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   BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16   

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https://dejure.org/2016,37304
BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16 (https://dejure.org/2016,37304)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2016 - 2 StR 22/16 (https://dejure.org/2016,37304)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16 (https://dejure.org/2016,37304)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 2 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB; § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB; 73a Satz 1 StGB; § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG; § 73c Abs. 1 StGB
    Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (konkludente Bandenabrede; geringfügige Überschreitung des Grenzwertes); Mittäterschaft (Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim bandenmäßigen Handeltreiben mit ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 25 Abs 2 StGB, § 267 StPO
    Bewaffneter Bandenhandel mit Betäubungsmitteln: Elektroimpulsgerät als Waffe; Zurechnung der Bewaffnung eines Mittäters; Feststellung der Bandenmitgliedschaft

  • IWW

    § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § ... 30a Abs. 1 BtMG, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG, § 74 StGB, § 30a Abs. 2 BtMG, §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 30a Abs. 3 BtMG, § 29a Abs. 2 BtMG, § 73c Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ; Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer Mittäterschaft; Herleitung einer Bandenabrede aus dem konkret ...

  • rewis.io

    Bewaffneter Bandenhandel mit Betäubungsmitteln: Elektroimpulsgerät als Waffe; Zurechnung der Bewaffnung eines Mittäters; Feststellung der Bandenmitgliedschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer Mittäterschaft; Herleitung einer Bandenabrede aus dem konkret ...

  • rechtsportal.de

    Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer Mittäterschaft; Herleitung einer Bandenabrede aus dem konkret ...

  • datenbank.nwb.de

    Bewaffneter Bandenhandel mit Betäubungsmitteln: Elektroimpulsgerät als Waffe; Zurechnung der Bewaffnung eines Mittäters; Feststellung der Bandenmitgliedschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wertersatzverfall - der Mittäter und der erlangte Vermögensvorteil

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Koks-Bande

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht mehr ganz so geringe Menge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elektroschocker als Waffe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mittäter - und sein Verhältnis zur Tat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 375
  • StV 2018, 485
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande: Bandenabrede, Gesamtwürdigung,

    Auszug aus BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16
    a) Eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten der in § 30a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508).

    Erforderlich ist in diesen Fällen eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508).

    Der Tatrichter muss sich insbesondere bewusst sein, dass ein Rückschluss von dem tatsächlichen deliktischen Zusammenwirken auf eine konkludente Bandenabrede für sich genommen zu kurz greifen kann (vgl. Senat, StV 2013, 508).

  • BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07

    Landgericht muss Straftaten der Kölner "Bickendorf Gangsters" teilweise erneut

    Auszug aus BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16
    Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter künftiger Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36).

    Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (vgl. Senat, NStZ 2009, 35, 36).

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Auszug aus BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16
    a) Eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten der in § 30a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508).

    Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht; die Bandenabrede kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162).

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Auszug aus BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16
    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 225 f.; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, Rn. 17).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320).
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 94/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit);

    Auszug aus BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16
    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 225 f.; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, Rn. 17).
  • BGH, 24.07.2012 - 2 StR 166/12

    Erörterungsmangel hinsichtlich eines minder schweren Falles des unerlaubten

    Auszug aus BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16
    Das Landgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge ein Strafmilderungsgrund ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12; Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141 (die zweieinhalbfache nicht geringe Menge ist jedenfalls noch kein bestimmender Strafschärfungsgrund)).
  • BGH, 12.05.2009 - 4 StR 102/09

    Verfall von Wertersatz (gesamtschuldnerische Haftung; Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16
    a) "Erlangt' im Sinne von §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn der Täter die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320).
  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16
    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 225 f.; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, Rn. 17).
  • BGH, 25.02.2016 - 2 StR 39/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16
    Das Landgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge ein Strafmilderungsgrund ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12; Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141 (die zweieinhalbfache nicht geringe Menge ist jedenfalls noch kein bestimmender Strafschärfungsgrund)).
  • BGH, 10.02.2015 - 5 StR 594/14

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit

  • BGH, 14.11.1996 - 1 StR 609/96

    Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem

  • BGH, 25.09.2012 - 4 StR 137/12

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen

  • BGH, 29.09.2015 - 3 StR 336/15

    Strafverfahren wegen Bandendiebstahls und besonders schweren Diebstahls:

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 1/02

    Hohe Mindesfreiheitsstrafe von fünf Jahren gilt grundsätzlich auch für

  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

  • BGH, 20.01.2016 - 4 StR 376/15

    Revisionsbegründung (erforderliche Darstellung einer Geltendmachung des

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 294/16

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung

    cc) Soweit der Senat früher bemerkt hat, eine nur geringfügige Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge sei ein "Strafmilderungsgrund' (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141; Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39; Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, Rn. 40; krit. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 5 StR 487/16 und Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 552/16), hält er daran nicht fest.
  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 19/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen der Waffe durch

    Ausreichend ist allerdings das Mitsichführen eines von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfassten Gegenstandes durch einen Mittäter des betäubungsmittelrechtlichen Grunddelikts, wenn sich der gemeinsame Tatentschluss auf den Qualifikationstatbestand bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2003 - GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 192 ff. und vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13, StV 2014, 617, 618; Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376 f.).

