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   BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19   

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https://dejure.org/2020,22615
BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19 (https://dejure.org/2020,22615)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2020 - V ZR 178/19 (https://dejure.org/2020,22615)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19 (https://dejure.org/2020,22615)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 2 WoEigG, § 21 Abs 4 WoEigG, § 23 Abs 4 S 2 WoEigG, § 28 Abs 3 WoEigG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren für den Genehmigungsbeschluss; Bereicherungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer; Ersatz der Verzugsschäden bei Ungültigerklärung ...

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § ... 23 Abs. 4 Satz 2 WEG, § 551 Abs. 3 Nr. 2a, § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO, § 788 Abs. 1 ZPO, § 767 ZPO, § 564 Satz 1 ZPO, § 371 Satz 1 BGB, § 757 Abs. 1 ZPO, § 16 Abs. 2 BGB, § 813 Abs. 2 BGB, § 818 Abs. 3 BGB, § 28 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 3 WEG, § 21 Abs. 4 WEG, § 21 Abs. 8 WEG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, § 767 Abs. 2 ZPO, § 389 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, § 16 Abs. 2 WEG, § 148 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erklären der Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig; Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs als Anspruch einzelner Wohnungseigentümer; Gelten des "Vorrangs ...

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren für den Genehmigungsbeschluss; Bereicherungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer; Ersatz der Verzugsschäden bei Ungültigerklärung ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Jahresabrechnung angefochten - Trotzdem kein Anspruch auf Erstattung der Abrechnungsspitze gem. §§ 28 WEG; 812 BGB

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4 Satz 2, § 28 Abs. 3
    Folgen der Ungültigerklärung eines Beschlusses zur Genehmigung der Jahresabrechnung für einzelnen Wohnungseigentümer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erklären der Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig; Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs als Anspruch einzelner Wohnungseigentümer; Gelten des "Vorrangs ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren für den Genehmigungsbeschluss; Bereicherungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer; Ersatz der Verzugsschäden bei Ungültigerklärung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Jahresabrechnung unwirksam: Keine Rückzahlung der Abrechnungsspitze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechte der Wohnungseigentümer bei einer für ungültig erklärten Jahresabrechnung

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Können gezahlte Abrechnungsspitzen zurückverlangt werden, wenn der Beschluss über die Abrechnung für unwirksam erklärt wird?

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 27 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Folgen der Ungültigerklärung des Beschlusses bzgl. der Einzelabrechnungen

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Rückforderungsrechte, wenn der Beschluss über die Jahresabrechnung aufgehoben wird

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ungültig erklärter Hausgeldbeschluss: Folgen für angenommenen Verzugsschaden? (IMR 2020, 422)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Tenor einer Anfechtungsklage gegen Beschlussteil: Umfang der Rechtskraft? (IMR 2020, 478)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ungültig erklärter Hausgeldbeschluss: Gibt es BGB-Bereicherungsansprüche? (IMR 2020, 421)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1171
  • NZM 2020, 755
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    Auszug aus BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
    Leistungen im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB werden nicht auf solche unselbständigen Rechnungsposten erbracht, sondern (seitens der einzelnen Wohnungseigentümer) auf die jeweilige negative Abrechnungsspitze oder (seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft) auf eine positive Abrechnungsspitze (Guthaben); denn nur insoweit ist die Jahresabrechnung anspruchsbegründend (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23).

    Da die Jahresabrechnung der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten dient, sind als Einnahmen die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen und weiterhin gemäß § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten (Soll-)Vorauszahlungen anzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15 , juris Rn. 7).

    Im Grundsatz darf auch weder eine Aufrechnung erklärt noch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 15; Urteil vom 29. Januar 2016 - V ZR 97/15 , NZM 2016, 445 Rn. 15).

    Dazu dienen die laufenden Vorauszahlungen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 23).

    Da die Abrechnungsspitze der Anpassung der laufenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten dient (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , aaO), sichert sie ebenso wie diese die laufende Bewirtschaftung.

    Leistungen im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB werden nicht auf solche unselbständigen Rechnungsposten erbracht, sondern (seitens der einzelnen Wohnungseigentümer) auf die jeweilige negative Abrechnungsspitze oder (seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft) auf eine positive Abrechnungsspitze (Guthaben); denn nur insoweit ist die Jahresabrechnung anspruchsbegründend (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23).

