Rechtsprechung
   BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15603
BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12 (https://dejure.org/2013,15603)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2013 - 1 StR 532/12 (https://dejure.org/2013,15603)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12 (https://dejure.org/2013,15603)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,15603) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 299 Abs. 1 StGB; § 266 Abs. 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; § 261 StPO
    Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Zeitpunkt des Vorliegens der Beauftragten- oder Angestelltenstellung; Strafbarkeit nachträglicher Vorteilsgewährung; Straflosigkeit der Unternehmerbestechung; Anwendung auf den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 Abs 1 StGB
    Untreue der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH durch Annahme von Schmiergeldern zu Lasten der KG: Berechnung des Vermögensschadens

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensfehler wegen Stützen der Beweiswürdigung auf eine nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunde; Untreue im Bereich des Hochseeschleppergeschäfts

  • rewis.io

    Untreue der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH durch Annahme von Schmiergeldern zu Lasten der KG: Berechnung des Vermögensschadens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266; StPO § 249 Abs. 1; StPO § 261
    Verfahrensfehler wegen Stützen der Beweiswürdigung auf eine nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunde; Untreue im Bereich des Hochseeschleppergeschäfts

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bei Vorteilsannahme durch den Betriebsinhaber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof hebt Verurteilungen wegen Untreue zu Lasten von sog. Publikumsgesellschaften wegen eines Verfahrensfehlers auf

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfahrensfehler wegen Stützen der Beweiswürdigung auf eine nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunde

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verurteilungen wegen Untreue zu Lasten von sog. Publikumsgesellschaften wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Geldanlage mit Schiffen

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Abzocke Schiffsfonds - raffiniert aus der Not heraus?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geldanlage mit Schiffen - warum gehen so viele Geldanleger baden?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3590
  • NStZ 2014, 42
  • NStZ 2014, 698
  • StV 2014, 73
  • DB 2014, 831
  • NZG 2013, 1304
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 23.02.2012 - 1 StR 586/11

    Untreue zulasten von Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaftern (GmbH "

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12
    a) Allerdings kann im Rahmen von § 266 StGB eine Schädigung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich zu einem straftatbestandsmäßigen Vermögensnachteil führen, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter "berührt" (vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38 f. mwN, und vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733; siehe auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 266 Rn. 113; Schünemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 266 Rn. 262 f. jeweils mwN).

    b) Dem Letztgenannten entsprechend kommt einem Einverständnis der jeweiligen Gesellschafter mit der Beeinträchtigung des Vermögens Bedeutung für das Vorliegen eines Vermögensnachteils und dessen Höhe zu (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 39 mwN; und vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733, 3735).

    aa) Angesichts der Anknüpfung des Vermögensnachteils an das Vermögen der das vermögensschädigende Verhalten nicht konsentierenden Gesellschafter kann bei der Bemessung der den Schuldumfang bestimmenden Höhe des Vermögensnachteils grundsätzlich auf deren Gesellschafteranteile im Verhältnis zur Gesamteinlage abgestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 39, und vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733, 3735; im rechtlichen Ausgangspunkt ebenso BGH, Urteil vom 17. März 1987 - 5 StR 272/86, wistra 1987, 216; Seier in Achenbach/Ransiek, HWSt, 3. Aufl., 5. Teil, 2. Kap., Rn. 351; ausführlicher Soyka, aaO, S. 64 f.).

    Maßgeblich für die Bestimmung des Vorliegens eines Vermögensnachteils - hier bezogen auf die Vermögen der Kommanditisten abgesehen von den Angeklagten selbst sowie von der T. H. GmbH & Co. KG - ist ein auf den Zeitpunkt der vermögensschädigenden Handlung des Täters bezogener Vermögensvergleich (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 39 Rn. 15; siehe auch BVerfGE 126, 170, 213 mwN).

