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   BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 295/12   

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https://dejure.org/2013,20611
BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 295/12 (https://dejure.org/2013,20611)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2013 - VIII ZR 295/12 (https://dejure.org/2013,20611)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 295/12 (https://dejure.org/2013,20611)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Abs 1 S 1 EEG vom 25.10.2008
    Stromlieferungsvertrag: EEG-Aufschlag und Abrechnungsfrist für die Differenzkosten als Ausschlussfrist

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abrechnung von Differenzkosten für eingespeiste Strommengen bei Einhaltung von Fristen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    EEG-Aufschlag in Stromlieferungsvertrag; Strompreisvereinbarung

  • Betriebs-Berater

    Die in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 a. F. genannte Frist ist keine Ausschlussfrist

  • rewis.io

    Stromlieferungsvertrag: EEG-Aufschlag und Abrechnungsfrist für die Differenzkosten als Ausschlussfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abrechnung von Differenzkosten für eingespeiste Strommengen bei Einhaltung von Fristen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erneuerbare-Energien-Gesetz: § 54 enthält keine Ausschlussfrist!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Die in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 a. F. genannte Frist ist keine Ausschlussfrist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1271
  • NVwZ-RR 2013, 920
  • BB 2013, 2050
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 295/12
    Auch gibt der Gesetzeswortlaut, anders als etwa § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Abrechnung über Betriebskosten oder § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG durch den Verweis auf §§ 233 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 8 f.), keinen Hinweis darauf, dass jedenfalls bei verschuldeter Fristversäumung eine Erhöhung des zukünftig zu zahlenden EEG-Aufschlags um einen Korrekturbetrag aus dem vorvergangenen Jahr ausgeschlossen sein sollte.
  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 152/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Altmietvertrag über eine Wohnung:

    Anders als das Berufungsgericht und die vorgenannten Amtsgerichte meinen, lässt sich solches aus dem "strikten und verbindlichen" Wortlaut der Klausel ("spätestens") nicht ableiten (vgl. ferner Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 295/12, NVwZ-RR 2013, 920 Rn. 12 [zu § 54 Abs. 1 EEG 2009, wonach "spätestens" bis zum 30. November des folgenden Jahres über Differenzkosten abzurechnen ist]).
  • BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 23/13

    Stromlieferungsvertrag: Rückforderungsanspruch des Kunden nach Ablauf der

    Dies hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 10. Juli 2013 (VIII ZR 295/12, juris Rn. 10 mwN) entschieden.

    Wie der Senat ebenfalls mit dem bereits erwähnten Urteil vom 10. Juli 2013 (VIII ZR 295/12, aaO Rn. 11 ff.) entschieden hat, hat die Überschreitung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 aF bestimmten Abrechnungsfrist keine anspruchsausschließende Wirkung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - 11 B 137/14

    Ausstellung einer Bescheinigung für die Geltendmachung einer erhöhten Vergütung -

    vgl. zu der Fristenregelung in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009: BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 295/12 -, NVwZ-RR 2013, 920 (921).
  • OLG Hamm, 10.02.2020 - 2 U 87/19

    Fälligkeitszinsen gemäß dem EEG ; Nachtragsforderung EEG -Umlage; Pflicht zur

    Zweck sei es - so der BGH weiter -, die Transparenz der Ausweisung von Mehrkosten im Zusammenhang mit der Förderung erneuerbarer Energien zu erhöhen und insbesondere mit der Förderung von erneuerbaren Energien begründete, aber tatsächlich ungerechtfertigte Kostensteigerungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 10.07.2013 - VIII ZR 295/12 = NVwZ-RR 2013, 920; Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 23/13 = REE 2014, 21).
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