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   BGH, 10.06.2020 - StB 23/18   

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https://dejure.org/2020,18205
BGH, 10.06.2020 - StB 23/18 (https://dejure.org/2020,18205)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2020 - StB 23/18 (https://dejure.org/2020,18205)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - StB 23/18 (https://dejure.org/2020,18205)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 70 FamFG; § 13a HmbSOG; § 13c HmbSOG
    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von Gewahrsam nach Polizei- und Ordnungsrecht; Verhältnis von behördlicher und gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, §§ ... 70 ff. FamFG, § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 429 FamFG, § 70 FamFG, § 70 Abs. 2 FamFG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 3 FamFG, § 70 Abs. 4 FamFG, § 427 FamFG, § 62 AufenthG, § 428 Abs. 1 FamFG, § 428 Abs. 2 FamFG, § 428 Abs. 1 Satz 1 FamFG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG, § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 10 Abs. 4 Satz 1, § 71 FamFG, § 62 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO, § 78 Abs. 1 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Überschreitung der gesetzlichen Höchstdauer der behördlichen Freiheitsentziehung und Verstoßes gegen das Unverzüglichkeitsgebot bzgl. des behördlichen Gewahrsams zum Zweck der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung i.R.d. G20-Gipfels; Statthaftigkeit einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überschreitung der gesetzlichen Höchstdauer der behördlichen Freiheitsentziehung und Verstoßes gegen das Unverzüglichkeitsgebot bzgl. des behördlichen Gewahrsams zum Zweck der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung i.R.d. G20-Gipfels; Statthaftigkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.02.2020 - StB 36/18

    Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Freiheitsentziehung nach Polizeirecht

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - StB 23/18
    1. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet (zum Prüfungsgegenstand vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - StB 36/18, juris Rn. 13).

    Vielmehr lagen sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen vor (zu § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG s. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - StB 36/18, juris Rn. 16).

    Ihre Rechtmäßigkeit hängt allein davon ab, dass das für sie vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird und die für sie bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, der Richter selbst also fehlerfrei vorgeht und entscheidet (s. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12, juris Rn. 13; vom 12. Februar 2020 - StB 36/18, juris Rn. 31 f.).

    Die vom Landgericht festgestellten Tatsachen reichen nicht aus, um prüfen zu können, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung die rechtlichen Voraussetzungen des Unterbindungsgewahrsams nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG erfüllt waren (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - StB 36/18, juris Rn. 19 ff.).

  • BGH, 12.07.2013 - V ZB 224/12

    Anordnung von Sicherungshaft für einen aus Spanien eingereisten ghanaischen

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - StB 23/18
    Jedoch schlägt der Mangel nicht auf die von dem Gericht angeordnete Freiheitsentziehung durch; diese ergeht aufgrund eines Antrags der beteiligten Behörde in einem eigenen Verfahren unter selbständigen Voraussetzungen (s. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12, juris Rn. 13; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 428 Rn. 9; Haußleiter/Heidebach, FamFG, 2. Aufl., § 428 Rn. 10).

    Ihre Rechtmäßigkeit hängt allein davon ab, dass das für sie vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird und die für sie bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, der Richter selbst also fehlerfrei vorgeht und entscheidet (s. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12, juris Rn. 13; vom 12. Februar 2020 - StB 36/18, juris Rn. 31 f.).

  • BGH, 20.10.2016 - V ZB 106/15

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung nach dem Ablauf der Frist zur

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - StB 23/18
    Auch ist die beteiligte Behörde in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der das Beschwerdegericht auf Antrag des Betroffenen die Rechtswidrigkeit des behördlichen Gewahrsams nach § 428 Abs. 2 FamFG festgestellt hat, berechtigt, gegen das feststellende Erkenntnis vorzugehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, juris Rn. 2, 4; vom 20. Oktober 2016 - V ZB 106/15, juris Rn. 1, 3; Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl., § 62 Rn. 42; Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 13); insoweit genügt die formelle Beschwer, so dass es für die Rechtsbeschwerdeinstanz nicht auf die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG und des § 62 FamFG ankommt.
  • BGH, 23.05.2011 - V ZA 29/10

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die behördliche Ingewahrsamnahme zum

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - StB 23/18
    Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat; eine solche Zulassung ist verfahrensfehlerhaft und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, juris Rn. 5; vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris; vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, juris Rn. 5, 9).
  • BGH, 09.03.2017 - V ZB 119/16

    Ausländerrecht: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die behördliche

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - StB 23/18
    Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat; eine solche Zulassung ist verfahrensfehlerhaft und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, juris Rn. 5; vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris; vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, juris Rn. 5, 9).
  • BGH, 12.05.2011 - V ZB 135/10

    Ausländerrecht: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die vorläufige

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - StB 23/18
    Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat; eine solche Zulassung ist verfahrensfehlerhaft und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, juris Rn. 5; vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris; vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, juris Rn. 5, 9).
  • BGH, 03.02.2011 - V ZB 224/10

    Ausländerrecht: Anordnung der Abschiebungshaft trotz fehlender Zustimmung der

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - StB 23/18
    Auch ist die beteiligte Behörde in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der das Beschwerdegericht auf Antrag des Betroffenen die Rechtswidrigkeit des behördlichen Gewahrsams nach § 428 Abs. 2 FamFG festgestellt hat, berechtigt, gegen das feststellende Erkenntnis vorzugehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, juris Rn. 2, 4; vom 20. Oktober 2016 - V ZB 106/15, juris Rn. 1, 3; Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl., § 62 Rn. 42; Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 13); insoweit genügt die formelle Beschwer, so dass es für die Rechtsbeschwerdeinstanz nicht auf die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG und des § 62 FamFG ankommt.
  • BGH, 08.09.2016 - StB 26/16

