Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1474
BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84 (https://dejure.org/1985,1474)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1985 - IVb ZR 37/84 (https://dejure.org/1985,1474)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 (https://dejure.org/1985,1474)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,1474) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten - Ausübung des Übernahmerechts - Teilung des Überschusses - Anspruch auf Prozesskostenvorschuss - Schuldhafte Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1360 a Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 40
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.04.1971 - IV ZR 16/70

    Rückforderung des Prozeßkostenvorschusses

    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84
    Nur ausnahmsweise kommt eine Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers in Betracht, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben oder die Rückforderung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (BGHZ 56, 92 [BGH 14.04.1971 - IV ZR 16/70]).

    Der abweichenden Auffassung, die der frühere IV. Zivilsenat in der bereits zitierten Entscheidung BGHZ 56, 92 [BGH 14.04.1971 - IV ZR 16/70] auf S. 95 mehr beiläufig geäußert hat, folgt der erkennende Senat deshalb nicht; sie war für die damalige Entscheidung nicht tragend, weil die Parteien jenes Rechtsstreits nicht in Gütergemeinschaft gelebt hatten.

  • BGH, 01.07.1982 - IX ZR 32/81

    Auseinandersetzung des Gesamtguts im Verbund

    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84
    Beide Rechte können nebeneinander geltend gemacht werden (BGHZ 84, 333, 338).

    Der inflationsbereinigte Einbringungswert, der zur Ermittlung der realen Wertsteigerung des Gesamtgutes benötigt wird (BGHZ 84, 333), muß stets auf den gleichen Zeitpunkt bestimmt werden, der für den Übernahmewert zugrundegelegt wird.

  • BGH, 15.05.1985 - IVb ZR 33/84

    Beitreibung eines Prozeßkostenvorschusses nach 317 Beendigung des Prozesses

    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84
    Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. Mai 1985 - IVb ZR 33/84 - zur Veröffentlichung bestimmt), berührt eine in dem durch Prozeßkostenvorschüsse ermöglichten Verfahren ergangene Kostenentscheidung den Anspruch aus § 1360 a Abs. 4 BGB nicht.
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 657/81

    Folgen der Einlegung der Beschwerde in Familiensachen für das Rechtsmittel -

    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84
    Daraus, daß die Beklagte in der Revisionsbegründung einen ihre Beschwer nicht voll erfassenden Rechtsmittelantrag (§ 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) formuliert hatte, kann nicht entnommen werden, daß sie auf die Anfechtung des Berufungsurteils im übrigen verzichten wollte (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 7, 143; BGH LM § 536 ZPO Nr. 9; Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 657/81 - FamRZ 1981, 946, 947; zuletzt Urteil vom 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140/83 - zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 62/82

    Revision in einem Scheidungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken der

    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84
    Sollen aus dem Gesamtgut Grundstücke übernommen werden, kommt es daher auf den Zeitpunkt der Eintragung des Übernehmers in das Grundbuch an (Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 256 m.w.N.).
  • BGH, 24.10.1984 - VIII ZR 140/83

    Erweiterung des Revisionsantrages nach Ablauf der Begründungsfrist; Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84
    Daraus, daß die Beklagte in der Revisionsbegründung einen ihre Beschwer nicht voll erfassenden Rechtsmittelantrag (§ 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) formuliert hatte, kann nicht entnommen werden, daß sie auf die Anfechtung des Berufungsurteils im übrigen verzichten wollte (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 7, 143; BGH LM § 536 ZPO Nr. 9; Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 657/81 - FamRZ 1981, 946, 947; zuletzt Urteil vom 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140/83 - zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.).
  • BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 34/84

    Geltendmachung eines familienrechtlichen Anspruchs gegen eine

    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84
    Der Senat hat bereits für ausreichend erachtet, daß der sein Übernahmerecht ausübende Ehegatte die Verbindlichkeiten als Alleinschuldner übernimmt und der Gläubiger den anderen Ehegatten aus der Haftung entläßt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 34/84 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 81/52

    Umstellung von Forderungen

    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84
    Daraus, daß die Beklagte in der Revisionsbegründung einen ihre Beschwer nicht voll erfassenden Rechtsmittelantrag (§ 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) formuliert hatte, kann nicht entnommen werden, daß sie auf die Anfechtung des Berufungsurteils im übrigen verzichten wollte (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 7, 143; BGH LM § 536 ZPO Nr. 9; Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 657/81 - FamRZ 1981, 946, 947; zuletzt Urteil vom 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140/83 - zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.1981 - 16 UF 37/80
    Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84
    Erfolgt die Übernahme erst nach der Entscheidung über den Wertausgleich, bestehen keine Bedenken, wenn der Tatrichter die Bewertung nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bemißt, wenn er davon überzeugt ist, daß sich bis zur Übernahme an dem Wert nichts mehr ändert (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 286, 288).
  • BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04

    Übernahme einer in die Gütergemeinschaft eingebrachten Sache durch einen

    Danach haben die Parteien zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen, bevor sie sich über die Art und Weise der Verteilung des Überschusses auseinandersetzen können (vgl. insoweit Senatsurteil vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41).