    Da die Jahresabrechnung der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten dient, sind als Einnahmen die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen und weiterhin gemäß § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten (Soll-)Vorauszahlungen anzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15 , juris Rn. 7).

    Im Grundsatz darf auch weder eine Aufrechnung erklärt noch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 15; Urteil vom 29. Januar 2016 - V ZR 97/15 , NZM 2016, 445 Rn. 15).

    Dazu dienen die laufenden Vorauszahlungen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 23).

    Da die Abrechnungsspitze der Anpassung der laufenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten dient (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , aaO), sichert sie ebenso wie diese die laufende Bewirtschaftung.

    Leistungen im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB werden nicht auf solche unselbständigen Rechnungsposten erbracht, sondern (seitens der einzelnen Wohnungseigentümer) auf die jeweilige negative Abrechnungsspitze oder (seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft) auf eine positive Abrechnungsspitze (Guthaben); denn nur insoweit ist die Jahresabrechnung anspruchsbegründend (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23).

    Da die Jahresabrechnung der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten dient, sind als Einnahmen die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen und weiterhin gemäß § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten (Soll-)Vorauszahlungen anzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15 , juris Rn. 7).

    Im Grundsatz darf auch weder eine Aufrechnung erklärt noch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 15; Urteil vom 29. Januar 2016 - V ZR 97/15 , NZM 2016, 445 Rn. 15).

    Dazu dienen die laufenden Vorauszahlungen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 23).

    Da die Abrechnungsspitze der Anpassung der laufenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten dient (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , aaO), sichert sie ebenso wie diese die laufende Bewirtschaftung.

  • AG Neuss, 19.12.2012 - 91 C 3589/12

    Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Hausgelder zulässig?

    Auszug aus BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
    Es gebe keinen Grund dafür, den Wohnungseigentümer auf die Jahresabrechnung zu verweisen (AG Hamburg-Blankenese,ZMR 2015, 76, 77; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 228; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 92b; MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl., § 812 Rn. 433; Merle, ZWE 2014, 90 f.; Elzer,ZMR 2014, 259 ff.; jedenfalls nach Eigentumswechsel: LG Frankfurt, ZfIR 2019, 497 ff.; nur für die Abrechnungsspitze: AG Neuss, ZWE 2013, 422 f.).

    Eine solche Rückwirkung, wie sie das Berufungsgericht für richti g hält, wird nur vereinzelt bejaht (vgl. Elzer,ZMR 2017, 914), ganz überwiegend jedoch verneint (vgl. LG Düsseldorf, ZWE 2017, 319 f.; AG Neuss, ZWE 2013, 422, 423; BeckOK WEG/Bartholome [1.5.2020], § 28 Rn. 172; Drasdo,ZMR 2017, 866, 868; Dötsch, ZfIR 2019, 497, 502; NJW-Spezial 2019, 578, 579).

    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung verhält es sich bei der in der Jahresabrechnung ermittelten Abrechnungsspitze nicht anders (vgl. BayObLG, ZWE 2001, 157; aA AG Neuss, ZWE 2013, 422 f.).

    Es gebe keinen Grund dafür, den Wohnungseigentümer auf die Jahresabrechnung zu verweisen (AG Hamburg-Blankenese,ZMR 2015, 76, 77; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 228; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 92b; MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl., § 812 Rn. 433; Merle, ZWE 2014, 90 f.; Elzer,ZMR 2014, 259 ff.; jedenfalls nach Eigentumswechsel: LG Frankfurt, ZfIR 2019, 497 ff.; nur für die Abrechnungsspitze: AG Neuss, ZWE 2013, 422 f.).

    Eine solche Rückwirkung, wie sie das Berufungsgericht für richti g hält, wird nur vereinzelt bejaht (vgl. Elzer,ZMR 2017, 914), ganz überwiegend jedoch verneint (vgl. LG Düsseldorf, ZWE 2017, 319 f.; AG Neuss, ZWE 2013, 422, 423; BeckOK WEG/Bartholome [1.5.2020], § 28 Rn. 172; Drasdo,ZMR 2017, 866, 868; Dötsch, ZfIR 2019, 497, 502; NJW-Spezial 2019, 578, 579).

