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   BGH, 10.07.2018 - XI ZR 198/17   

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https://dejure.org/2018,24027
BGH, 10.07.2018 - XI ZR 198/17 (https://dejure.org/2018,24027)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2018 - XI ZR 198/17 (https://dejure.org/2018,24027)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 (https://dejure.org/2018,24027)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § ... 489 Abs. 3 BGB, § 242 BGB, § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2, Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3, Art. 229 § 38 Abs. 1 und 2 EGBGB, §§ 488 ff. BGB, § 3 Abs. 1 ABB, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 ABB, § 489 Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 3 ABB, § 559 Abs. 1 ZPO, § 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, § 286 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages i.R.d. Kündigung mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages i.R.d. Kündigung mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus BGH, 10.07.2018 - XI ZR 198/17
    Auf den im Jahr 2000 abgeschlossenen Bausparvertrag findet - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - Darlehensrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 20 ff.; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17 - nicht zur Entscheidung angenommen worden).

    In zeitlicher Hinsicht ist - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - gemäß Art. 229 § 5 Satz 2, Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3, Art. 229 § 38 Abs. 1 und 2 EGBGB das Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 aaO Rn. 18 f.).

    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 34 ff.) entschieden und im Einzelnen ausgeführt hat, steht auch einer Bausparkasse das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF zu.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 71 ff.) näher ausgeführt hat, ist bei einem Bausparvertrag von einem vollständigen Empfang des Darlehens regelmäßig im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife auszugehen.

    Diese Regelung führt ebenso wenig wie ein Wahlrecht betreffend die Höhe der Guthabenverzinsung während der Ansparphase (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17, juris Rn. 10) zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistungen liegende Darlehensgewährung an die Beklagte (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 81).

    Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017, aaO).

    Da die Parteien gerade um die Wirksamkeit der Kündigung streiten, kann sich die Klägerin auf diese Vorschrift nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 2 BGB) auf Grund ihres widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 89).

  • BGH, 25.07.2017 - XI ZR 116/17

    Feststellungsbegehren bzgl. des Fortbestehens eines Bausparvertrages; Kündigung

    Auszug aus BGH, 10.07.2018 - XI ZR 198/17
    Diese Regelung führt ebenso wenig wie ein Wahlrecht betreffend die Höhe der Guthabenverzinsung während der Ansparphase (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17, juris Rn. 10) zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistungen liegende Darlehensgewährung an die Beklagte (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 81).

    Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017, aaO).

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 359/03

    Prospekthaftungsansprüche nach § 20 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

    Auszug aus BGH, 10.07.2018 - XI ZR 198/17
    Die Revision hat auch keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben, mit der sie aufzeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Klägerin entgegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen hat (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f., vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 785 f. und vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, NJW 2016, 953 Rn. 45).
  • BGH, 08.07.1954 - IV ZR 67/54

    Rückwirkung der Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 10.07.2018 - XI ZR 198/17
    Die Revision hat auch keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben, mit der sie aufzeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Klägerin entgegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen hat (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f., vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 785 f. und vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, NJW 2016, 953 Rn. 45).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus BGH, 10.07.2018 - XI ZR 198/17
    Die Revision hat auch keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben, mit der sie aufzeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Klägerin entgegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen hat (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f., vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 785 f. und vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, NJW 2016, 953 Rn. 45).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2021 - 17 U 20/20

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach

    Sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase besteht zwischen den Vertragsparteien ein Darlehensverhältnis, wobei der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 22, 23; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 27, juris; s. auch unter Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17: BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 16, 18; Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 9, juris, jew.).

    Daran ändert auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung des Zinssatzes bei Inanspruchnahme des Zinsbonus gemäß den §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 4 ABB nichts, weil auch für diesen Fall der Darlehenszins für die gesamte Laufzeit von Anfang an als feststehende Prozentzahl ausgedrückt wird und bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 14, juris m.w.N.; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17 -, Rn. 8, juris)).

    Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 -, Rn. 17, juris).

  • OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20

    Kündigung des Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife auch bei vereinbarter

    Sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase besteht zwischen den Vertragsparteien ein Darlehensverhältnis, wobei der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, BGHZ 214, 94-127, Rn. 22, 23; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 272/16 -, Rn. 27, juris; s. auch unter Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17: BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16 -, Rn. 16, 18; Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 9, juris, jew.).

    Daran ändert auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung des Zinssatzes bei Inanspruchnahme des Zinsbonus gemäß den §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 4 ABB nichts, weil auch für diesen Fall der Darlehenszins für die gesamte Laufzeit von Anfang an als feststehende Prozentzahl ausgedrückt wird und bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 14, juris m.w.N.; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17 -, Rn. 8, juris)).

    Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 -, Rn. 17, juris).

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