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   BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18   

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BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18 (https://dejure.org/2019,33833)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - 1 StR 265/18 (https://dejure.org/2019,33833)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 (https://dejure.org/2019,33833)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 378 Abs. 1 AO; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 S. 1 StGB
    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf Grundlage von Rohgewinnaufschlagsätzen; Vorsatz: Steueranspruchstheorie; Tatmehrheit bei Abgabe mehrerer Steuererklärungen durch eine Handlung); leichtfertige Steuerverkürzung (Voraussetzungen der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 206a Abs. 1 StPO, § ... 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, § 78a Satz 1, § 78b Abs. 4, § 78c Abs. 3 StGB, § 53 StGB, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 369 Abs 2 AO, § 376 Abs. 1 AO, § 370 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 168 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO, § 18 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 UStG, §§ 122, 124 Abs. 1 AO, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Variante 2 StGB, § 369 Abs. 2 AO, § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, § 1 Abs. 1, § 105 Abs. 1, 2 HGB, § 489 Abs. 2 HGB, § 265 Abs. 1 StPO, Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 1 Nr. 1 AO, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 2 AO, § 353 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG, § 261 StPO, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 168 Satz 1 AO, § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UStG, § 82 Abs. 1 OWiG, § 378 Abs. 1, § 377 AO, § 20 OWiG, § 378 Abs. 1 AO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 353 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 73b StGB, § 27 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 1 AO, Satz 2 AO, § 18 UStG, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 378 Abs. 1 Satz 1 AO, § 370 Abs. 1, 4 AO, § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, § 14c Abs. 2 Satz 3, 4, 5 UStG, § 73 Abs. 1 StGB, § 675 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Annahme von Tatmehrheit trotz gleichzeitiger Abgabe und inhaltlicher Übereinstimmung der Steuererklärungen bzgl. verschiedener Steuerarten (hier: Umsatzsteuer und Gewerbesteuer); Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren als zulässig hinsichtlich ...

  • rewis.io

    Tatmehrheitliche Begehung einer Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung; gerichtliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Annahme von Tatmehrheit trotz gleichzeitiger Abgabe und inhaltlicher Übereinstimmung der Steuererklärungen bzgl. verschiedener Steuerarten (hier: Umsatzsteuer und Gewerbesteuer); Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren als zulässig hinsichtlich ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Bestätigung der Grundsätze zur Schätzung im Steuerstrafverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2020, 926
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18
    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14; Urteile vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 Rn. 20 f. und vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 f., BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5; jeweils mwN).

    (2) Nach den Feststellungen "verließ' sich der Angeklagte B. auf die Angaben des Angeklagten H. betreffend die Umsatzsteuerfreiheit der Kioskerlöse und ging mithin nach steuerlicher Beratung davon aus (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 1989 - 3 StR 590/88 Rn. 9, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2; Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 27, BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5), "dass sie nicht erklärt zu werden bräuchten'.

    (3) Einen Schluss auf zumindest bedingten Vorsatz hätte das Landgericht aus dem Umstand ziehen können, dass der Angeklagte B. die Anlage UR nicht beifügte, die Kioskerlöse damit gänzlich verschweigen und dem Finanzamt eine Überprüfung von vornherein verwehren wollte (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 26, BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5).

    Das Landgericht hat tragfähig und nicht vorschnell einen Tatbestandsirrtum bezüglich der Umsatzsteuerpflicht der Kioskerlöse festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 23-28, BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5; Klein/Jäger, AO, 14. Aufl., § 370 Rn. 174; Allgayer in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 370 AO Rn. 28).

    aa) Leichtfertig im Sinne des § 378 Abs. 1 AO handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 17 mwN, BGHR AO § 378 Leichtfertigkeit 5).

    Zudem ist es Steuerpflichtigen regelmäßig möglich und zumutbar, offene Rechtsfragen nach Aufdeckung des vollständigen und wahren Sachverhalts im Besteuerungsverfahren zu klären (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2014 - 1 StR 324/14 Rn. 30; vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 18, BGHR AO § 378 Leichtfertigkeit 5 und vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 41).

  • BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16

    Steuerhinterziehung (Berechnung des Steuerschadens: Möglichkeit der pauschalen

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18
    (1) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15 Rn. 15 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19).

    (2) Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen gestützt auf die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16; vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14 Rn. 10; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19 und vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07 Rn. 14; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 41).

    Soweit Zweifel verbleiben, darf das Tatgericht aber andererseits auch nicht ohne Weiteres einen als wahrscheinlich angesehenen Wert aus der Richtsatzsammlung zugrunde legen, sondern muss einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang feststellen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17).