    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung verhält es sich bei der in der Jahresabrechnung ermittelten Abrechnungsspitze nicht anders (vgl. BayObLG, ZWE 2001, 157; aA AG Neuss, ZWE 2013, 422 f.).

    Es gebe keinen Grund dafür, den Wohnungseigentümer auf die Jahresabrechnung zu verweisen (AG Hamburg-Blankenese,ZMR 2015, 76, 77; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 228; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 92b; MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl., § 812 Rn. 433; Merle, ZWE 2014, 90 f.; Elzer,ZMR 2014, 259 ff.; jedenfalls nach Eigentumswechsel: LG Frankfurt, ZfIR 2019, 497 ff.; nur für die Abrechnungsspitze: AG Neuss, ZWE 2013, 422 f.).

    Eine solche Rückwirkung, wie sie das Berufungsgericht für richti g hält, wird nur vereinzelt bejaht (vgl. Elzer,ZMR 2017, 914), ganz überwiegend jedoch verneint (vgl. LG Düsseldorf, ZWE 2017, 319 f.; AG Neuss, ZWE 2013, 422, 423; BeckOK WEG/Bartholome [1.5.2020], § 28 Rn. 172; Drasdo,ZMR 2017, 866, 868; Dötsch, ZfIR 2019, 497, 502; NJW-Spezial 2019, 578, 579).

    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung verhält es sich bei der in der Jahresabrechnung ermittelten Abrechnungsspitze nicht anders (vgl. BayObLG, ZWE 2001, 157; aA AG Neuss, ZWE 2013, 422 f.).

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    Auszug aus BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
    Es trifft ferner zu, dass sich der Umstand, dass die Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren - wie hier - hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt werden, zwangsläufig auf die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen erstreckt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Hinsichtlich dieser übrigen Ausgabenpositionen wird der gefasste Beschluss im Falle einer Teilanfechtung bestandskräftig (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Die Kosten für die Einzelposition "Dachsanierung" müssen fehlerfrei verteilt werden, indem der darauf bezogene unselbständige Rechnungsposten verändert und die Abrechnungsspitze unter Einbeziehung der (Soll-)Vorauszahlungen sowie der bestandskräftigen Ausgabenpositionen neu errechnet wird (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Es trifft ferner zu, dass sich der Umstand, dass die Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren - wie hier - hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt werden, zwangsläufig auf die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen erstreckt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Hinsichtlich dieser übrigen Ausgabenpositionen wird der gefasste Beschluss im Falle einer Teilanfechtung bestandskräftig (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Die Kosten für die Einzelposition "Dachsanierung" müssen fehlerfrei verteilt werden, indem der darauf bezogene unselbständige Rechnungsposten verändert und die Abrechnungsspitze unter Einbeziehung der (Soll-)Vorauszahlungen sowie der bestandskräftigen Ausgabenpositionen neu errechnet wird (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Es trifft ferner zu, dass sich der Umstand, dass die Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren - wie hier - hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt werden, zwangsläufig auf die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen erstreckt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Hinsichtlich dieser übrigen Ausgabenpositionen wird der gefasste Beschluss im Falle einer Teilanfechtung bestandskräftig (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Die Kosten für die Einzelposition "Dachsanierung" müssen fehlerfrei verteilt werden, indem der darauf bezogene unselbständige Rechnungsposten verändert und die Abrechnungsspitze unter Einbeziehung der (Soll-)Vorauszahlungen sowie der bestandskräftigen Ausgabenpositionen neu errechnet wird (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 135/18

    Nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagebeschlusses besteht

    Auszug aus BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
    Das Berufungsgericht unterliegt einem Missverständnis (ähnlich LG Frankfurt, ZfIR 2019, 497, 498 f. [LG Frankfurt am Main 14.03.2019 - 2-13 S 135/18] ), wenn es darauf abstellt, dass eine "Rückzahlung" mithilfe der aktuellen Jahresabrechnung nicht erfolgen könne.

    Deshalb kann keine Rede davon sein, dass infolge des Vorrangs der Jahresabrechnung eine gegen den Beschluss über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung gerichtete Anfechtungsklage für den Kläger "ohne Wert" und dessen Justizgewährungsanspruch gefährdet wäre (so unzutreffend LG Frankfurt a.M., ZfIR 2019, 497, 499 [LG Frankfurt am Main 14.03.2019 - 2-13 S 135/18] ).