    Dem entspricht es auch, dass sich der im Falle einer vorzeitigen Übernahme zu ersetzende Wert nach dem Zeitpunkt der Übernahme, bei Grundstücken also nach dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch bemisst (Senatsurteile vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41 f. und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 256).

  • OLG Bamberg, 08.01.1987 - 2 UF 152/86

    Formlose und unwiderrufliche Übernahmeerklärung im Sinne des § 1477 Abs. 2 S. 2

    Grundsätzlich sind daher die sich aus der Übernahmeerklärung ergebenden wechselseitigen Verpflichtungen erst nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten fällig (BGH FamRZ 1986, 40, 41 = BGHF 4, 1173).

    Die Bestimmung des § 1475 BGB, insbesondere dessen Absatz 1 Satz 1, wonach Gesamtgutsverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen sind, dient sowohl dem Schutze der Gläubiger vor der Auszehrung des Gesamtgutes, als auch dem Schutze der Ehegatten vor einer persönlichen Inanspruchnahme (vgl. §§ 1437 Abs. 2, 1459 Abs. 2 BGB; s. auch BGH FamRZ 1986, 40, 41 = BGHF 4, 1173 unter 1.).

    Diesen Betrag können die Klägerinnen von dem Beklagten als Wertersatz Zug um Zug gegen Auflassung ihres ererbten Anteils an dem Erbbaurecht verlangen; er ist zu dem Gesamtgut zu leisten (BGH FamRZ 1986, 40, 41 = BGHF 4, 1173 unter 2. a; Kanzleiter, aaO Rdn.

    Gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 8, 621d Abs. 1, 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO, § 7 Abs. 1 EGZPO, § 8 Abs. 2 EGGVG war die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1985 (FamRZ 1986, 40 = BGHF 4, 1173) abweicht.

    In dem genannten Urteil (FamRZ 1986, 40, 41 = BGHF 4, 1173) hat der Bundesgerichtshof zu der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage folgendes ausgeführt: " Das von dem Kläger ausgeübte Recht, gegen Ersatz des Wertes das von ihm eingebrachte landwirtschaftliche Anwesen zu übernehmen (§ 1477 Abs. 2 BGB), beeinflußt erst die Art und Weise der Verteilung des Überschusses.

  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85

    Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister

    Die Übernahme der in § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Gegenstände kann zwar in der Regel erst verlangt werden, wenn die Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigt sind und der verbleibende Überschuß zu teilen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41).

    Die Rechte aus § 1477 Abs. 2 Satz 2 und § 1478 BGB können nebeneinander ausgeübt werden (std. Rspr., BGH Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 80/52 - NJW 1952, 1330; BGHZ 84, 333 = FamRZ 1982, 991 mit Anmerkung Bölling = NJW 1982, 2373 [BGH 01.07.1982 - IX ZR 32/81]; Senatsurteil vom 10. Juli 1985 a.a.O. S. 41).

    Erfolgt die Übernahme erst nach der Entscheidung über den Wertausgleich, bestehen keine Bedenken, wenn der Tatrichter die Bewertung nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vornimmt, falls er davon überzeugt ist, daß sich bis zur Übernahme an dem Wert nichts mehr ändert (Senatsurteil vom 10. Juli 1985 a.a.O. S. 42).

    Den Einbringungswert nach § 1478 Abs. 1, Abs. 3 BGB hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Geldentwertung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes (7. September 1982) berechnet, nicht aber zum maßgebenden Bewertungsstichtag, dem Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücks (BHGZ 84, 333, 336; Senatsurteil vom 10. Juli 1985 aaO; Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der

    Soweit ein Grundstück übernommen wird, sind mithin die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung des Übernehmers in das Grundbuch bestimmend (Senatsurteile vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 256 und vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41 ff., jeweils m.w.N.; zustimmend Soergel/Gaul BGB 11. Aufl. Nachtrag § 1477 Rdn. 10).
  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87

    Gerichtliche Gestaltungsfreiheit bei Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

    Da nach § 1475 Abs. 1 BGB solche Verbindlichkeiten "zunächst" zu berichtigen sind, kann jeder Ehegatte die zur Teilung des Gesamtguts erforderlichen Willenserklärungen bis zu einer sachgemäßen Schuldenregelung verweigern (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41).

    Zwar reicht es, wenn der die Auseinandersetzung begehrende Teilhaber die Verbindlichkeiten als Alleinschuldner übernimmt und die Gläubiger den anderen Teilhaber aus der Haftung entlassen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 34/84 - FamRZ 1985, 903, 905 und vom 10. Juli 1985 aaO).

  • OLG Köln, 27.11.1989 - 10 UF 113/89

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich des Gesamtgutes; Anspruch auf

    Aus dem im Gesetz vorgeschriebenen Ablauf der Liquidation des Gesamtgutes (zuerst Berichtigung der Gesamtschulden bzw. entsprechende Rücklagenbildung und anschließende Teilung des Überschusses) folgt, daß die durch die im Rahmen der Überschußverteilung abgegebene Übernahmeerklärung gemäß § 1477 Abs. 2 BGB begründeten Verpflichtungen erst nach Erledigung der Gesamtgutsverbindlichen fällig werden (BGH FamRZ 1986, 40, 41; OLG Bamberg FamRZ 1987, 825, 826).