    Eine solche Bestimmung der Höhe des Vermögensnachteils bei Schädigungen zu Lasten von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft ist auch bislang bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs akzeptiert worden (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 40 Rn. 20, und vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733, 3735; siehe auch Soyka, aaO, S. 64 f.).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12
    Maßgeblich für die Bestimmung des Vorliegens eines Vermögensnachteils - hier bezogen auf die Vermögen der Kommanditisten abgesehen von den Angeklagten selbst sowie von der T. H. GmbH & Co. KG - ist ein auf den Zeitpunkt der vermögensschädigenden Handlung des Täters bezogener Vermögensvergleich (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 39 Rn. 15; siehe auch BVerfGE 126, 170, 213 mwN).

    Zukünftige Entwicklungen des betroffenen Vermögens im Hinblick auf den Wert der Geschäftsanteile von Gesellschaftern können strafrechtlich lediglich insoweit von Bedeutung sein, als deren Berücksichtigung mit den dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG unterworfenen straftatbestandsmäßigen Anforderungen des Vermögensnachteils gemäß § 266 StGB zulässig ist (zur Bedeutung von Art. 103 Abs. 2 GG dafür BVerfGE 126, 170, 213 ff.).

    Von Verfassungs wegen sind die Strafgerichte bei der Auslegung des Merkmals des Vermögensnachteils gemäß § 266 Abs. 1 StGB gehalten, den von ihnen angenommenen Nachteil der Höhe nach zu beziffern und diesen in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise im Urteil darzulegen (BVerfGE 126, 170, 211 und 216).

    Dies entspricht der grundsätzlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung des Vermögensnachteils gemäß § 266 StGB (vgl. BVerfGE 126, 170, 206).

  • BGH, 30.08.2011 - 2 StR 652/10

    Inbegriffsrüge (Inbegriff der Hauptverhandlung: Protokollierung der Verlesung von

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12
    a) Allerdings kann im Rahmen von § 266 StGB eine Schädigung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich zu einem straftatbestandsmäßigen Vermögensnachteil führen, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter "berührt" (vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38 f. mwN, und vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733; siehe auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 266 Rn. 113; Schünemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 266 Rn. 262 f. jeweils mwN).

    b) Dem Letztgenannten entsprechend kommt einem Einverständnis der jeweiligen Gesellschafter mit der Beeinträchtigung des Vermögens Bedeutung für das Vorliegen eines Vermögensnachteils und dessen Höhe zu (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 39 mwN; und vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733, 3735).

    aa) Angesichts der Anknüpfung des Vermögensnachteils an das Vermögen der das vermögensschädigende Verhalten nicht konsentierenden Gesellschafter kann bei der Bemessung der den Schuldumfang bestimmenden Höhe des Vermögensnachteils grundsätzlich auf deren Gesellschafteranteile im Verhältnis zur Gesamteinlage abgestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 39, und vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733, 3735; im rechtlichen Ausgangspunkt ebenso BGH, Urteil vom 17. März 1987 - 5 StR 272/86, wistra 1987, 216; Seier in Achenbach/Ransiek, HWSt, 3. Aufl., 5. Teil, 2. Kap., Rn. 351; ausführlicher Soyka, aaO, S. 64 f.).

    Eine solche Bestimmung der Höhe des Vermögensnachteils bei Schädigungen zu Lasten von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft ist auch bislang bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs akzeptiert worden (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 40 Rn. 20, und vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733, 3735; siehe auch Soyka, aaO, S. 64 f.).

  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 200/10

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Angestelltenbestechung;

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12
    b) § 299 Abs. 1 StGB setzt jedoch grundsätzlich eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angenommen wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10, wistra 2010, 447).

    c) Die Annahme eines Vorteils für derartige in der Vergangenheit liegende Bevorzugungen wird nur dann ausnahmsweise von § 299 Abs. 1 StGB erfasst, wenn diese Bevorzugungen bereits Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung waren (Fischer, aaO, § 299 Rn. 13; Rogall, aaO, § 299 Rn. 61; Momsen in BeckOK/StGB, § 299 Rn. 13; Bannenberg, in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl., 10. Kap. Rn. 100; zu den konkurrenzrechtlichen Verhältnissen vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10, wistra 2010, 447, 449; Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 641/93, wistra 1995, 61).