    Das Berufungsgericht unterliegt einem Missverständnis (ähnlich LG Frankfurt, ZfIR 2019, 497, 498 f. [LG Frankfurt am Main 14.03.2019 - 2-13 S 135/18] ), wenn es darauf abstellt, dass eine "Rückzahlung" mithilfe der aktuellen Jahresabrechnung nicht erfolgen könne.

    Deshalb kann keine Rede davon sein, dass infolge des Vorrangs der Jahresabrechnung eine gegen den Beschluss über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung gerichtete Anfechtungsklage für den Kläger "ohne Wert" und dessen Justizgewährungsanspruch gefährdet wäre (so unzutreffend LG Frankfurt a.M., ZfIR 2019, 497, 499 [LG Frankfurt am Main 14.03.2019 - 2-13 S 135/18] ).

    Das Berufungsgericht unterliegt einem Missverständnis (ähnlich LG Frankfurt, ZfIR 2019, 497, 498 f. [LG Frankfurt am Main 14.03.2019 - 2-13 S 135/18] ), wenn es darauf abstellt, dass eine "Rückzahlung" mithilfe der aktuellen Jahresabrechnung nicht erfolgen könne.

    Deshalb kann keine Rede davon sein, dass infolge des Vorrangs der Jahresabrechnung eine gegen den Beschluss über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung gerichtete Anfechtungsklage für den Kläger "ohne Wert" und dessen Justizgewährungsanspruch gefährdet wäre (so unzutreffend LG Frankfurt a.M., ZfIR 2019, 497, 499 [LG Frankfurt am Main 14.03.2019 - 2-13 S 135/18] ).

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 167/13

    Klage gegen Wohnungseigentümer auf Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage:

    Auszug aus BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
    Erst wenn die Jahresabrechnung rechtskräftig für ungültig erklärt ist, entfällt die Zahlungspflicht (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13 , ZWE 2014, 265 Rn. 6 f.).

    Ein Beschluss über die Jahresabrechnung hinsichtlich der (negativen) Abrechnungsspitze begründet die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG auch während eines laufenden Beschlussanfechtungsverfahrens, und eine Aussetzung der Zahlungsklage gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13 , ZWE 2014, 265 Rn. 6 f.).

    Erst wenn die Jahresabrechnung rechtskräftig für ungültig erklärt ist, entfällt die Zahlungspflicht (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13 , ZWE 2014, 265 Rn. 6 f.).

    Ein Beschluss über die Jahresabrechnung hinsichtlich der (negativen) Abrechnungsspitze begründet die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG auch während eines laufenden Beschlussanfechtungsverfahrens, und eine Aussetzung der Zahlungsklage gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13 , ZWE 2014, 265 Rn. 6 f.).

    Erst wenn die Jahresabrechnung rechtskräftig für ungültig erklärt ist, entfällt die Zahlungspflicht (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13 , ZWE 2014, 265 Rn. 6 f.).

    Ein Beschluss über die Jahresabrechnung hinsichtlich der (negativen) Abrechnungsspitze begründet die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG auch während eines laufenden Beschlussanfechtungsverfahrens, und eine Aussetzung der Zahlungsklage gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13 , ZWE 2014, 265 Rn. 6 f.).

  • BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16

    Wohnungseigentum: Haftung des Erwerbers für eine nach dem Eigentumswechsel fällig

    Auszug aus BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
    Mögliche Konsequenzen laufender Beschlussanfechtungsverfahren müssen bei einer Veräußerung ggf. vertraglich geregelt werden (zutreffend Schmid, ZWE 2013, 391, 393); es gilt - wie sonst auch - das Fälligkeitsprinzip (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16 , NZM 2018, 908 Rn. 8, 13 ff.).

    Mögliche Konsequenzen laufender Beschlussanfechtungsverfahren müssen bei einer Veräußerung ggf. vertraglich geregelt werden (zutreffend Schmid, ZWE 2013, 391, 393); es gilt - wie sonst auch - das Fälligkeitsprinzip (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16 , NZM 2018, 908 Rn. 8, 13 ff.).

