Rechtsprechung
   BGH, 10.07.2013 - 2 StR 116/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22363
BGH, 10.07.2013 - 2 StR 116/13 (https://dejure.org/2013,22363)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2013 - 2 StR 116/13 (https://dejure.org/2013,22363)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13 (https://dejure.org/2013,22363)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,22363) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG
    Recht auf den gesetzlichen Richter (nachträgliche Änderung des Geschäftsverteilungsplans: Voraussetzungen, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit; Verhältnis zum Beschleunigungsgrundsatz)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 338 Nr 1 StPO, § 21e Abs 3 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Geschäftsverteilung in Strafsachen: Revisionsgerichtliche Nachprüfung einer sog. Ableitung von Verfahren auf eine andere Strafkammer zur Arbeitsentlastung der geschäftsplanmäßig zuständigen Strafkammer

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der erfolgreichen Geltendmachung einer Besetzungsrüge

  • rewis.io

    Geschäftsverteilung in Strafsachen: Revisionsgerichtliche Nachprüfung einer sog. Ableitung von Verfahren auf eine andere Strafkammer zur Arbeitsentlastung der geschäftsplanmäßig zuständigen Strafkammer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338 Nr. 1; GVG § 21e Abs. 3
    Rechtsfolgen der erfolgreichen Geltendmachung einer Besetzungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Änderungen des Geschäftsverteilungsplans (§ 21e Abs. 3 S. 1 GVG) und Beschleunigungsgrundsatz

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 226
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 2 StR 116/13
    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BGHSt 53, 268, 270 f.); vgl. auch BVerfG NJW 2005, 2689, 2690).

    Änderungen der Geschäftsverteilung, die hierzu nicht geeignet sind, können vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689, 2690 mwN; BGHSt 53, 268, 272).

    Die Entscheidung des Präsidiums nach § 21e Abs. 3 GVG unterliegt nicht lediglich einer Vertretbarkeits- oder Willkürkontrolle, sie ist vielmehr einer vollständigen revisionsgerichtlichen Überprüfung unterworfen, insbesondere auch daraufhin, ob eine Überlastung einer Strafkammer vorgelegen hat und die vom Präsidium getroffenen Maßnahmen erforderlich waren (BGHSt 53, 268, 275 f.).

    Dabei sind vom Revisionsgericht nur solche Umstände heranzuziehen, die bis zur Entscheidung der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer über einen in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand (§ 222b StPO) bekannt gemacht sind (vgl. BGHSt 53, 268, 282 f.).

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 2 StR 116/13
    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BGHSt 53, 268, 270 f.); vgl. auch BVerfG NJW 2005, 2689, 2690).

    Änderungen der Geschäftsverteilung, die hierzu nicht geeignet sind, können vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689, 2690 mwN; BGHSt 53, 268, 272).

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Seitdem legt der Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen zugrunde, dass von Verfassungs wegen die Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen sind (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

    Dies soll sich auch darauf beziehen, ob eine Überlastung vorgelegen hat und die vom Präsidium getroffenen Maßnahmen erforderlich waren (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

    (a) Eine Überlastung im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sache innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung daher als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann (s. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10).

  • BGH, 12.05.2015 - 3 StR 569/14

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch Einzelzuweisung eines

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Beschluss vom 18.März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 271; Beschlüsse vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294, 295; vom 10.Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287, 288; vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15,jurisRn.

    Änderungen der Geschäftsverteilung, die hierzu nicht geeignet sind, können vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 272; Beschlüsse vom 4.August 2009 - 3StR 174/09, StV 2010, 294, 295; vom 10.Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227).

    Einfachrechtlich folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen der Geschäftsverteilung, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spruchkörpers dienen, nicht im Sinne dieser Vorschrift nötig sind (BGH, Beschlüsse vom 4.August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294, 295; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287, 288).

  • BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13

    Anforderungen an die Begründung für eine Geschäftsverteilungsänderung im

    Sie hält revisionsgerichtlicher Kontrolle (zu deren Umfang vgl. BGH, aaO, S. 274 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, StV 2014, 6; s. auch BVerfG (Kammer) NJW 2005, 2689, 2690) nicht stand, weil sie die angenommene vorübergehende Überlastung der 8. großen Strafkammer, die - gemessen an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - eine Übertragung des gegen die Angeklagten gerichteten Verfahrens auf die Hilfsstrafkammer gerechtfertigt hätte, nicht hinreichend belegt.

    Es ist aber auch mit Blick auf das Gebot zügiger Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn mit einer Verhandlung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach ihrem Eingang bei einer großen Strafkammer begonnen wird (ebenso - freilich für ein gegen noch mehr Angeklagte gerichtetes Verfahren - BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, StV 2014, 6, 7).