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12
    b) Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen vorgetragen, der Inhalt der Urkunde sei auch nicht in sonstiger prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1990 - 3 StR 314/89, BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Urkunden 1; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99 u.a., NJW 2005, 1999, 2001 f. mwN), und haben sich dabei mit allen naheliegenden Möglichkeiten der Einführung, insbesondere dem Vorhalt an die beiden als Zeugen gehörten Steuerberater, die das Antragsschreiben an das Finanzamt verfasst hatten, auseinandergesetzt.

    Für den Senat besteht angesichts dieser Umstände keine Veranlassung, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens in tatsächlicher Hinsicht durch ihm an sich mögliche freibeweisliche Ermittlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1998 - 1 StR 67/98, NStZ-RR 1999, 47; Urteil vom 13. Dezember 1967 - 2 StR 544/67, BGHSt 22, 26, 28; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99 u.a., NJW 2005, 1999, 2003) zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, NJW 2006, 3362, und vom 22. November 2001 - 1 StR 471/01, NStZ 2002, 275, 276).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12
    Zwar ist die Kommanditgesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft i.S.v. § 14 Abs. 2 BGB (siehe nur K. Schmidt, in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., Band 2, § 105 Rn. 7; Oetker in Oetker, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 3; siehe auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 347), die gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann.
  • BGH, 24.01.1990 - IV ZR 270/88

    Umfang des Versicherungsschutzes eines mit einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12
    Dessen ungeachtet ist die Kommanditgesellschaft - anders als die Kapitalgesellschaften - aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade keine juristische Person (BGH, aaO, S. 347; siehe auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - IV ZR 270/88, BGHZ 110, 127, 128; zustimmend etwa Oetker, aaO, § 161 Rn. 3 mwN; insoweit ebenso Brand, aaO, S. 137 f.; aA etwa Raiser AcP 199 (1999), S. 104 ff.; zum Ganzen auch K. Schmidt, Festschrift Beuthien, 2009, S. 211 ff., 223 f.).
  • BGH, 17.03.1987 - 5 StR 272/86

    Kommanditgesellschaft - Gesellschafter - Untreue - Bankrott

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12
    aa) Angesichts der Anknüpfung des Vermögensnachteils an das Vermögen der das vermögensschädigende Verhalten nicht konsentierenden Gesellschafter kann bei der Bemessung der den Schuldumfang bestimmenden Höhe des Vermögensnachteils grundsätzlich auf deren Gesellschafteranteile im Verhältnis zur Gesamteinlage abgestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 39, und vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733, 3735; im rechtlichen Ausgangspunkt ebenso BGH, Urteil vom 17. März 1987 - 5 StR 272/86, wistra 1987, 216; Seier in Achenbach/Ransiek, HWSt, 3. Aufl., 5. Teil, 2. Kap., Rn. 351; ausführlicher Soyka, aaO, S. 64 f.).
  • BGH, 13.12.1967 - 2 StR 544/67

    Freibeweis über Vorhalt in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12
    Für den Senat besteht angesichts dieser Umstände keine Veranlassung, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens in tatsächlicher Hinsicht durch ihm an sich mögliche freibeweisliche Ermittlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1998 - 1 StR 67/98, NStZ-RR 1999, 47; Urteil vom 13. Dezember 1967 - 2 StR 544/67, BGHSt 22, 26, 28; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99 u.a., NJW 2005, 1999, 2003) zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, NJW 2006, 3362, und vom 22. November 2001 - 1 StR 471/01, NStZ 2002, 275, 276).
  • BGH, 23.10.2008 - VII ZR 132/07
    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12
    Eine auf Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) gestützte Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit kann zwar eintreten, wenn ein aufgrund einer Schmiergeldabrede zustande gekommener Vertrag gerade wegen dieser Abrede zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/07, BGHZ 141, 357, 361 mwN).
  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 471/01

    Absoluter Revisionsgrund; Notwendige Anwesenheit des Dolmetschers (teilweise

  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer

  • BGH, 29.03.2012 - GSSt 2/11

    Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

  • BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00

    Unzulässige Verwertung eines in der Hauptverhandlung nicht verlesenen

  • BGH, 06.05.1999 - VII ZR 132/97

    Zur Unwirksamkeit von Architektenverträgen nach Schmiergeldzahlungen

  • BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01

    Einführung von Ergebnissen einer Telefonüberwachung in die Hauptverhandlung;

