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   BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02   

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https://dejure.org/2003,883
BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02 (https://dejure.org/2003,883)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2003 - III ZB 91/02 (https://dejure.org/2003,883)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - III ZB 91/02 (https://dejure.org/2003,883)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • aufrecht.de

    Arbeitsverhältnis oder freies Dienstverhältnis?

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtswegzuständigkeit nach § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); Bindungswirkung der Zulassung der weiteren Beschwerde von Landgericht an den Bundesgerichtshof; Qualifizierung der Beschwerde nach § 17a GVG für den Zivilprozess als Rechtsbeschwerde; Befugnis der Landgerichte, ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsweg für Arbeitslohn aus Lehrauftrag

  • Judicialis

    GVG § 17a Abs. 4 Satz 4; ; BGB § 611

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 17 a Abs. 4 S. 4; BGB § 611
    Zulassung der Rechtsbeschwerde an den BGH durch die LG ist entgegen § 17 a Abs. 4 S. 4 GVG möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; GVG § 17a Abs. 4 S. 4
    Rechtsweg für Ansprüche aus einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer betreibswirtschaftlichen Fachschule; Zulassung der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Rechtswegentscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Abgrenzung Arbeitsverhältnis / Dienstverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 155, 365
  • NJW 2003, 2913
  • MDR 2003, 1307
  • NZA 2003, 1052
  • FamRZ 2003, 1378 (Ls.)
  • VersR 2004, 883
  • WM 2003, 2252
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Dozenten

    Auszug aus BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02
    Der Einordnung eines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht es nicht entgegen, daß die Parteien das Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnet haben (vgl. BAG NZA 1997, 600, 601; NZA 1998, 595, 596).

    Diese Grundsätze wendet das Bundesarbeitsgericht auch auf Unterrichtstätigkeiten an, wobei es darauf abstellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, die Arbeitszeit der Lehrkraft und die sonstigen Umstände der Dienstleistung gestalten kann (BAG NZA 1997, 600, 602; NZA 1998, 595, 597).

    Ob hierbei eine typisierende Betrachtungsweise bei allen schulischen Veranstaltungen, auch soweit Lehrkräfte in Weiterbildungsinstituten Fachunterricht erteilen, in Betracht kommt, hat das Bundesarbeitsgericht bisher offengelassen (BAG NZA 1998, 595, 597).

    Auch wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 1998, 595, 596) davon ausgeht, daß die einseitige Vorgabe von Unterrichtszeiten für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses spricht, stellt dies die Gesamtwürdigung des Landgerichts nicht entscheidend in Frage.

  • BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 31/91

    Arbeitnehmerstatus; VHS-Dozentin in Schulabschlußkursen

    Auszug aus BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02
    Es kommt daher darauf an, ob der geschlossene Vertrag in seiner praktizierten Durchführung (vgl. BAG NZA 1992, 1125) als Arbeitsverhältnis oder als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist.

    Auch nach Auffassung dieses Senats kommt es aber entscheidend darauf an, ob und wie intensiv die Lehrkraft in den Lehrbetrieb eingegliedert ist und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistungen mitgestalten kann (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1126 f).

    Zum einen stellt das Landgericht unbeanstandet fest, der Kläger sei zu anderen Aufgaben als den vertraglich ausdrücklich verabredeten Unterrichts- und Korrekturtätigkeiten nicht herangezogen worden, insbesondere nicht zu Vertretungstätigkeiten, was gegen eine engere Integration in den Betrieb der Schule und ein umfassendes Weisungsrecht des Beklagten spricht (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1127).

    Auch der Umstand, daß der Beklagte dem Kläger eine Stoffplansammlung übergeben hat, die die Ausbildungsinhalte unter Angabe der hierfür aufzuwendenden Unterrichtszeiten enthielt, muß vor dem Hintergrund gesehen werden, daß öffentlich-rechtliche Vorgaben des Oberschulamts in gleicher Weise durch einen freien Mitarbeiter zu beachten sind, weil er anderenfalls seiner Unterrichtsverpflichtung nicht in der gebotenen Weise nachkommen könnte (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1127).

  • BAG, 12.09.1996 - 5 AZR 104/95

    Status einer Lehrerin am Abendgymnasium

    Auszug aus BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02
    Der Einordnung eines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht es nicht entgegen, daß die Parteien das Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnet haben (vgl. BAG NZA 1997, 600, 601; NZA 1998, 595, 596).

    Diese Grundsätze wendet das Bundesarbeitsgericht auch auf Unterrichtstätigkeiten an, wobei es darauf abstellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, die Arbeitszeit der Lehrkraft und die sonstigen Umstände der Dienstleistung gestalten kann (BAG NZA 1997, 600, 602; NZA 1998, 595, 597).

    Während der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts auch für Lehrkräfte, die im Rahmen von schulischen Kursen des zweiten Bildungswegs unterrichten, bei seiner typisierenden Betrachtungsweise bleibt (BAG NZA 1997, 600, 602 f), stellt der 7. Senat stärker auf eine einzelfallbezogene Prüfung ab, bei der er die Bindung an schulrechtliche Vorschriften und Lehrpläne für unerheblich hält, weil diese nicht nur bei einem Arbeitsverhältnis, sondern auch bei einem freien Dienstverhältnis Beachtung finden müssen.

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 27/02

    Rechtsnatur der Beschwerde zum BGH; Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips;

    Auszug aus BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02
    An die Stelle der weiteren Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde getreten, mit der der Gesetzgeber einen Beschwerdeweg zum Bundesgerichtshof eingeführt hat, dessen Zulassungsvoraussetzungen den in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG festgelegten weitgehend entsprechen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - NJW-RR 2003, 277, 279; zum Abdruck in BGHZ 152, 213 vorgesehen).

    Für den Zivilprozeß hat daher der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO) bzw. daß sie - was über diese Beurteilung noch hinausgeht - eine Rechtsbeschwerde im Sinn der §§ 574 ff ZPO ist (vgl. Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; vgl. auch Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f; BAG NJW 2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZB 5/02

    Rechtsnatur der Beschwerde zur Überprüfung des Rechtswegs; Rechtsweg für

    Auszug aus BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02
    Für den Zivilprozeß hat daher der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO) bzw. daß sie - was über diese Beurteilung noch hinausgeht - eine Rechtsbeschwerde im Sinn der §§ 574 ff ZPO ist (vgl. Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; vgl. auch Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f; BAG NJW 2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069).
  • BAG, 26.09.2002 - 5 AZB 15/02

    Rechtsweg - Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Zuständigkeit bei Klagen gegen

    Auszug aus BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02
    Für den Zivilprozeß hat daher der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO) bzw. daß sie - was über diese Beurteilung noch hinausgeht - eine Rechtsbeschwerde im Sinn der §§ 574 ff ZPO ist (vgl. Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; vgl. auch Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f; BAG NJW 2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069).
  • BGH, 12.11.1992 - V ZB 22/92

    Zivilrechtsweg bei Grundbuchberichtigung nach nichtiger DDR-Beurkundung - Bindung

    Auszug aus BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02
    Da die Zulassungsbeschwerde des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG der Klärung grundsätzlicher Fragen und der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient (vgl. BGHZ 120, 198, 199 f), der letztere Gesichtspunkt aber in wesentlichen Zügen mit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zusammenhängt, sieht sich der Senat nach § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG an die Zulassung gebunden.
  • BGH, 12.09.2002 - III ZB 43/02

    Anfechtbarkeit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Zulassung der

    Auszug aus BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02
    Die Zulassung ginge damit ins Leere und würde für den Senat keine Bindung entfalten (vgl. Senatsbeschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe), wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts ausschließen würde.
  • BGH, 26.11.2002 - VI ZB 41/02

    Rechtsweg für Ansprüche einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine

    Auszug aus BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02
    Für den Zivilprozeß hat daher der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO) bzw. daß sie - was über diese Beurteilung noch hinausgeht - eine Rechtsbeschwerde im Sinn der §§ 574 ff ZPO ist (vgl. Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; vgl. auch Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f; BAG NJW 2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069).
  • BAG, 19.12.2002 - 5 AZB 54/02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02
    Für den Zivilprozeß hat daher der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO) bzw. daß sie - was über diese Beurteilung noch hinausgeht - eine Rechtsbeschwerde im Sinn der §§ 574 ff ZPO ist (vgl. Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; vgl. auch Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f; BAG NJW 2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069).
  • BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14

    Rechtswegabgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichten: Abgrenzung zwischen

    Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, die auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirksam zulassen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2003 - III ZB 91/02, BGHZ 155, 365, 370), ist zulässig und begründet.
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZB 182/08

    Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines

    Es ist jedoch geklärt, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 die Zulassung durch das Landgericht als Beschwerdegericht erfolgen kann (BGHZ 155, 365, 366 ff ; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl. § 17a GVG Rn. 35; Musielak/Wittschier, ZPO 6. Aufl. § 17a GVG Rn. 16; Hk-ZPO/Rathmann, 2. Aufl. § 17a GVG Rn. 13; a.A. Zöller/Lückemann, ZPO 27. Aufl. § 17a GVG Rn. 16a; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 17a GVG Rn. 17).
  • BGH, 27.01.2005 - III ZB 47/04

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber

    Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof führende Beschwerde ist nach der Zivilprozeßreform eine Rechtsbeschwerde, zumindest aber als eine solche zu behandeln (Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 365, 368 und vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04 - NJW-RR 2005, 142 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09

