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   BGH, 10.07.2018 - XI ZR 135/17   

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https://dejure.org/2018,24026
BGH, 10.07.2018 - XI ZR 135/17 (https://dejure.org/2018,24026)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2018 - XI ZR 135/17 (https://dejure.org/2018,24026)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 (https://dejure.org/2018,24026)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § ... 489 Abs. 3 BGB, § 242 BGB, § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2, Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3, Art. 229 § 38 Abs. 1 und 2 EGBGB, §§ 488 ff. BGB, § 3 Abs. 1 ABB, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 ABB, § 489 Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 3 ABB, § 559 Abs. 1 ZPO, § 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, § 286 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages i.R.d. Kündigung mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife

  • rewis.io

    Zinsbonusregelung in Bausparvertrag steht Kündigung nach Zuteilungsreife nicht entgegen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages i.R.d. Kündigung mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse - zulässig oder nicht?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zur Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus BGH, 10.07.2018 - XI ZR 135/17
    Auf den im März 1998 abgeschlossenen Bausparvertrag findet - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - Darlehensrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 20 ff.; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 BvR 918/17 - nicht zur Entscheidung angenommen worden).

    In zeitlicher Hinsicht ist - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - gemäß Art. 229 § 5 Satz 2, Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3, Art. 229 § 38 Abs. 1 und 2 EGBGB das Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 aaO Rn. 18 f.).

    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 34 ff.) entschieden und im Einzelnen ausgeführt hat, steht auch einer Bausparkasse das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF zu.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 71 ff.) näher ausgeführt hat, ist bei einem Bausparvertrag von einem vollständigen Empfang des Darlehens regelmäßig im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife auszugehen.

    Diese Regelung führt ebenso wenig wie ein Wahlrecht betreffend die Höhe der Guthabenverzinsung während der Ansparphase (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17, juris Rn. 10) zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistungen liegende Darlehensgewährung an die Beklagte (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 81).

    Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017, aaO).

    Da die Parteien gerade um die Wirksamkeit der Kündigung streiten, können sich die Kläger auf diese Vorschrift nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Grund ihres widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 89).

  • BGH, 25.07.2017 - XI ZR 116/17

    Feststellungsbegehren bzgl. des Fortbestehens eines Bausparvertrages; Kündigung

    Auszug aus BGH, 10.07.2018 - XI ZR 135/17
    Diese Regelung führt ebenso wenig wie ein Wahlrecht betreffend die Höhe der Guthabenverzinsung während der Ansparphase (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 116/17, juris Rn. 10) zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistungen liegende Darlehensgewährung an die Beklagte (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 81).

    Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017, aaO).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus BGH, 10.07.2018 - XI ZR 135/17
    Die Revision hat auch keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben, mit der sie aufzeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Kläger entgegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen hat (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f., vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 785 f. und vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, NJW 2016, 953 Rn. 45).
  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 359/03

    Prospekthaftungsansprüche nach § 20 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

    Auszug aus BGH, 10.07.2018 - XI ZR 135/17
    Die Revision hat auch keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben, mit der sie aufzeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Kläger entgegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen hat (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f., vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 785 f. und vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, NJW 2016, 953 Rn. 45).
  • BGH, 08.07.1954 - IV ZR 67/54

    Rückwirkung der Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 10.07.2018 - XI ZR 135/17
    Die Revision hat auch keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben, mit der sie aufzeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Kläger entgegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen hat (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f., vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 785 f. und vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, NJW 2016, 953 Rn. 45).
  • OLG Celle, 09.12.2022 - 3 U 88/22
    Unabhängig hiervon stand daneben der Beklagten grundsätzlich ein Recht zur Kündigung des Bausparvertrages gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. zu, der dem Darlehensnehmer - d.h. bis zur Inanspruchnahme des Bauspardarlehens der Bausparkasse - ein eigenständiges Recht zur einseitigen Vertragsbeendigung gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 - Rn. 34ff., juris).

    Denn solange das Vertragsverhältnis durch die bereits erklärte Kündigung der Bausparkasse nicht beendet worden war, konnte der Kläger jedenfalls seine in der Ansparphase erworbenen Ansprüche aus dem Vertrag wahrnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 -, Rn. 19 a.E., juris), worauf die Beklagte ihn mit dem Kündigungsschreiben ausdrücklich hingewiesen hat.

    Die Beklagte kann dieses dem Sparer vertraglich zugestandene Optionsrecht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 -, Rn. 17, juris) bei Fehlen einer entsprechenden Willenserklärung nicht durch ihre eigene Kündigung unterlaufen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2016 - 3 U 230/15 -, Rn. 25, juris).

    Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge regeln insbesondere, welche Zinsansprüche dem Bausparer bei "Untätigkeit" zustehen: Gemäß § 3 Abs. 1 ABB steht dem Bausparer in der Ansparphase ein fester Basiszins von 2 % p.a. zu (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 -, Rn. 14 f., juris; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 70, juris).

  • OLG Frankfurt, 21.07.2021 - 17 U 20/20

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach

    Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 -, Rn. 17, juris).
  • OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 20/20

    Kündigung des Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife auch bei vereinbarter

    Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 198/17 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 135/17 -, Rn. 17, juris).
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