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

  • BGH, 18.05.1998 - 1 StR 67/98

    Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

  • BGH, 07.02.1990 - 3 StR 314/89

    Einführen von Beweismitteln in die Hauptverhandlung - Kenntnisnahme vom Wortlaut

  • BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16

    Betrug (Täuschung durch Unterlassen: Aufklärungspflicht, Garantenstellung,

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar die Schädigung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft lediglich zu einem gemäß § 266 StGB straftatbestandsmäßigen Vermögensnachteil führen, wenn sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter "berührt' (siehe nur BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38 f. Rn. 10; Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, NJW 2013, 3590, 3593 jeweils mit Nachw. auch zu Gegenauffassungen; aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive siehe näher Karsten Schmidt, JZ 2014, 878 ff.).

    Anders als in der dem Urteil des Senats vom 10. Juli 2013 (1 StR 532/12, NJW 2013, 3590 ff.) zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung sind hier keine Zustimmungserklärungen von Gesellschaftern zu berücksichtigen, die sich auf die Höhe des verursachten Vermögensnachteils auswirken.

  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14

    Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Die Vorschrift des § 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angenommen bzw. gewährt wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, NStZ 2014, 42, 43 f.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10, wistra 2010, 447).
  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20

    Entscheidung des Revisionsgerichts über die Verwerfung der Revision als

    aa) Nach § 299 Abs. 2 StGB aF (entspricht § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF) ist Voraussetzung, dass der Vorteil einem "Angestellten", also einem in ein weisungsgebundenes Dienstverhältnis Stehenden, oder "Beauftragten", also einem sonst aufgrund seiner Stellung für den Betrieb Berechtigten oder Verpflichteten, der die betrieblichen Entscheidungen beeinflussen kann, zugewendet wird; der Betriebsinhaber (entspricht dem Unternehmensinhaber nach neuer Gesetzesfassung) ist vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12 Rn. 30; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 3 StR 458/10 Rn. 56; je mwN).

    (1) Betriebsinhaber ist derjenige, dem der Betrieb "gehört", also etwa bei einer Einzelfirma der Einzelkaufmann, bei einer Personengesellschaft wie einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesellschafter (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12 Rn. 31).

  • BGH, 17.03.2015 - 2 StR 281/14

    Schuldspruch gegen ehemaligen thüringischen Innenminister wegen

    Vielmehr muss sich das Revisionsvorbringen mit den nach den Umständen des Falles naheliegenden Möglichkeiten, wie der in der Urkunde verkörperte Beweisstoff auf andere Weise zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden sein könnte, konkret auseinandersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, wistra 2014, 18, 20).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 234/17

    Untreue (Pflichtverletzung: Voraussetzungen eines tatbestandsauschließenden

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei Schmiergeldzahlungen in der Regel ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB vor, da dem Betrag, der für diese Zahlungen aufgewendet wird, keine Gegenleistung gegenübersteht, der Betrag vielmehr auch in Form eines Preisnachlasses oder -aufschlages hätte gewährt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, NJW 2013, 3590, 3592 Rn. 40 und vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 314 f.; Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 4 StR 345/09, NStZ 2010, 502, 503 und vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 332 f.; hierzu auch Schünemann, NStZ 2006, 196, 200 ff.; Kraatz, ZStW 2010, 521, 531 ff.).
  • BGH, 08.03.2017 - 1 StR 540/16

    Betrug durch Unterlassen (erforderliche vermögensbezogene Aufklärungspflicht:

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar die Schädigung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft lediglich zu einem gemäß § 266 StGB straftatbestandsmäßigen Vermögensnachteil führen, wenn sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter "berührt' (siehe nur BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38 f. Rn. 10; Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, NJW 2013, 3590, 3593 jeweils mit Nachw. auch zu Gegenauffassungen; aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive siehe näher Karsten Schmidt, JZ 2014, 878 ff.).