    Qualifizierung der Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung in

    Das nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und als Rechtsbeschwerde zu behandelnde (vgl. z. B. BGHZ 152, 213, 214 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, 365, 368) Rechtsmittel, das auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirksam zulassen konnte (vgl. Senat aaO S. 368 ff), ist zulässig.
  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 66/05

    Besetzung des Gerichts bei Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der

    Für eine Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. BGHZ 152, 213, 214 f; Beschlüsse vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, 365, 368 f; vgl. auch BAG NJW 2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069), kann nichts Anderes gelten.
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 128/05

    Einflussnahme des Schuldners auf den Gang des Insolvenzverfahrens

    Gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG steht den Beteiligten die Rechtsbeschwerde (nur) zu, wenn sie durch das Beschwerdegericht - auch das Landgericht - zugelassen worden ist (vgl. dazu BGHZ 155, 365, 368 ff).
  • BGH, 29.07.2004 - III ZB 2/04

    Bindung der Gerichte an Rechtswegzuweisungen

    Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof führende Beschwerde ist nach der Zivilprozeßreform eine Rechtsbeschwerde oder jedenfalls als solche zu behandeln (BGHZ 152, 213, 214 f.; Senatsbeschluß BGHZ 155, 365, 368 m.w.N.).
  • LG Kleve, 30.08.2018 - 4 T 181/18

    Fixierung, Maßregelvollzug, Zuständigkeit

    (7) Im vorliegenden Verfahren war gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil es sich sowohl um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung handelt (Nr. 1) und es auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 2) erforderlich ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.07.2003, Az. III ZB 91/02, NJW 2003, 2913; Beschl. v. 02.04.2009, Az. IX ZB 182/08, NJW 2009, 1968, Az. Rn 6 m.w.N.; a.A. Lückemann , in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., 2016, § 17a GVG; Rn 16a).
  • BGH, 13.03.2008 - V ZB 113/07

    Rechtsweg für Ansprüche auf Duldung des Anschlusses eines Grundstücks an einen

    Nach dieser können die Landgerichte, ebenso wie sie seit der Reform des Zivilprozessrechts als Berufungsgerichte über die Zulassung der Revision entscheiden können, als Beschwerdegerichte in einem Verfahren nach § 17a Abs. 4 GVG die (Rechts-) Beschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen (BGHZ 155, 365 ff.).
  • BGH, 01.12.2010 - IX ZB 231/10

    Statthaftigkeit einer Beschwerde zum BGH ohne Vertretung durch einen dort

    Obwohl der Wortlaut der Vorschrift des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG die Zulassung eines Rechtsmittels zu einem obersten Gerichtshof des Bundes nur durch ein oberes Landesgericht vorsieht, ist die Bestimmung nach der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) dahingehend auszulegen, dass eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof auch aufgrund der Zulassung durch ein Landgericht stattfindet (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2003 - III ZB 91/02, BGHZ 155, 365, 366 ff).

    Die nach der Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof führende Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde im Sinne der Vorschriften der §§ 575 ff ZPO zu behandeln (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, BGHZ 152, 213, 214 f; v. 10. Juli 2003, aaO, S. 368).

  • BGH, 31.07.2003 - III ZB 58/02

    Rechtsweg für Klage auf Auszahlung einer nach DDR-Recht festgesetzten

  • LG Kleve, 07.09.2018 - 4 T 181/18

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Fixierungsmaßnahme

  • LG Freiburg, 13.04.2011 - 3 T 23/11

    Rechtswegzuständigkeit: Klage auf Feststellung einer Insolvenzforderung aus

  • LAG Köln, 12.07.2007 - 11 Ta 165/07

    Rechtswegzuständigkeit; Arbeitnehmereigenschaft

  • LG Itzehoe, 18.07.2008 - 9 T 27/08

    Zuständige Gerichtsbarkeit für die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen

  • LG Kiel, 01.12.2009 - 13 T 175/09

    Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für einen öffentlich-rechtlichen

  • LAG Hamm, 20.06.2006 - 2 Ta 641/05

    Zur Anhörungsrüge gemäß § 78 a ArbGG gegen eine im Verfahren über die

  • LG Saarbrücken, 28.10.2011 - 13 S 85/11

    Rechtsweg: Zuständiges Gericht bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden

  • LAG Sachsen, 17.02.2012 - 4 Ta 310/11

    Unbegründete Anhörungsrüge bei Geltendmachung fehlerhafter Entscheidung und

  • LG Kiel, 30.10.2014 - 3 T 221/13

    Verweisung an das Verwaltungsgericht: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für

  • LG Köln, 28.01.2005 - 9 S 371/04
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