    Keine Statthaftigkeit der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - StB 23/18
    Indes finden die §§ 70 ff. FamFG als im Buch 1 enthaltene allgemeine Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren Büchern normierten Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262 f.; Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 1; Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16).
  • BGH, 19.04.2018 - StB 5/18

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den vom Amtsgericht angeordneten

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - StB 23/18
    Indes finden die §§ 70 ff. FamFG als im Buch 1 enthaltene allgemeine Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren Büchern normierten Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262 f.; Drews in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 429 Rn. 1; Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16).
  • BGH, 08.02.2022 - 3 ZB 4/21

    Polizeilicher Unterbringungsgewahrsam in Nordrhein-Westfalen gegen einen

    Soweit der Betroffene, der den gesamten Beschluss des Landgerichts angreift, zudem die Feststellung der Rechtswidrigkeit des davor vollzogenen behördlichen Gewahrsams begehrt, ist die Rechtsbeschwerde analog § 70 Abs. 4 FamFG nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - StB 23/18, juris Rn. 11 ff.) und deshalb bereits unzulässig.
  • BGH, 13.11.2023 - 3 ZB 2/22

    Zulässigkeit der Ingewahrsamnahme eines Betroffenen durch die Polizei;

    Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber gemäß § 70 Abs. 4 FamFG analog nicht statthaft und damit unzulässig, soweit der Rechtsbeschwerdeführer, der den gesamten Beschluss des Landgerichts angreift, eine Feststellung dahin erstrebt, die Entscheidung des Amtsgerichts habe ihn (auch) insofern in seinen Rechten verletzt, als durch sie die Zulässigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme festgestellt worden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2023 - III ZB 1/23, juris Rn. 5; vom 8. Februar 2022 - III ZB 4/21, juris Rn. 7; vom 10. Juni 2020 - StB 23/18, juris Rn. 9 ff.).
  • BayObLG, 30.05.2022 - 103 ZBR-PAG 1/22

    Rechtsbeschwerde einer Maskengegnerin als unzulässig verworfen

    Hierzu zählt § 70 Abs. 4FamFG (BGH, Beschluss vom 10.06.2020, StB 23/18, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09.03.2017, V ZB 119/16, FGPrax 2017, 184, 185 Rn. 6ff; BGH, Beschluss vom 12.05.2011, V ZB 135/10, FGPrax 2011, 253 Rn. 5).

    Vielmehr ist in der jeweils zu beurteilenden Verfahrenskonstellation der maßgebliche sachliche Grund für den Ausschluss der Rechtsbeschwerde, dass der behördliche Gewahrsam im Vorfeld der richterlichen Entscheidung generell nur vorläufigen Charakter hat (vgl. BGH, Beschl. v 08.02.2022, III ZB 4/21, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10.06.2020, StB 23/18, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 23.05.2011, VZA 29/10, juris; BeckOK FamFG/Günter, 41. Ed. 01.01.2022, FamFG § 428 Rn. 5; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 428 Rn. 12; MüKoFamFG/Wendtland, 3. Aufl. 2019, § 428 Rn. 10).

  • BayObLG, 01.12.2023 - 103 ZBR-PAG 2/23

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegericht,

    FamFG (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020, StB 23/18, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 9. März 2017, V ZB 119/16, Rn. 6ff; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, V ZB 135/10, Rn. 5).

    Vielmehr ist in der jeweils zu beurteilenden Verfahrenskonstellation der maßgebliche sachliche Grund für den Ausschluss der Rechtsbeschwerde, dass der behördliche Gewahrsam im Vorfeld einer je nach Sachlage noch herbeizuführenden richterlichen Entscheidung generell nur vorläufigen Charakter hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022, III ZB 4/21, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020, StB 23/18, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011, V ZA 29/10, juris; BeckOK FamFG/Günter, 48. Ed. 01.11.2023, FamFG § 428 Rn. 5; Sternal/Göbel, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 428 Rn. 12; MüKoFamFG/Wendtland, 3. Aufl. 2019, § 428 Rn. 10).

  • BGH, 22.03.2023 - 3 ZB 1/23

    Rechtsbeschwerde gegen den Unterbindungsgewahrsam nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG RPf

    Das - analog § 70 Abs. 4 FamFG schon nicht statthafte (s. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - StB 23/18, juris Rn. 11 ff.; vom 8. Februar 2022 - III ZB 4/21, juris Rn. 7) - Begehr, den Beschluss des Landgerichts insoweit selbständig anzugreifen, als die Rechtmäßigkeit der kurzzeitigen behördlichen Ingewahrsamnahme vor der amtsgerichtlichen Entscheidung in Rede steht, ist dem Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen.
  • BGH, 10.03.2021 - 3 ZB 5/20

    Ingewahrsamnahme einer Person als Teil einer Gruppe überwiegend schwarz

    Dass das Amtsgericht in anderen anlässlich des G20-Gipfels geführten Freiheitsentziehungsverfahren abweichende Entlassungszeitpunkte bestimmt hat (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. April 2020 - StB 24/18, juris Rn. 3: am 9. Juli 2017 um 10 Uhr; vom 10. Juni 2020 - StB 23/18, juris Rn. 3: am 10. Juli 2017 um 8 Uhr), verstößt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
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