    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 225 f.; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16 Rn. 17 und vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376).

    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6; Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376).

  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 445/20

    Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands beim

    Denn bei dem Mitsichführen einer Schusswaffe beziehungsweise eines Gegenstandes, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich nicht um ein besonderes persönliches Merkmal nach § 14 Abs. 1 StGB (mit der Folge einer Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 StGB), sondern um ein qualifikationsbegründendes tatbezogenes Merkmal, das einem Mittäter, der von dem Mitsichführen durch einen anderen Mittäter weiß, nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 192 ff. sowie BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376 f.; Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13, StV 2014, 617 Rn. 6; vom 11. Juli 2002 - 3 StR 140/02, NStZ-RR 2002, 277; vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 369/01, NJW 2002, 1437, 1438 ff.; vom 8. März 2000 - 3 StR 50/00, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 6; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 25 Rn. 46, § 28 Rn. 6b; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 98 f.; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 30a Rn. 153).
  • BGH, 22.01.2019 - 2 StR 212/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Die Feststellung der Bandenmitgliedschaft vermag daher konkrete Feststellungen, welche die Annahme mittäterschaftlicher Mitwirkung an der einzelnen Bandentat tragen, nicht zu ersetzen (Senat, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376).
  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Voraussetzungen

    Soweit der Senat früher bemerkt hat, eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge sei ein "Strafmilderungsgrund' (Senat, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, Rn. 40; krit. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 5 StR 487/16 sowie Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 552/16), hält er daran nicht fest.
  • BGH, 08.11.2016 - 5 StR 487/16

    Betäubungsmitteldelikte: Strafzumessung bei geringer Überschreitung der

    Der Senat hält es für äußerst zweifelhaft, dass eine "nur geringe Überschreitung' der Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber BGH, Urteil vom 16. August 2016 - 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN).
  • BGH, 23.02.2021 - 3 StR 424/20

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Vielmehr ist für jede einzelne Straftat nach den allgemeinen Kriterien der Täterschaft und Teilnahme festzustellen, ob das einzelne Bandenmitglied sich an der Tat als Täter oder Teilnehmer oder ggf. gar nicht beteiligt hat (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; Urteile vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11, StV 2012, 669 Rn. 17; vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376; jeweils mwN).
  • BGH, 31.01.2019 - 4 StR 389/18

    Geeignetheit der sichergestellten Gegenstände zur Erfüllung des

    Auf die Frage, inwieweit es sich bei den vom Angeklagten in Griffnähe mitgeführten Gegenständen um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handelt, kommt es daher nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 6. September 2017 - 2 StR 280/17; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 394/16; vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16; vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 78/14; Beschlüsse vom 20. November 2018 - 4 StR 466/18; vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 78/17).
  • BGH, 10.01.2017 - 5 StR 552/16

    "Geringes" Überschreiten der nicht geringen Menge beim Handeltreiben mit

    Ergänzend ist zu bemerken: Der Senat kann erneut dahingestellt lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 5 StR 487/16), ob er der Rechtsprechung folgen könnte, nach der ein "geringes' Überschreiten der nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN; siehe auch BGH, Urteile vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16 Rn 35; vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16 Rn. 31).
  • LG Detmold, 20.01.2022 - 23 KLs 32/21
    Von der Teilnahme, insbesondere der Beihilfe, grenzt sie sich durch den Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, dem Umfang der Tatbeteiligung als objektive Tatherrschaft und dem Willen zur Tatherrschaft ab (BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16 - juris Rn. 24; Urteil vom 08. Februar 2012 - 1 StR 427/11 - juris Rn. 45; Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90 - juris Rn. 6 ff. jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.04.2021 - 6 StR 135/21

    Ergänzung des Einziehungsausspruchs in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1

  • OLG Braunschweig, 24.09.2018 - 1 Ss 55/18

    Handeltreiben, nicht geringe Menge, Feststellungen, Strafzumessung, Anforderungen

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