  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts;

    Einfachrechtlich folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen der Geschäftsverteilung, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spruchkörpers dienen, nicht im Sinne dieser Vorschrift "nötig" sind (vgl. zu alldem BGH, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227 mwN).

    Die Regelungen der Zuständigkeit sind, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Verhinderung 1; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227; zusammenfassend, aber an diesem Prüfungsmaßstab zweifelnd BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; Beschluss vom 21. April 2022 - StB 13/22).

  • BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15

    Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr;

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof freilich ausgesprochen, dass die Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO keinen starren, für alle Verfahren gleichermaßen geltenden Zeitpunkt festlegt, wann mit der Hauptverhandlung einer Sache nach Inhaftierung oder Anklageerhebung zu beginnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 20 f.; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO Rn. 13; krit. Sowada, aaO, S. 21 f.; Grube, StraFo 2014, 123, 124).

    Demgemäß rechtfertigt allein der befürchtete Ablauf der Frist oder gar eine besonders geartete Rechtsprechungspraxis des jeweiligen Oberlandesgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, aaO Rn. 21 f.) grundsätzlich keine Umverteilung eines oder mehrerer bereits anhängiger Verfahren.

  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

    Dies gilt auch dann, wenn die neue Strafkammer neben den umverteilten Sachen auch für Neueingänge zuständig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13 Rn. 10).

    Ein weiteres Zuwarten bis zur Jahresverteilung 2017 war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich; im Gegenteil war die Überlastung so erheblich, dass die Entlastungsmaßnahme nach Zuweisung neuer Richterstellen nicht länger zurückgestellt werden durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13 Rn. 15).

  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan;

    bb) Wird nicht die Verfassungswidrigkeit einer Zuständigkeitsregelung im Geschäftsverteilungsplan selbst, sondern deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung durch das Gericht geltend gemacht, beschränkt sich die Überprüfung der gerichtlichen Auslegung auf eine reine Willkürkontrolle (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. September 2020 - 1 BvR 2435/18 Rn. 30 und vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 Rn. 22; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 15 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14 Rn. 12; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13 Rn. 17 und vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17 Rn. 16).
  • OLG Celle, 15.11.2021 - 2 HEs 24/21

    Verwertbarkeit übermittelter Encrochat- und SkyECC-Dateien

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Zeitraum von 4 Monaten zwischen Eingang der Sache und Beginn der Hauptverhandlung in umfangreichen Verfahren mit mehreren Angeschuldigten nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGH Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 -, juris; BGH vom 07.01.2014, 5 StR 613/13 -, juris; BGH vom 10.07.2013, 2 StR 116/13, StV 2016, 6).
  • BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19

    Absolute Revisionsgründe; Besetzungseinwand (Zulässigkeit einer Besetzungsrüge:

    Dieser naheliegend auf einem Zählfehler beruhende Irrtum führt jedoch nicht dazu, dass die Entscheidung als willkürlich anzusehen ist, was das Revisionsgericht hier angesichts der Art der erhobenen Einwendungen allein prüft (vgl. zur Rechtsmäßigkeitsprüfung bei Geschäftsverteilungs- und Vertretungsregelungen BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226), zumal auch der ersatzlose Wegfall von zwei Hauptverhandlungstagen in einer eng terminierten Haftsache eine Besetzungsänderung nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen würde.
  • BGH, 16.10.2018 - 3 StR 168/18

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Verfahrensrüge

    Es kann offenbleiben, ob die Feststellung der ordentlichen Sitzungstage der Strafkammer gemäß § 77 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 GVG einer vollumfänglichen Rechtmäßigkeits- oder einer bloßen Willkürprüfung unterliegt (zur Unterscheidung: BVerfG, Beschlüsse vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690; vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16, wistra 2017, 187, 189; vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155, 1156; BGH, Urteile vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75, 79 f.; vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 274 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227), da sie sich auch bei Anlegung des strengeren Maßstabs als rechtsfehlerfrei erweist.
  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

  • OLG Frankfurt, 27.08.2015 - 3 Ws 647/15

    Unzulässige Vorlage zur Zuständigkeitsbestimmung an Obergericht bei

  • OLG Brandenburg, 17.08.2023 - 2 OLG 53 Ss 80/22

    Geschäftsverteilung, unterjährige Änderung, Begründungsanforderungen

  • KG, 14.08.2015 - 4 Ws 69/15

    Beschleunigungsgebot bei einstweiliger Unterbringung, keine starren Fristen

  • LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 24 KLs 3/14
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht