czychowski/Schäfer, Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, 2003, § 8 Rdn. 209; Ventroni, Das Filmherstellungsrecht, 2001, S. 242 und 251; Russ, ZUM 1995, 32, 35; G. Schulze in Schulze, RzU, OLGZ 315, 7 ff.; a.A. Staats, Aufführungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik, 2004, S. 128; vgl. auch Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vor § 31 Rdn. 137; Schunke, Das Bearbeitungsrecht in der Musik und dessen Wahrnehmung durch die GEMA, 2008, S. 217 f.; Poll, WRP 2008, 1170 ff.).
  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Unter Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 5 UrhG ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werks zu verstehen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 [juris Rn. 18] = WRP 2010, 120 - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

    Die Verpflichtung des Vertragspartners, vor einer Lizenzierung und Nutzung der Tonaufnahmen zu Synchronisationszwecken die Einwilligung des Klägers einzuholen, kann auch dahin ausgelegt werden, dass eine solche Nutzung nicht von der Rechtseinräumung erfasst und Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein sollte (vgl. BGH, GRUR 2010, 62 [juris Rn. 22] - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 25/15

    Keine Vervielfältigung der WoW-Client-Software zu gewerblichen Zwecken - World of

    Eine eigenständige Nutzungsart kann im Hinblick auf den Gebrauchszweck vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 Rn. 18 = WRP 2010, 62 - Nutzung von Musik für Werbezwecke; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 31 UrhG Rn. 64).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11

    Internet-Videorecorder II

    bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, der vom Berufungsgericht angeführte Übertragungszweckgedanke sei nicht anwendbar, weil es im Streitfall - anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsentscheidungen "Mambo No. 5" (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008) und "Nutzung von Musik für Werbezwecke" (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 = WRP 2010, 120) - nicht um das Urheberrecht und das enge geistige Band zwischen Werk und Urheber, sondern um ein Leistungsschutzrecht, nämlich das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens und die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung der Veranstaltung oder Durchführung von Funksendungen gehe.

    Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass der Übertragungszweckgedanke auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften gilt (BGH, GRUR 2010, 62 Rn. 16 - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des

    bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, der vom Berufungsgericht angeführte Übertragungszweckgedanke sei nicht anwendbar, weil es im Streitfall - anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsentscheidungen "Mambo No. 5" (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008) und "Nutzung von Musik für Werbezwecke" (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 = WRP 2010, 120) - nicht um das Urheberrecht und das enge geistige Band zwischen Werk und Urheber, sondern um ein Leistungsschutzrecht, nämlich das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens und die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung der Veranstaltung oder Durchführung von Funksendungen gehe.

    Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass der Übertragungszweckgedanke auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften gilt (BGH, GRUR 2010, 62 Rn. 16 - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 801/07

    RTL gegen Save.TV: Online-Videorecorder darf kein RTL-Programm aufzeichnen

    Der Zweckübertragungsgedanke (§§ 31 Abs. 5, 87 Abs. 2 S. 3 UrhG ), der auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften maßgeblich ist (BGH GRUR 2010, 62 Tz 16 - Nutzung von Musik für Werbezwecke), schützt die Klägerin vor einer diesen Wahrnehmungsauftrag übersteigenden Rechtsvergabe.
  • BGH, 11.05.2017 - I ZR 147/16

    Urheberrechtsverletzung durch eine politische Partei: Untersagung der Verwendung

    Maßgeblich für den Umfang der Rechteübertragung an Verwertungsgesellschaften durch Wahrnehmungsverträge ist der Übertragungszweckgedanke (vgl. zur Nutzung von Musikwerken zu Werbezwecken BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 Rn. 16 ff. = WRP 2010, 120 - Nutzung von Musik für Werbezwecke).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 153/11

    Urheberrechtlicher Leistungsschutz von Sendeunternehmen: Aussetzung eines

    bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, der vom Berufungsgericht angeführte Übertragungszweckgedanke sei nicht anwendbar, weil es im Streitfall - anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsentscheidungen "Mambo No. 5" (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008) und "Nutzung von Musik für Werbezwecke" (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 = WRP 2010, 120) - nicht um das Urheberrecht und das enge geistige Band zwischen Werk und Urheber, sondern um ein Leistungsschutzrecht, nämlich das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens und die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung der Veranstaltung oder Durchführung von Funksendungen gehe.

    Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass der Übertragungszweckgedanke auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften gilt (BGH, GRUR 2010, 62 Rn. 16 - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

  • OLG Jena, 22.04.2015 - 2 U 738/14

    Verletzung des Urheberrechts durch Wiedergabe von Liedern auf

    Notwendige (vgl. nur BGH GRUR 2010, 62 - Nutzung von Musik für Werbezwecke) vertragliche Absprachen mit Verwertern der Urheberrechte der Gesellschafter der Verfügungsklägerin, die eine Nutzung zu Werbe- oder politischen Zwecken zuließen sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
  • OLG Jena, 18.03.2015 - 2 U 674/14

    Schlagersängerin kann Abspielen eines bekannten Hits auf

    Notwendige (vgl. nur BGH GRUR 2010, 62 - Nutzung von Musik für Werbezwecke) vertragliche Absprachen mit Verwertern der Leistungsschutzrechte der Verfügungsklägerin, die eine Nutzung zu Werbe- oder politischen Zwecken zuließen, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
  • OLG Stuttgart, 20.11.2020 - 5 U 125/19

    Urheberrechtliche Ansprüche einer Erbin eines Porsche-Konstrukteurs auf weitere

    Unter Nutzungsart ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes zu verstehen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, Rn. 18, juris - Nutzung von Musik für Werbezwecke mwN).
  • LG Berlin, 04.08.2015 - 16 O 36/14

    Mainzelmännchen - Urheberrechtsschutz für Musikwerk: GEMA-Einstufung für

  • OLG München, 03.03.2023 - 38 Sch 61/21

    Festsetzung eines Gesamtvertrages über die Kabelweitersendung von Fernseh-

  • OLG München, 18.11.2010 - 29 U 3792/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Betrieb eines Online-Videorecorders zur

  • OLG München, 23.03.2023 - 29 U 3365/17

    Internationale Zuständigkeit für Urheberstreitsachen nach Brexit

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