    Anders als in der dem Urteil des Senats vom 10. Juli 2013 (1 StR 532/12, NJW 2013, 3590 ff.) zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung sind hier keine Zustimmungserklärungen von Gesellschaftern zu berücksichtigen, die sich auf die Höhe des verursachten Vermögensnachteils auswirken.

  • BGH, 09.08.2016 - 1 StR 121/16

    Begründung der Kriminalstrafe (Vergeltungsgedanke: Bedeutung für die

    Da der Vermögensnachteil bei Untreuehandlungen zu Lasten des Vermögens von Personenhandelsgesellschaften nach einer originär strafrechtlichen Wertung nur dann untreuestrafrechtlich relevant sein soll, wenn auch die Vermögen der Gesellschafter (hier: der Kommanditisten) berührt sind (siehe nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, NJW 2013, 3590, 3593 mwN; dazu Ch. Brand NJW 2013, 3594 f. und ausführlich Karsten Schmidt JZ 2014, 878 ff.), bedurfte es für die Anwendung von § 46a Nr. 2 StGB der wenigstens teilweisen Wiedergutmachung gegenüber allen geschädigten Gesellschaftern.

    Lediglich im Hinblick auf die - der gesellschaftsrechtlichen Rechtsstellung der Kommanditgesellschaft möglicherweise nicht (mehr) vollständig gerecht werdenden - Rechtsprechung der Strafsenate zur Untreue zu Lasten von Personenhandelsgesellschaften (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, NJW 2013, 3590, 3593 mwN; krit. mit bedenkenswerten Erwägungen Karsten Schmidt JZ 2014, 878 ff.) war untreuestrafrechtlich allein von einem die Vermögen nur eines Teils der Kommanditisten betreffenden Vermögensnachteil auszugehen.

  • BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19

    Unrechtsvereinbarung bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    a) Voraussetzung einer solchen Unrechtsvereinbarung ist, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angenommen bzw. gewährt wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, NStZ 2014, 42, 43 f.; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10, wistra 2010, 447).
  • BFH, 15.04.2021 - IV R 25/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    Weil der Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB ausdrücklich auf Angestellte und Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs beschränkt ist, wird der Betriebsinhaber hinsichtlich seines eigenen Betriebs vom Tatbestand nicht erfasst (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 10.07.2013 - 1 StR 532/12, Neue Juristische Wochenschrift 2013, 3590, Rz 30, m.w.N., zu § 266 StGB; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 299 Rz 12; Wollschläger in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 299 Rz 12; Tiedemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 299 Rz 10).
  • BGH, 03.12.2015 - 1 StR 169/15

    Ablehnung eines Richters wegen des Verdachts der Befangenheit (Vorbefassung mit

    Auf deren Revision hin hat der Senat das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12).
  • OLG Stuttgart, 06.04.2017 - 4 Ss 623/16

    Berufung im Strafverfahren wegen Untreue: Anforderungen an einen Beweisantrag auf

  • LG Frankfurt/Main, 22.04.2015 - 12 Qs 1/15

    Keine Strafbarkeit des geschäftsführenden Alleingesellschafters wegen

  • BGH, 06.07.2022 - 2 StR 50/21

    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (abstraktes

  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 157/19

    Ersatz des Zeichnungsschadens i.R.d. mittelbaren Beteiligung an einem Fonds;

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 27/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

  • LG Hof, 31.07.2014 - 4 KLs 18 Js 2959/12

    Angeklagter

  • BGH, 04.08.2021 - 2 StR 352/20

    Bankrott (Schuldnereigenschaft: Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals);

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 26/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

  • BGH, 02.12.2021 - III ZR 146/20

    Schadenersatzbegehren im Zusammenhang gezeichneten mittelbaren Beteiligungen an

  • BGH, 14.01.2020 - 1 StR 531/19

    Verfall

  • OLG Frankfurt, 27.01.2017 - 1 Ss 176/16

    Auswirkung widersprüchlichen Vorbringens des Angeklagten im Rahmen von § 344 Abs.

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2016 - 2 (6) SsBs 674/16

    Bußgeldsache: Wirksamkeit des Urteils bei fehlender Namensangabe im Urteilskopf

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2017 - 3 RVs 4/17

    Einführung von Urkunden in die Hauptverhandlung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht