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   BGH, 10.07.2018 - VI ZR 259/15   

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https://dejure.org/2018,34551
BGH, 10.07.2018 - VI ZR 259/15 (https://dejure.org/2018,34551)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2018 - VI ZR 259/15 (https://dejure.org/2018,34551)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 (https://dejure.org/2018,34551)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 823 Abs. 1, §§ 249, 253 BGB

  • Wolters Kluwer

    Erfassen von allen Schadensfolgen durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes i.R.e. uneingeschränkten Schmerzensgeldanspruchs eines Geschädigten für erlittene Körperverletzungen

  • rewis.io

    Schmerzensgeld für erlittene Körperverletzungen: Vom Klageantrag erfasste Schadensfolgen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 Aa, F; BGB § 249 Ha; BGB § 253

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 ; BGB § 253 ; BGB § 823 Abs. 1
    Erfassen von allen Schadensfolgen durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes i.R.e. uneingeschränkten Schmerzensgeldanspruchs eines Geschädigten für erlittene Körperverletzungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes bei uneingeschränktem Verlangen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 253 BGB
    Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1426
  • MDR 2018, 1436
  • NJ 2018, 507
  • VersR 2018, 1462
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • OLG Celle, 26.06.2019 - 14 U 154/18

    Haushaltsführungsschaden ist ohne Tabellenwerke zu schätzen.Für den

    a) Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes werden mit dem Schmerzensgeld alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (st. Rspr.: vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 10.07.2018 - VI ZR 259/15, ZfS 2019, 20).
  • OLG Brandenburg, 17.06.2019 - 12 U 179/18

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

    Verlangt die Klägerin für erlittene Körperverletzungen - wie im Streitfall - uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden auch alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 -, Rn. 6, juris).
  • LG Limburg, 28.06.2021 - 1 O 45/15

    Krankenschwester muss nach Essenausgabe an Kleinkind mit Medikamentengabe solange

    Diese Möglichkeit genügt für das nötige Feststellungsinteresse (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 1426 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2021 - 1 U 152/20

    Weiteres Schmerzensgeld, Chronifizierung, Absehbarkeit

    Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des der Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60, VersR 1961, 164 f.; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15, juris Rn. 6).

    Verlangt ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, VersR 2006, 1090 Rn. 7; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 Rn. 7 f., vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15, juris Rn. 6).

    Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines Schadens beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli aaO.; Urteil vom 14. Februar 2006, aaO.; vom 20. Januar 2015, aaO.; vom 10. Juli 2018, aaO.).

    Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des der Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60, VersR 1961, 164 f.; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15, juris Rn. 6).

    Verlangt ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, VersR 2006, 1090 Rn. 7; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 Rn. 7 f., vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15, juris Rn. 6).

    Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines Schadens beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli aaO.; Urteil vom 14. Februar 2006, aaO.; vom 20. Januar 2015, aaO.; vom 10. Juli 2018, aaO.).

  • OLG Zweibrücken, 26.04.2021 - 1 U 141/19

    Kollision eines Kraftfahrzeuges mit einem am Fahrbahnrand stehenden Kind

    Die Schmerzensgeldhöhe muss aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen; dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 259/15, Juris).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2020 - 22 U 34/19

    Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung bei Dauerschäden

    Dieses Risiko besteht bei allen prognostischen Entscheidungen und wird im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes geradezu vom BGH gefordert, der alle auch nur vorhersehbaren Veränderungen (z.B. spätere Arthrose) darin einbezieht (st. Rspr., zuletzt BGH 10.7.2018 - VI ZR 259/15 -).
  • OLG Köln, 19.06.2020 - 20 U 287/19

    Friseurbesuch mit Dauerfolgen Zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen

    Nicht erfasst werden demgegenüber solche Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. in dem Zeitpunkt, der dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entspricht, noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, d. h. mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben mussten; Spätfolgen in diesem zuletzt genannten Sinne, d. h. nicht vorhersehbare immaterielle Schäden können Grundlage eines weiteren Schmerzensgeldes und Gegenstand eines Feststellungsantrages sein [vgl. zu den im Vorstehenden wiedergegebenen allgemeinen Grundsätzen etwa: BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, VI ZR 259/15, Juris-Rn. 6 m. v. w. N.; BGH, Urteil vom 20. Januar 2015, VI ZR 27/14, Juris-Rn. 8 m. v. w. N. - st. Rpsr.].
  • OLG Jena, 13.04.2022 - 2 U 1250/20

    Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall;

    Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es zwar, die Höhe des der Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60, VersR 1961, 164 f.; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876 ; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 ; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15, juris Rn. 6).

    Verlangt ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876 ; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334 ; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, VersR 2006, 1090 Rn. 7; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 Rn. 7 f., vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15, juris Rn. 6).

    Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines Schadens beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli aaO.; Urteil vom 14. Februar 2006, aaO.; vom 20. Januar 2015, aaO.; vom 10. Juli 2018, aaO.) Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1988, aaO., vom 7. Februar 1995. aaO.; vom 14. Februar 2006, aaO.).