    Mögliche Konsequenzen laufender Beschlussanfechtungsverfahren müssen bei einer Veräußerung ggf. vertraglich geregelt werden (zutreffend Schmid, ZWE 2013, 391, 393); es gilt - wie sonst auch - das Fälligkeitsprinzip (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16 , NZM 2018, 908 Rn. 8, 13 ff.).

  • BGH, 11.10.2013 - V ZR 271/12

    Wohnungseigentum: Notwendiger Inhalt einer Gesamtjahresabrechnung

    Auszug aus BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
    Der Einwand des Berufungsgerichts, die bestandskräftige Jahresabrechnung des Folgejahres enthalte regelmäßig jene Zahlungen, die auf die später für ungültig erklärte Jahresabrechnung geleistet worden seien, ist zwar richtig (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2013 - V ZR 271/12 , ZWE 2014, 36 Rn. 10), führt aber nicht zu einem anderen Ergebnis.

    Der Einwand des Berufungsgerichts, die bestandskräftige Jahresabrechnung des Folgejahres enthalte regelmäßig jene Zahlungen, die auf die später für ungültig erklärte Jahresabrechnung geleistet worden seien, ist zwar richtig (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2013 - V ZR 271/12 , ZWE 2014, 36 Rn. 10), führt aber nicht zu einem anderen Ergebnis.

    Der Einwand des Berufungsgerichts, die bestandskräftige Jahresabrechnung des Folgejahres enthalte regelmäßig jene Zahlungen, die auf die später für ungültig erklärte Jahresabrechnung geleistet worden seien, ist zwar richtig (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2013 - V ZR 271/12 , ZWE 2014, 36 Rn. 10), führt aber nicht zu einem anderen Ergebnis.

  • LG Düsseldorf, 31.05.2017 - 25 S 52/16

    Beschluss ist so lange gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird!

    Auszug aus BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
    Eine solche Rückwirkung, wie sie das Berufungsgericht für richti g hält, wird nur vereinzelt bejaht (vgl. Elzer,ZMR 2017, 914), ganz überwiegend jedoch verneint (vgl. LG Düsseldorf, ZWE 2017, 319 f.; AG Neuss, ZWE 2013, 422, 423; BeckOK WEG/Bartholome [1.5.2020], § 28 Rn. 172; Drasdo,ZMR 2017, 866, 868; Dötsch, ZfIR 2019, 497, 502; NJW-Spezial 2019, 578, 579).

    Eine solche Rückwirkung, wie sie das Berufungsgericht für richti g hält, wird nur vereinzelt bejaht (vgl. Elzer,ZMR 2017, 914), ganz überwiegend jedoch verneint (vgl. LG Düsseldorf, ZWE 2017, 319 f.; AG Neuss, ZWE 2013, 422, 423; BeckOK WEG/Bartholome [1.5.2020], § 28 Rn. 172; Drasdo,ZMR 2017, 866, 868; Dötsch, ZfIR 2019, 497, 502; NJW-Spezial 2019, 578, 579).

    Eine solche Rückwirkung, wie sie das Berufungsgericht für richti g hält, wird nur vereinzelt bejaht (vgl. Elzer,ZMR 2017, 914), ganz überwiegend jedoch verneint (vgl. LG Düsseldorf, ZWE 2017, 319 f.; AG Neuss, ZWE 2013, 422, 423; BeckOK WEG/Bartholome [1.5.2020], § 28 Rn. 172; Drasdo,ZMR 2017, 866, 868; Dötsch, ZfIR 2019, 497, 502; NJW-Spezial 2019, 578, 579).

  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17

    Einwendung gegen die Grundschuld aus dem Sicherungsvertrag i.R.d. Erwerbs der

    Auszug aus BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
    Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die verlängerte Vollstreckungsgegenklage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsgegenklage fort und unterliegt denselben Einschränkungen wie diese (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17 , NJW 2018, 3441 Rn. 22).

    Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die verlängerte Vollstreckungsgegenklage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsgegenklage fort und unterliegt denselben Einschränkungen wie diese (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17 , NJW 2018, 3441 Rn. 22).

    Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die verlängerte Vollstreckungsgegenklage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsgegenklage fort und unterliegt denselben Einschränkungen wie diese (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17 , NJW 2018, 3441 Rn. 22).