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 561/13

    Steuerhinterziehung (Berechnung der verkürzten Steuern: Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18
    (1) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15 Rn. 15 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19).

    (2) Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen gestützt auf die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16; vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14 Rn. 10; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19 und vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07 Rn. 14; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 41).

    Das Tatgericht muss sich bei der Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz zwar einerseits nicht zugunsten eines Angeklagten an den unteren Werten der in der Richtsatzsammlung genannten Spannen orientieren, wenn sich Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage ergeben, wie etwa sonst nicht erklärbare Vermögenszuwächse (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 43).

  • BGH, 28.07.2010 - 1 StR 643/09

    Steuerhinterziehung (Schätzung des Taterfolges: konkrete und pauschale Schätzung;

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18
    (2) Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen gestützt auf die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16; vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14 Rn. 10; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19 und vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07 Rn. 14; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 41).

    Das Tatgericht muss sich bei der Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz zwar einerseits nicht zugunsten eines Angeklagten an den unteren Werten der in der Richtsatzsammlung genannten Spannen orientieren, wenn sich Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage ergeben, wie etwa sonst nicht erklärbare Vermögenszuwächse (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 43).

    Im Ausgangspunkt hat es den Rohgewinnaufschlagsatz konkret durch Gegenüberstellung der der ausgewerteten Speisekarte zu entnehmenden Verkaufspreise für Speisen und Getränke mit den - festgestellten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14 Rn. 11; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 46) - Wareneinkaufspreisen ermitteln lassen, und zwar nur mit denjenigen für den Restaurantbereich.

  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 27/10

    Festsetzungsverjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18
    Unter diesen festgestellten Umständen durfte der Angeklagte B. sich mit H. s Auskunft zufrieden geben (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 1 StR 365/16 Rn. 32; BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013 - VIII R 27/10 Rn. 32 mwN, BFHE 243, 116).

    Der Angeklagte H. als Steuerberater machte keine Angaben gegenüber dem Finanzamt, sondern bereitete die Steuererklärungen der oHG nur vor, die dann vom Angeklagten B. als deren geschäftsführender Gesellschafter abgegeben wurden (vgl. zum Ganzen BFH, Urteile vom 29. Oktober 2013 - VIII R 27/10 Rn. 19-23, BFHE 243, 116 und vom 2. April 2014 - VIII R 38/13 Rn. 51, BFHE 245, 295).

  • BGH, 06.10.2014 - 1 StR 214/14

    Steuerhinterziehung (Ermittlung des Steuerschadens durch Schätzung: Anforderungen

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18
    (2) Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen gestützt auf die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16; vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14 Rn. 10; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19 und vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07 Rn. 14; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 41).

    Im Ausgangspunkt hat es den Rohgewinnaufschlagsatz konkret durch Gegenüberstellung der der ausgewerteten Speisekarte zu entnehmenden Verkaufspreise für Speisen und Getränke mit den - festgestellten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14 Rn. 11; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 46) - Wareneinkaufspreisen ermitteln lassen, und zwar nur mit denjenigen für den Restaurantbereich.

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18
    Die Reederei R. ist dabei wegen ihrer gewerblichen Tätigkeit, die einen kaufmännischen Betrieb erforderte, als offene Handelsgesellschaft einzustufen (§ 1 Abs. 1, § 105 Abs. 1, 2 HGB; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 25 mN; vgl. auch § 489 Abs. 2 HGB aF).

    Eine Einziehungsanordnung wäre insoweit gegen die oHG als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b StGB) zu richten gewesen (BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 9-11; vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 26; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18 Rn. 10 und vom 8. Mai 2019 - 1 StR 242/18 Rn. 15).

  • BGH, 22.01.2018 - 1 StR 535/17

    Steuerhinterziehung (Konkurrenzen bei Abgabe mehrere Steuerhinterziehungen über

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17 Rn. 24; Urteil vom 28. Februar 2019 - 1 StR 604/17 Rn. 32), die nach Verkündung des angefochtenen Urteils ergangen ist, ist nunmehr auch dann Tatmehrheit (§ 53 StGB) trotz gleichzeitiger Abgabe und inhaltlicher Übereinstimmung anzunehmen, wenn die Steuererklärungen wie hier verschiedene Steuerarten (Umsatzsteuer auf der einen und Gewerbesteuer auf der anderen Seite) betreffen.

    Dass die Erklärungen zusammen abgegeben wurden, begründet danach keine Teilidentität der Ausführungshandlungen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17 Rn. 22).