  • OLG Hamm, 23.09.2022 - 7 U 21/21

    Elektrischer Rollstuhl; E-Scooter; Verkehrssicherungspflicht;

    Nicht vorhersehbare Folgeschäden der erlittenen Körperverletzung werden vom Feststellungsantrag erfasst (BGH Urt. v. 10.7.2018 - VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426, Rn. 6).
  • BVerfG, 12.05.2022 - 2 BvR 354/21

    Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe und Nichtannahme der unzulässigen

    Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16. Juli 2019 war das Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Feststellungstenor hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Ansprüche von einem einheitlichen Schmerzensgeldanspruch auszugehen ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 -, juris, Rn. 6), schon veröffentlicht.

    Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, sie habe damals lediglich eine Teilklage erhoben, und rügt, das Landgericht habe ihren diesbezüglichen Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen, verkennt sie, dass sie zum einen gegenüber dem Landgericht in der Berufungsbegründung die Erhebung einer Teilklage im Ausgangsverfahren nicht thematisiert hat und auch nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezüglich der Teilklage (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 -, juris) eingegangen ist.

    Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 -, juris, Rn. 6) nicht damit auseinander, inwieweit die Entscheidung des Landgerichts München II als auf sachfremden Erwägungen beruhend anzusehen ist.

  • LG Köln, 11.10.2019 - 7 O 216/17

    Friseurbesuch - Verbrennungen und Verätzungen mit Haarverlust durch Blondierung

  • OLG Frankfurt, 17.06.2021 - 22 U 181/20

    Verkehrsunfall: Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung (hier: taggenaue

  • OLG Jena, 09.02.2022 - 2 U 504/20

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Begriff des

  • OLG Brandenburg, 26.08.2021 - 12 U 179/20

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem vom Geh- bzw. Radweg auf die

  • LG Offenburg, 30.07.2019 - 3 O 311/15

    Verkehrsunfall - Bemessung Schmerzensgeld bei Knieverletzung

  • OLG Brandenburg, 03.02.2020 - 12 U 98/19

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

  • OLG Frankfurt, 29.09.2020 - 22 W 31/20

    Haftungsverteilung bei Fußgängerunfall; Prozesskostenhilfe auch bei überhöhter

  • LG Berlin, 22.12.2021 - 46 O 336/21
  • OLG Brandenburg, 06.06.2019 - 12 U 119/18

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

  • OLG Brandenburg, 08.10.2020 - 12 U 97/20

    Zum Beginn der Verjährung bei einem ärztlichen Behandlungsfehler

  • BGH, 12.11.2019 - 3 StR 436/19

    Adhäsionsausspruch (Zeitpunkt des Zinsbeginns; Feststellungsausspruch)

  • BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19

    Entscheidung über den Antrag im Strafurteil (Begründung des

  • BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21

    Strafzumessung (Sexualdelikte: Berücksichtigung von Tatfolgen, unmittelbare Folge

  • BGH, 11.01.2022 - 6 StR 573/21

    Versuchter schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Versuchsbeginn:

  • OLG Brandenburg, 14.10.2021 - 12 U 89/21
  • BGH, 02.08.2021 - 1 StR 135/21

    Adhäsionsverfahren (Schmerzensgeld)

  • OLG Brandenburg, 25.04.2019 - 12 U 39/18

    Abweisung der Arzthaftungsklage wegen eines nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtums

  • OLG München, 04.03.2021 - 24 U 1682/20

    Schmerzensgeldbemessung nach Verkehrsunfall

  • OLG Brandenburg, 30.10.2019 - 7 U 147/15

    Haftung des Betreibers eines Reiterhofs für Verletzungen eines Reiters beim

  • BGH, 23.04.2019 - 2 StR 79/19

    Antrag des Verletzten im Adhäsionsverfahren (Berechnung des Zinsanspruchs;

  • LG Regensburg, 25.06.2020 - KLs 503 Js 29487/19

    Völlige Ungeeignetheit des Beweismittels der Funkzellenauswertung bei Ablauf der

  • BGH, 26.01.2021 - 6 StR 325/20

    Adhäsionsverfahren (Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes)

  • OLG Zweibrücken, 08.03.2021 - 1 U 141/19

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision eines den

  • OLG Bremen, 08.07.2021 - 5 U 62/20

    Behandlungsfehler - Anspruch auf Schmerzensgeld trotz geschlossenen Vergleichs

  • BGH, 26.08.2020 - 6 StR 246/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • BGH, 20.10.2020 - 6 StR 318/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • LG Arnsberg, 25.11.2020 - 2 O 534/17
  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 119/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • OLG Bamberg, 15.01.2019 - 5 U 144/18

    Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall im

  • LG Siegen, 17.05.2021 - 21 KLs 27/20

    Vergewaltigung; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • OLG Brandenburg, 29.10.2019 - 7 U 147/15
  • LG Dortmund, 09.12.2020 - 4 O 12/19

    MRT-Untersuchung, Fraktur Oberarm, Behandlungsfehler, Aufklärung

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