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   BGH, 10.08.1993 - 5 StR 430/93   

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BGH, 10.08.1993 - 5 StR 430/93 (https://dejure.org/1993,19225)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1993 - 5 StR 430/93 (https://dejure.org/1993,19225)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1993 - 5 StR 430/93 (https://dejure.org/1993,19225)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Nachbesserung wegen der Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge

 
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  • BGH, 12.04.1989 - 4 StR 71/89

    Unzureichende Begründung einer Besetzungsrüge

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 5 StR 430/93
    Der Antrag zur Nachbesserung einer bereits erhobenen, nicht formgerechten Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr., BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 4 jeweils m.w.Nachw.).

    Ein Ausnahmefall, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung führen könnte, liegt hier nicht vor (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 6, 7).

  • BGH, 03.09.1987 - 1 StR 386/87

    Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei - Beschränkung des Schuldumfangs -

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 5 StR 430/93
    Der Antrag zur Nachbesserung einer bereits erhobenen, nicht formgerechten Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr., BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 4 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.11.1988 - 5 StR 488/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 5 StR 430/93
    Der Antrag zur Nachbesserung einer bereits erhobenen, nicht formgerechten Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr., BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 4 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.11.1991 - 1 StR 552/90

    Überschreitung der Grenzen zulässiger Rechtsberatung durch bewusste Erteilung

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 5 StR 430/93
    Ein Ausnahmefall, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung führen könnte, liegt hier nicht vor (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 6, 7).
  • BGH, 08.04.1992 - 2 StR 119/92

    Erfordernis der Begründung einer Revision - Ausnahme vom Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 5 StR 430/93
    Ein Ausnahmefall, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung führen könnte, liegt hier nicht vor (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 6, 7).
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