  • BGH, 03.06.2016 - V ZR 166/15

    Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft: Umlage der Kosten des

    Auszug aus BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
    Aus demselben Grund muss sich eine Beschlussanfechtungsklage zwingend gegen alle Einzelabrechnungen (und nicht nur gegen die des Anfechtungsklägers) richten (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2016 - V ZR 166/15 , NZM 2017, 77 Rn. 7; Urteil vom 15. November 2019 - V ZR 9/19 , NZM 2020, 469 Rn. 5).

    Aus demselben Grund muss sich eine Beschlussanfechtungsklage zwingend gegen alle Einzelabrechnungen (und nicht nur gegen die des Anfechtungsklägers) richten (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2016 - V ZR 166/15 , NZM 2017, 77 Rn. 7; Urteil vom 15. November 2019 - V ZR 9/19 , NZM 2020, 469 Rn. 5).

    Aus demselben Grund muss sich eine Beschlussanfechtungsklage zwingend gegen alle Einzelabrechnungen (und nicht nur gegen die des Anfechtungsklägers) richten (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2016 - V ZR 166/15 , NZM 2017, 77 Rn. 7; Urteil vom 15. November 2019 - V ZR 9/19 , NZM 2020, 469 Rn. 5).

  • BGH, 13.05.2011 - V ZR 202/10

    Wohnungseigentum: Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage nach

  • BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18

    Kompetenz der Wohnungseigentümer zu einem Beschluss über die Fortgeltung eines

  • BGH, 15.11.2019 - V ZR 9/19

    Heizungskostenabrechnung in der Wohnungseigentumsanlage bei großem Wärmeverlust

  • BGH, 29.01.2016 - V ZR 97/15

    Wohnungseigentum: Aufrechnung eines Wohnungseigentümers gegen Beitragsforderungen

  • BGH, 23.01.1991 - VIII ZR 42/90

    Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung einer Mengenbeschränkung für

  • BGH, 06.03.1987 - V ZR 19/86

    Änderung des Zinsniveaus nach mündlicher Verhandlung

  • OLG Hamm, 08.05.1998 - 15 W 83/98

    Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf

  • KG, 28.01.1998 - 24 W 7648/96

    Folgenbeseitigungsbeschluß im Wohnungseigentumsrecht bei Ungültigerklärung eines

  • BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer auf

  • LG Düsseldorf, 07.11.2013 - 19 S 77/12

    Kein Rückzahlungsanspruch wegen besonderem Innenverhältnis?

  • AG Berlin-Charlottenburg, 01.06.2018 - 73 C 9/18

    Wohnungseigentum: Bereicherungsrechtliche Rückzahlungsklage für unter Vorbehalt

  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 132/07

    Zulässigkeit und Erledigung einer Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren

  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88

    Stimmrecht des Erwerbers einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im

  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 278/17

    Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Abschluss eines

  • OLG Hamm, 25.03.2004 - 15 W 412/02

    Wohnungseigentumsrecht: Kein Bereicherungsanspruch wegen überzahlter

  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 82/13

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung in einem notariellen

  • AG Augsburg, 17.04.2013 - 30 C 5735/12

    Wohnungseigentum: Rückzahlungsanspruch des Wohnungseigentümers gegen die

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf

  • BGH, 22.09.1994 - IX ZR 165/93

    Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des

  • BGH, 23.02.2018 - V ZR 101/16

    Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die restliche

  • BGH, 18.09.2020 - V ZR 8/19

    Entwendung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten

    Betrifft die angefochtene Entscheidung - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, ist grundsätzlich für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a ZPO genügende Begründung der Revision erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, juris Rn. 5; Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NJW 2018, 2550 Rn. 56 mwN).
  • BGH, 16.06.2023 - V ZR 251/21

    Durchsetzbarer Anspruch eines Verwalters auf Zahlung der in der Einzelabrechnung

    Wird ein der Jahresabrechnung zugrunde liegender Beschluss über eine von dem Gesetz oder einer Vereinbarung abweichende Kostenverteilung rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu der Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung verpflichtet und kann jeder Wohnungseigentümer eine solche verlangen; über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse haben die Wohnungseigentümer auf der Grundlage der korrigierten Abrechnung neu zu beschließen (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, WuM 2020, 595 Rn. 23 ff.).