  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92

    Zulässigkeit einer ergebnishaften Mitteilung von durch Schwarzarbeit erworbenen

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18
    (1) Das Landgericht hat die auf die Kioskerlöse nachzuentrichtenden Umsatzsteuern als Betriebsausgaben bei Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns aufgrund Betriebsvermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) zutreffend gewinnmindernd berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92 Rn. 10 mN).
  • BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99

    Steuerhinterziehung; Time-Sharing; Dauerwohnrechten nach § 31 WEG;

    Auszug aus BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18
    In Zweifelsfällen hat er von sachkundiger Seite Rat einzuholen und einen als zuverlässig und erfahren bekannten Angehörigen der steuerberatenden Berufe hinzuzuziehen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 - 5 StR 221/99 Rn. 38, BGHR AO § 378 Leichtfertigkeit 4).
  • BFH, 26.04.1983 - VIII R 38/82

    Sachliche Unrichtigkeit - Nachkalkulation - Buchführungsergebnis -

  • BFH, 02.04.2014 - VIII R 38/13

    Zufluss von Scheinrenditen in Schneeballsystemen - Prüfung der

  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 365/16

    Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (unrichtige Angaben über

  • BGH, 08.05.2019 - 1 StR 242/18

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zur Höhe der Steuerverkürzung:

  • BGH, 23.10.2018 - 5 StR 185/18

    Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf

  • BGH, 16.12.2009 - 1 StR 491/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Mitwirkung an einem

  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

  • BGH, 17.12.2014 - 1 StR 324/14

    Leichtfertige Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger

  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 58/07

    Beschränkte Revision (Trennbarkeitsformel); Berechnungsdarstellung und

  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 486/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Begriff des Erlangens;

  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

  • BGH, 25.01.2018 - 1 StR 264/17

    Steuerhinterziehung (Vollendung durch Steuerverkürzung; Vollendung im Falle der

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

  • BGH, 25.04.2001 - 5 StR 613/00

    Verjährung bei Steuerhinterziehung (Bestimmung nach Steuerart und

  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16

    Kriminelle Vereinigung (einschränkende Auslegung; Schutzzweck der Norm;

  • BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15

    Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen

  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18

    Urteil gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

  • BGH, 28.02.2019 - 1 StR 604/17

    Urteil gegen die Rapperin "Schwesta Ewa" rechtskräftig

  • BGH, 19.05.1989 - 3 StR 590/88

    Steuerhinterziehung - Vorsatz - Steueranspruch - Verkürzung des Steueranspruchs -

  • BGH, 20.09.2018 - 1 StR 512/17

    Umsatzsteuerhinterziehung (Erfolgsdelikt: Erfolgseintritt bei Steueranmeldung)

  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

  • BGH, 03.03.1989 - 3 StR 552/88

    Wiederholung von falschen Angaben aus den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen

  • BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99

    BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf

  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; st. Rspr.; BGH, Urteile vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 30; vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14 und vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5 Rn. 21 f.).
  • BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20

    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Vollstreckungshandlung:

    Damit unterliegt auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung der Aufhebung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18, Rn. 25; Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, Rn. 51).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen grundsätzlich gegen die Gesellschaft zu richten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, BGHR StGB § 73 Erlangtes 24 Rn. 26; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18 Rn. 10; vom 3. April 2019 - 5 StR 20/19 Rn. 21; vom 8. Mai 2019 - 1 StR 242/18 Rn. 15 und vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 13 f.; Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 56; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19 Rn. 18, 26-43; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73 Erlangtes 15 Rn. 76).
  • BGH, 24.10.2019 - 1 StR 173/19

    Einziehung (keine Einziehung bei Erlöschen des zu Grunde liegenden

    Denn aus der jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärung ergab sich eine zu niedrige Zahllast; mit ihrem Eingang war eine zu geringe Umsatzsteuerschuld festgesetzt (§ 370 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 168 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO, § 18 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 UStG, vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Tods des Angeklagten

    Bei der Berechnung der verkürzten Einkommen- und Gewerbesteuer sind neben der verkürzten Umsatzsteuer auch die Sozialversicherungsbeiträge gewinnmindernd zu berücksichtigen, da dieser Vorteil dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßen Angaben ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätte; das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 45; Beschlüsse vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 14 und vom 17. April 2008 - 5 StR 547/07 Rn. 23; vgl. auch BFH, Urteil vom 16. Februar 1996 - I R 73/95, BFHE 180, 110, 113).
  • BGH, 17.09.2019 - 1 StR 379/19

    Steuerhinterziehung (Verkürzungserfolg: Zulässigkeit der Schätzung; Tatmehrheit

    aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17 Rn. 24; Urteile vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 17 und vom 28. Februar 2019 - 1 StR 604/17 Rn. 32) ist nunmehr auch dann Tatmehrheit (§ 53 StGB) trotz gleichzeitiger Abgabe und inhaltlicher Übereinstimmung anzunehmen, wenn die Steuererklärungen wie hier verschiedene Steuerarten (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer) betreffen.