    Eine übernähme des Grundstücks durch den Antragsgegner kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn entweder ausreichende Rücklagen zur Abdeckung dieser Schulden geschaffen worden sind oder der Antragsgegner erreicht, daß die Gläubiger die Antragstellerin aus ihrer Haftung entlassen (BGH FamRZ 1985, 903 und FamRZ 1986, 40, 42).

    Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß sowohl bei der Ermittlung des an das Gesamtgut zu ersetzenden Wertes gemäß § 1477 Abs. 2 BGB als auch bei der Berechnung des Inflationsausgleichs für die Werterstattung gemäß § 1478 BGB grundsätzlich nicht auf den Eintritt der Rechtskraft, sondern auf den Zeitpunkt der Übernahme (= Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch) abzustellen ist (BGH FamRZ 1982, 286, 288 und FamRZ 1986, 40, 42).

  • BGH, 16.05.1990 - XII ZR 40/89

    Anspruch auf Trennungsunterhalt bei Gütergemeinschaft

    Allerdings kommt neben dem Anspruch aus § 1451 BGB nach h.M. ein Schadensersatzanspruch entsprechend § 1435 Satz 3 BGB in Betracht, der aber nur auf Ersatz einer durch Verletzung der Mitwirkungspflicht eingetretenen Minderung des Gesamtgutes gerichtet ist (Senatsurteil vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 42; MünchKomm/Kanzleiter aaO. Rdn. 9; Soergel/Gaul aaO. Rdn. 5; RGRK/Finke aaO. Rdn. 6; Erman/Heckelmann BGB 8. Aufl. Anm. 1; alle zu § 1451 BGB).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 82/88

    Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft während der Ehezeit;

    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 333, 338; Senatsurteile vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 42 und vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 77/85 - FamRZ 1987, 43, 45) und der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung (Gernhuber FamR 3. Aufl. § 38 X 9, S. 583; MünchKomm/Kanzleiter a.a.O. § 1478 Rdn. 8; Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. § 1478 Rdn. 7; Staudinger/Thiele a.a.O. § 1478 Rdn. 9; a.A. Bölling FamRZ 1982, 234 ff., 289 ff. und 993 ff.).
  • OLG Oldenburg, 14.12.2010 - 11 UF 1/10

    Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

    Im Falle der Übernahme von Grundeigentum ist dies der der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch (BGH FamRZ 1986, 40).
  • OLG Koblenz, 05.07.2005 - 11 UF 663/04

    Auseinandersetzung der durch Ehescheidung beendeten Gütergemeinschaft

    Es mag vorliegend dahinstehen, ob die in die Auseinandersetzungsbilanz aufgenommenen Vermögenspositionen hinreichend bestimmt dargelegt und durch Beweisangebote unterlegt sind, was namentlich im Hinblick auf den ohne weiteres auf das Datum der Rechtskraft der Ehescheidung angenommenen (End-)Bewertungsstichtag (zum weder gesetzlich bestimmten noch einheitlichen Stichtag bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft vgl. Haußleiter/Schulz, aaO., Rdn. 71 und Schröder/Bergschneider, aaO., Rdn. 4.620, 4.688, 4.770 und 4.793; s. auch BGH, FamRZ 1986, 40, 42: Zeitpunkt der Übernahme, u.U. auch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) und die sehr pauschal vorgetragenen _ vom Beklagten ausdrücklich bestrittenen _ Forderungen des Gesamtguts gegen den Beklagten gemäß § 1435 Satz 3 BGB analog wegen schuldhafter Verminderungen des Gesamtguts ("Verbrauch Lebensversicherungs-Guthaben"; "Verbindlichkeiten gegenüber der V.-Bank M."; vgl. allgemein Schröder/Bergschneider, aaO., Rdn. 4.677 ff.; s. auch BGH, FamRZ 1986, 40, 42 f.) respektive den _ vom Beklagten ausdrücklich bestrittenen und zudem mit der Verjährungseinrede bekämpften _ angeblichen Werterstattungsanspruch der gemeinsamen Tochter und des Schwiegersohns gemäß § 951 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 812 ff. BGB (Ausbau des Dachgeschosses im Haus H.; vgl. allgemein Haußleiter/Schulz, aaO., Kap. 7 Rdn. 33 ff.) Fragen aufwirft.
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87

    Wertersatz infolge der Ausübung des Übernahmerechts

  • BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 117/03

    Verwaltung des Gesamtgutes nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe

  • OLG Bamberg, 08.08.2000 - 7 UF 202/99

    Zum Ausgleich eines in die Gütergemeinschaft eingebrachten

  • OLG München, 13.07.1994 - 12 UF 667/94

    Anforderungen an das Vorliegen der Auseinandersetzungsreife einer ehelichen

  • BayObLG, 24.05.1989 - BReg. 3 Z 25/89

    Anordnung einer Pflegschaft; Antrag auf Bewilligung einer Vergütung für die

  • OLG München, 12.07.1995 - 12 UF 691/95
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht