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   BGH, 10.07.1997 - III ZR 69/96   

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https://dejure.org/1997,2553
BGH, 10.07.1997 - III ZR 69/96 (https://dejure.org/1997,2553)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1997 - III ZR 69/96 (https://dejure.org/1997,2553)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96 (https://dejure.org/1997,2553)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Vertrags über eine Leibrentenablösung - Geschäftsunfähigkeit wegen fortschreitenden alkoholbedingen bzw. altersbedingten Psychosyndroms - Einführung von Beweisergebnissen anderer gerichtlicher Verfahren als Urkundenbeweis - Vorrang der beantragten ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwertung eines im Betreuungsverfahren erholten Sachverständigengutachtens im Zivilverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RPflEntlGRPflEntlG § Art 14 Abs. 2; ZPO § 9 Abs. 1
    Bemessung des Gegenstandswerts bei wiederkehrenden Leistungen; Berücksichtigung von nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3096
  • MDR 1997, 967
  • FamRZ 1997, 1270
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.1962 - IV ZR 21/62

    Beweiskraft der Sterbeurkunde; Abgrenzung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - III ZR 69/96
    Einerseits ist es einem Sachverständigen grundsätzlich verwehrt, von sich aus Zeugen oder Parteien über wesentliche Streitpunkte zu vernehmen; andererseits muß der Sachverständige zur Vorbereitung seines Gutachtens außerhalb der Gerichtsverhandlung solche Fragen an Parteien oder Zeugen zu richten befugt sein, die er nur aufgrund seiner besonderen Fachkunde stellen kann (vgl. BGHZ 37, 389, 394; Jessnitzer/Frieling a.a.O. Rn. 329 m.w.N.).

    Im Streitfall kommt es auf die nähere Abgrenzung im allgemeinen und die Beurteilung der Zulässigkeit der konkreten Verfahrensweise der Sachverständigen Dr. Vetter und Dr. Jehs deshalb nicht an, weil einerseits eine etwaige Überschreitung der dem Sachverständigen insoweit gesetzten Grenzen für sich genommen grundsätzlich nicht schon zur Unbrauchbarkeit des auf dieser Grundlage erstellten Gutachtens führt, andererseits in einem solchen Fall das Gericht wenigstens nachträglich nach allgemeinen Verfahrensregeln unter Berücksichtigung der Beweislast über die streitigen Anknüpfungs-(Anschluß-)Tatsachen - bei Zeugenvernehmungen zweckmäßigerweise im Beisein des Sachverständigen - Beweis erheben und Feststellungen treffen muß (BGHZ 37, 389, 394).

  • BGH, 17.12.1996 - VI ZR 50/96

    Pflicht des Gerichts zur Ladung des Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - III ZR 69/96
    Dies gilt nicht nur für die Verwertung von Zeugenaussagen, sondern auch für die Verwertung von Bekundungen eines Sachverständigen aus einem anderen Verfahren, wofür schon der Umstand spricht, daß selbst im Falle einer schriftlichen Begutachtung im laufenden Prozeß das Gericht, wenn eine Partei dies beantragt, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens regelmäßig anordnen muß (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - NJW 1997, 802 m.w.N.; Zöller/Greger a.a.O. § 411 Rn. 5 a).
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 215/91

    Vorrang beantragter Zeugenvernehmung gegenüber Protokollurkunde aus anderem

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - III ZR 69/96
    Macht eine der Parteien von ihrem Recht Gebrauch, die unmittelbare Vernehmung eines Zeugen zu beantragen, so ist die Verwertung einer in einem anderen Verfahren niedergelegten Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten unmittelbaren Anhörung im laufenden Prozeß unzulässig (vgl. etwa BGH Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - VersR 1992, 1028 f m.w.N.; Zöller/Greger a.a.O.).
  • BGH, 23.11.1973 - I ZR 59/72

    Begriff des sachverständigen Zeugen

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - III ZR 69/96
    Ob die Auskunftsperson, die in dem anderen Verfahren als Sachverständiger tätig geworden war, im laufenden Prozeß gegebenenfalls als sachverständiger Zeuge oder als Sachverständiger zu vernehmen ist, richtet sich nach den allgemeinen Kriterien, die die Rechtsprechung für die Abgrenzung des sachverständigen Zeugen zum Sachverständigen aufgestellt hat (vgl. BGH Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - LM ZPO § 414 Nr. 2 = MDR 194, 382; Zöller/Greger a.a.O. § 414 Rn. 2 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Im Übrigen wäre die Verwertung eines in einem anderen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachtens im Wege des Urkundenbeweises an Stelle der beantragten unmittelbaren Einholung eines Gutachtens im laufenden Prozess unzulässig, wofür schon der Umstand spricht, dass selbst im Falle einer schriftlichen Begutachtung im laufenden Prozess das Gericht, wenn eine Partei dies beantragt, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens regelmäßig anordnen muss (vgl. BGH NJW 1997, 3096 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 868, 869).
  • BGH, 12.11.2015 - V ZR 66/15

    Rechtliches Gehör: Zurückweisung eines erheblichen Beweisangebots; fehlerhaftes

    Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn es dem Beweisangebot des Klägers - zweckmäßigerweise im Beisein des Sachverständigen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 - V ZR 262/13, FamRZ 2014, 749 Rn. 12; BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097) - nachgeht.
  • OLG Frankfurt, 22.12.1997 - 20 W 264/95

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Testierfähigkeit

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  • BGH, 18.09.2013 - V ZR 286/12

    Die übergangene Sachverständigenanhörung - und das rechtliche Gehör

    Geht es um den Geisteszustand einer Person in der Vergangenheit, so ist die Verwertung eines ärztlichen Attests im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten unmittelbaren Anhörung des (sachverständigen) Zeugen unzulässig, wenn sich der Beweisantritt auf die dem Attest zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097).

    b) Der Beweisantritt ist entscheidungserheblich; es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn es ihm - zweckmäßigerweise im Beisein des Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097 mwN) - nachgeht.

  • BGH, 04.12.1998 - V ZR 314/97

    Geschäftsfähigkeit eines manisch-depressive Erkrankten; Streitige

    Denn wenn der Sachverständige selbst zur Vorbereitung seiner Untersuchung andere Personen befragt und deren Aussage verwertet, führt das nur dann nicht zur (gerügten) Unbrauchbarkeit des Gutachtens, wenn das Gericht wenigstens nachträglich nach allgemeinen Verfahrensregeln unter Berücksichtigung der Beweislast über die streitigen Anknüpfungs- und Anschlußtatsachen - durch Zeugenvernehmung, und zwar zweckmäßigerweise im Beisein des Sachverständigen - Beweis erhebt und Feststellungen trifft (BGH, Urt. v. 10. Juli 1997, III ZR 69/96, NJW 1997, 3096 m.zahlr.N. aus der Rechtsprechung des BGH).
  • BGH, 20.03.2014 - V ZR 169/13

    Gehörsverletzung wegen Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots

    Geht es um den Geisteszustand einer Person in der Vergangenheit, so ist die Verwertung eines ärztlichen Attests im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten unmittelbaren Anhörung des (sachverständigen) Zeugen unzulässig, wenn sich der Beweisantritt auf die dem Attest zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen bezieht (Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZR 286/12, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097).

    Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn es dem Beweisangebot des Klägers - zweckmäßigerweise im Beisein des Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097 mwN) - nachgeht.

  • BGH, 30.11.2011 - III ZR 45/11

    Möglichkeit der Verwertung von Niederschriften über Zeugenvernehmungen aus

    Wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises jedoch die Vernehmung eines Zeugen beantragt, ist die urkundenbeweisliche Verwertung seiner früheren Aussage anstelle der beantragten Vernehmung unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1969 aaO; vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96, NJW 1997, 3096 f; vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421; vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325); dann ist dem Antrag, soweit er erheblich ist, durch Vernehmung des Zeugen zu entsprechen.
  • BayObLG, 22.02.2000 - 1Z BR 147/99

    Testierunfähigkeit bei Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms

    Der Sachverständige hat den Aussagen der Hausärzte, der Heimleiter, der Heimbediensteten, des Bürgermeisters der Stadt A., der Bankangestellten, der Ehefrau und des Sohnes des Beteiligten zu 2 beigewohnt (vgl. BGH ZEV 1997, 384/385; OLG Köln NJW-RR 1994, 396) und im übrigen auch die Niederschriften der Anhörung weiterer Zeugen und des Beteiligten zu 2 sowie die schriftlichen Stellungnahmen der Hausärzte, der Zeugin... und der Ehefrau des Beteiligten zu 2 in seinen Gutachten vom 14.11.1996 und 3.2.1999 verwertet.
  • BGH, 17.07.2002 - IV ZR 150/01

    Unvollständigkeit der Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung

    Aufgrund der tatrichterlichen Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung und hier insbesondere des Gebotes zur Erhebung der angetretenen Beweise (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90 - NJW 1992, 1768 unter II 2 a aa; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 8 a) hätte das Berufungsgericht diesen Beweisangeboten nachgehen und in diesem Rahmen etwa festgestellte Anknüpfungstatsachen dem Sachverständigen auf geeignete Weise zugänglich machen müssen (vgl. OLG Oldenburg aaO; BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96 - NJW 1997, 3096 unter I 2 c bb).
  • BGH, 30.11.2011 - III ZR 40/11

    Vorliegen eines Rechtsfehlers eines Gerichts bei Nichtwertung eines Widerspruchs

    Wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises jedoch die Vernehmung eines Zeugen beantragt, ist die urkundenbeweisliche Verwertung seiner früheren Aussage anstelle der beantragten Vernehmung unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1969 aaO; vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96, NJW 1997, 3096 f; vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421; vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325); dann ist dem Antrag, soweit er erheblich ist, durch Vernehmung des Zeugen zu entsprechen.
  • BGH, 15.03.2000 - IV ZR 222/98

    Auseinandersetzung mit eiem Verkehrswertgutachten

  • BGH, 13.04.2000 - III ZR 120/99

    Verwertung von schriftlichen Aussagen und Protokollen

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