    Die bloße Erwähnung dieses Gesichtspunkts in der Strafzumessung ohne Angabe der betragsmäßigen Auswirkung genügt nicht; vielmehr hätte das Landgericht diese Betriebsausgaben nachvollziehbar bereits bei der Bestimmung des Schuldumfangs in Abzug bringen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92 Rn. 10 und vom 15. November 1989 - 3 StR 211/89 Rn. 5, BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 1; Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 45).

    Zutreffend hat das Landgericht im nächsten Schritt den konkret ermittelten prozentualen Gewinn von 32 % auf die vollständig festgestellten Wareneinkäufe (dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14 Rn. 11; Urteile vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 41 und vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 46) aufgeschlagen.

  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21

    Steuerhinterziehung (Suspendierung der Strafbewehrung steuerlicher

    Die geschuldeten Umsatzsteuern hätten sich ohne Weiteres von Rechts wegen als Betriebsausgaben ergeben; das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 45; Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92 Rn. 10 und vom 15. November 1989 - 3 StR 211/89 Rn. 5, BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. August 2020 - 1 StR 296/19 Rn. 15; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 14; zur Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vgl. - bedenklich - BGH, Urteil vom 2. November 1995 - 5 StR 414/95 Rn. 13).
  • BGH, 04.09.2019 - 1 StR 579/18

    Handeln für den Betriebsinhaber (Beauftragtenstellung: erforderliche Übernahme

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urteile vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 30; vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 f., BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14; jeweils mwN).
  • BGH, 18.08.2020 - 1 StR 296/19

    Steuerhinterziehung (Vorsatz: Steueranspruchstheorie; Steuern auf illegale

    Bei der Berechnung der verkürzten Einkommen- und Gewerbesteuer ist die verkürzte Umsatzsteuer gewinnmindernd zu berücksichtigen, da dieser Vorteil dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßen Angaben ohne Weiteres von Rechts wegen zugestanden hätte; das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 45; Beschlüsse vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 14 und vom 17. April 2008 - 5 StR 547/07 Rn. 23).
  • BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Einziehungsbetroffener: konkludenter

    Eine Einziehungsanordnung wäre daher gegen diese Gesellschaft als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 105 Abs. 1, 3 HGB, § 718 BGB § 424 Abs. 1 StPO) zu richten gewesen (vgl. zur Umsatz- bzw. auch Gewerbesteuer: BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2022 - 1 StR 106/22 Rn. 14 und vom 16. September 2020 - 1 StR 275/20 Rn. 23; Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 56; je mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 38: "Verselbständigung" des Vermögens einer Personen- oder Personenhandelsgesellschaft; vgl. zudem zu einer Einzelfirma: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 16-18, 26); ihre Ladung zum Hauptverhandlungstermin hätte durch Zustellung an einen der Angeklagten als geschäftsführendem Gesellschafter bewirkt werden können (§ 429 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2, 3, § 37 Abs. 1 StPO, § 170 ZPO; vgl. zu § 170 ZPO: BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14 Rn. 27).
  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20

    Einkommensteuerhinterziehung (Begriff des

  • BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Begriff der steuerbaren Tabakware: Rauchtabak;

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 213/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der

  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 87/19

    Steuerhinterziehung (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: revisionsgerichtliche

  • BGH, 10.02.2021 - 1 StR 525/20

    Umsatzsteuerhinterziehung (vorsteuerabzugsberechtigter Leistungsempfänger;

  • BGH, 16.09.2020 - 1 StR 275/20

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Beginn der Verjährung:

  • BGH, 05.10.2023 - 1 StR 328/23

    Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung

  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 30/21

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der hinterzogenen Steuern)

  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 499/20

    Betrug (erforderliche Bezifferung des Vermögensschadens); Steuerhinterziehung;

  • BGH, 27.07.2022 - 1 StR 106/22

    Einschleusen von Ausländern (Anwendbarkeit der allgemeinen Konkurrenzregeln für

  • BGH, 05.09.2023 - 1 StR 207/23

    Revision der Entscheidung zum Strafausspruch und zur Einziehung bei der

  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 518/20

    Steuerhinterziehung (Vorsatz: Steueranspruchstheorie)

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 197/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Festsetzung der

  • BayObLG, 19.09.2022 - 203 StRR 358/22

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Steuerhinterziehung - Veräußerungsgewinn aus

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