    (1) Richtig ist allerdings, dass die Jahresabrechnung angefochten werden muss, wenn der gesetzliche oder vereinbarte Verteilungsschlüssel falsch angewendet worden sein soll (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, WuM 2020, 595 Rn. 25).

    (cc) Die durch das Anfechtungsverfahren eingetretene Veränderung ist wesentlich, weil sich ein in der Einzelabrechnung fehlerhaft verteilter Rechnungsposten notwendigerweise auf die Abrechnungsspitze auswirkt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, ZfIR 2020, 718 Rn. 21; Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 28 Rn. 240).

    Die Anpassung der Einzelabrechnung eines Wohnungseigentümers hat nämlich notwendigerweise Auswirkungen auf die Einzelabrechnungen der übrigen Wohnungseigentümer, so dass aus dem auf alle Einheiten bezogenen Abrechnungssystem nicht einzelne Forderungen herausgelöst werden können (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, ZfIR 2020, 718 Rn. 23 f.).

    Auch in diesem Fall erweist sich die Abrechnung als fehlerhaft, sodass das Problem dort zu beheben ist, wo es entstanden ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, ZfIR 2020, 718 Rn. 21).

    Das Ergebnis muss mit etwaigen auf die fehlerhafte Jahresabrechnung geleisteten Zahlungen bzw. Erstattungen verrechnet werden, auch wenn diese nicht in dem Abrechnungsjahr geleistet worden sind; es handelt sich insoweit um schlichte Rechnungsposten, die zwangsläufig berücksichtigt werden müssen, wenn die auf dem fehlerhaften Verteilungsschlüssel beruhende Einzelposition anders als zuvor auf die einzelnen Wohnungseigentümer verteilt werden soll (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, ZfIR 2020, 718 Rn. 22).

    Derartige Konsequenzen laufender Beschlussanfechtungsverfahren müssen bei einer Veräußerung aber - wie auch sonst - gegebenenfalls vertraglich geregelt werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, WuM 2020, 595 Rn. 24).

  • LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21

    Verwalterlose WEG: Wer klagt Hausgeldansprüche ein?

    Dass die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage (2-13 S 128/20) den Beschluss über die Sonderumlage für ungültig erklärt hat, ändert ebenfalls nichts, denn nach § 23 Abs. 4 WEG ist ein Beschluss bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung gültig, so dass bis dahin auch eine Zahlungspflicht besteht (BGH NZM 2020, 755 Rn. 27).

    Zutreffend ist allerdings, dass dies für die Kläger im Zahlungsfalle den Verlust der gezahlten Sonderumlage bewirkt, da der BGH - entgegen der Auffassung der Kammer (ZWE 2019, 371) - einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagenbeschlusses verneint hat (BGH NZM 2020, 755), da die Kläger nach Verlassen der Eigentümergemeinschaft selbst bei einem entsprechenden Guthaben in einer späteren Abrechnung nicht mehr Gläubiger dieser Forderung werden.

  • LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22

    Teilanfechtung des Abrechnungsbeschlusses?

    So hatte auch nach der bis zum 30.11.2020 geltenden Rechtslage die Unwirksamkeit oder Ungültigkeit des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung hinsichtlich einzelner Kostenpositionen zur Folge, dass auch der Abrechnungsspitze die Grundlage entzogen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2012, Az: V ZR 193/11, juris Rn 16; BGH, Urteil vom 10.07.2020, Az: V ZR 178/19, juris Rn 12).
  • LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22

    Anfechtungsklage gegen wen? Gasheizung statt Ölheizung noch möglich?

    So hatte auch nach der bis zum 30.11.2020 geltenden Rechtslage die Unwirksamkeit oder Ungültigkeit des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung hinsichtlich einzelner Kostenpositionen zur Folge, dass auch der Abrechnungsspitze die Grundlage entzogen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2012, Az: V ZR 193/11, Rn 16; BGH, Urteil vom 10.07.2020, Az: V ZR 178/19, Rn 12).
  • LG Frankfurt/Main, 15.12.2022 - 13 S 20/22

    Terrassen- und Balkonsanierung: Spätere Änderung des Kostenverteilerschlüssels?

