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   BGH, 10.06.2020 - XII ZB 451/19   

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BGH, 10.06.2020 - XII ZB 451/19 (https://dejure.org/2020,20153)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2020 - XII ZB 451/19 (https://dejure.org/2020,20153)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - XII ZB 451/19 (https://dejure.org/2020,20153)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § ... 45 b PStG, § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 45 b Abs. 1 Satz 1 PStG, § 22 Abs. 3 PStG, § 45 b Abs. 3 PStG, § 45b Personenstandsgesetz, § 45 b Abs. 3 Satz 1 PStG, § 278 StGB, § 9 PStG, § 5 PStV, § 9 Abs. 1 PStG, § 26 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    PStG §§ 9, 45b
    Von § 45b PStG vorausgesetzte Variante der Geschlechtsentwicklung nur bei Unmöglichkeit der eindeutigen Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der vorausgesetzten Variante der Geschlechtsentwicklung ohne eindeutige Möglichkeit der Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale; Ausstellung der von § 45b Abs. 3 S. 1 PStG zum Nachweis des Vorliegens einer ...

  • rewis.io

    Variante der Geschlechtsentwicklung: Anwendbarkeit des § 45a PStG bei eindeutigen Geschlechtsmerkmalen; Anforderungen an ärztliche Bescheinigung; Rahmen der Überprüfbarkeit durch Standesbeamten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen der vorausgesetzten Variante der Geschlechtsentwicklung ohne eindeutige Möglichkeit der Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale; Ausstellung der von § 45b Abs. 3 S. 1 PStG zum Nachweis des Vorliegens einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Variante der Geschlechtsentwicklung: Anwendbarkeit des § 45a PStG bei eindeutigen Geschlechtsmerkmalen; Anforderungen an ärztliche Bescheinigung; Rahmen der Überprüfbarkeit durch Standesbeamten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Transidente sind keine Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung auch bei eindeutigem Geschlecht? ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens im Geburtenregister

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 993
  • FamRZ 2020, 1402
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - XII ZB 451/19
    Auf Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder eindeutig männlichem Geschlecht ist die Bestimmung daher nicht anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19, NZFam 2020, 519, BGHZ 225, 166).

    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 45 b PStG dahingehend, dass er personenstandsrechtlich verbindliche Erklärungen zum Geschlecht bei nur subjektiv abweichendem Geschlechtsempfinden eröffnet, ist nicht zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - NZFam 2020, 519 Rn. 14 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Diese geltende Rechtslage ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben noch vereinbar, weil Personen, deren empfundene Geschlechtsidentität nachhaltig von ihrem eindeutigen - weiblichen oder männlichen - biologischen Geschlecht abweicht, durch das Transsexuellengesetz die an zumutbare Voraussetzungen geknüpfte, von der antragstellenden Person bislang nicht wahrgenommene Möglichkeit eröffnet ist, die dieser empfundenen Geschlechtsidentität entsprechende Eintragung im Geburtenregister zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - NZFam 2020, 519 Rn. 28 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 126/15

    Personenstandsverfahren: Eigenständige Überprüfung der Identität einer

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - XII ZB 451/19
    Dabei sind auch vom Gesetz für das dem Gerichtsverfahren vorausgehende behördliche Verfahren vorgeschriebene Beweisanforderungen zu beachten (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 16 f.).

    Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - XII ZB 451/19
    Dieser hat diejenigen Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind (vgl. etwa Senatsbeschluss BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 28 mwN).
  • OLG Nürnberg, 03.09.2019 - 11 W 1880/19

    Änderung der Angaben zum Geschlecht und zum Vornamen durch bloße Erklärung,

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - XII ZB 451/19
    Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2019, 1948 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
  • BGH, 23.01.2019 - XII ZB 265/17

    Ablehnung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei lediglichem Fehlen des

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - XII ZB 451/19
    Vielmehr obliegt ihm nach § 9 PStG iVm § 5 PStV, wonach Eintragungen im Personenstandsregister erst vorgenommen werden dürfen, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist, die Sachverhaltsermittlung (vgl. etwa Senatsbeschluss BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 18).
  • LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20

    Obligatorische Angabe von Herr oder Frau verletzt Person mit nicht-binärer

    Dem steht auch nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2020 - XII ZB 451/19, BeckRS 2020, 17056 entgegen.

    Diese geltende Rechtslage sei mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben noch vereinbar, weil Personen, deren empfundene Geschlechtsidentität nachhaltig von ihrem eindeutigen - weiblichen oder männlichen - biologischen Geschlecht abweicht, durch das Transsexuellengesetz die Möglichkeit eröffnet sei, die dieser empfundenen Geschlechtsidentität entsprechende Eintragung im Geburtenregister zu erreichen (BGH Beschl. v. 10.6.2020 - XII ZB 451/19, BeckRS 2020, 17056 Rn. 12).

  • OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 9 U 92/20

    Entschädigungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit

    Der Bundesgerichtshof wendet diese Bestimmung auf Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder eindeutig männlichem Geschlecht wohl nicht an (Beschluss vom 10.06.2020, XII ZB 451/19, Leitsatz 1 und Rn. 11, zitiert nach juris).
  • AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20

    Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag

    Dabei kommt, auch mit Blick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10.06.2020, Az. XII ZB 451/19, BeckRS 2020, 17056, eine verfassungskonforme Auslegung, anders als zuvor vom Amtsgericht Münster vertreten (Beschlüsse vom 16.12.2019, Az. 22 III 36/19, BeckRS 2019, 32869, und vom 05.02.2020, Az. 22 III 130/18, BeckRS 2020, 2224), nicht in Betracht.
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