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH zum alten Recht, wonach auch schon bisher - selbst ohne eine ausdrückliche Tenorierung (wie es der Kammerpraxis entsprach - vgl. Kammer ZMR 2016, 559) - die bisher möglich teilweise Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung in jedem Fall vollständig zur Ungültigkeit der Abrechnungsspitzen führte (BGH NZM 2020, 755).
  • BGH, 27.05.2021 - V ZB 152/18

    Kürzung der Vergütung eines Zwangsverwalters aufgrund dessen Pflicht zur

    Betrifft die angefochtene Entscheidung - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, so ist grundsätzlich für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 575 Abs. 3 ZPO genügende Begründung der Rechtsbeschwerde erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, ZfIR 2020, 718 Rn. 5 zur Revisionsbegründung mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 07.12.2023 - 13 S 27/23

    Keine Teilanfechtung von Beschlüssen über Vor- bzw. Nachschüsse!

    Insoweit ist die vom Bundesgerichtshof bereits zum alten Recht vertretene Auffassung, dass jedenfalls zentrales Element und für die Anspruchsbegründung maßgeblicher Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung die so genannte Abrechnungsspitzen ist (vgl. nur BGH NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7; NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer NZM 2017, 570), kodifiziert worden.

    Denn insoweit entsprach es bereits der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum alten Recht, dass der Umstand, dass die Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt werden, sich zwangsläufig auf die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen erstreckt und deren Ungültigkeit zur Folge hatte (BGH NZM 2020, 755 Rn. 12), ohne dass dies im Urteil ausdrücklich ausgesprochen werden musste, wie es allerdings der Tenorierungspraxis der Kammer zum alten Recht entsprach (Kammer ZMR 2016, 559 (560).

  • LG Düsseldorf, 25.04.2022 - 25 S 74/21

    Ungültig erklärter Beschluss über Jahresabrechnung: Gibt es

    Ein Bereicherungsausgleich erfolgt nicht, wenn Beschlüsse über die Jahresabrechnung für ungültig erklärt werden, da der "Vorrang des Innenausgleichs" - Ausgleich zwischen den Wohnungseigentümern im Abrechnungssystem der Wohnungseigentümergemeinschaft - stattfindet (vgl. BGH, IMR 2020, 421).

    So führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.07.2020 - V ZR 178/19 - aus, dass folgende Ansicht zutreffend sei:.

  • AG Hamburg-St. Georg, 26.11.2021 - 980b C 23/21

    Gläubigerstellung der Gemeinschaft hinsichtlich einer

    Es ist anerkannt, dass der säumige Wohngeldschuldner keine Aufrechnung erklären darf (vgl. etwa BGH, NZM 2020, 755, 758, Rn. 32 = ZMR 2020, 857); Ausnahmen davon - etwa bei Forderungen, die anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (5. BGH, NZM 2018, 445, 446, Rn. 15 = ZMR 2016, 472; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 28, Rn. 300) - lagen hier nicht vor.

    (1) Ebenso, wie im Grundsatz ein Aufrechnungsverbot für den jeweiligen Eigentümer gegen fällige Wohngeldforderungen besteht (s.o.), ist es ihm von Rechts wegen auch verwehrt, dagegen mit Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht einzuwenden (vgl. dazu BGH, NZM 2020, 755, 758, Rn. 32 = ZMR 2020, 857; NJW 2012, 2797, 2799, Rn. 15 = ZMR 2012, 976; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2015 - 318 S 81/14, BeckRS 2015, 5838).

  • LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22

    Streitwert der Anfechtungsklage: Alte BGH-Rechtsprechung weiterhin maßgeblich

  • LG Frankfurt/Main, 19.11.2020 - 13 S 137/19

    Ein rückwirkender Wirtschaftsplan ist nicht nichtig!

  • LG Frankfurt/Main, 01.10.2020 - 13 T 64/20

    Aussetzen von Beschlüssen per einstweiliger Verfügung?

  • LG Berlin, 31.01.2023 - 55 S 28/22

    WEG: Anfechtung eines Sonderumlagebeschlusses

  • LG Dortmund, 25.10.2022 - 1 S 85/22

    Beschluss über Gesamtabrechnung (nunmehr: Vermögensbericht) ist auch nach der

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